*000000000000C831712250* 000000000000C831712250 Erläuterungen zur VISA CARD Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Sparkasse Nürnberg Fassung Januar 2018 Lorenzer Platz 12, 90402 Nürnberg Versicherer: Bayerischer Versicherungsverband Bei Erstattung dieser Kosten wir in Bezug auf Art und Klasse des Trans- Versicherungs AG portmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise Postfach gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise 80530 München die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für Telefon: +49 (0) 89 2160 1717 einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Über- 1. Welche Bedingungen liegen der Reise-Rücktrittskosten-Versiche- führung eines verstorbenen Versicherten. rung zugrunde? 1.2 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1.1 leistungspflichtig, wenn Dem Vertrag liegen die infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die – Allgemeinen Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu (ABRV) erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Been- – Sonderbedingungen zu den ABRV für gemietete Ferienwohnungen digung nicht zugemutet werden kann: – Klausel 2: Aufhebung der Altersgrenze 1.2.1 Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des – Klausel 3: Nicht beanspruchte Reiseleistungen Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, – Klausel 7: Nachreise Großeltern, Enkel, Schwiegereltern oder, wenn die Reise für 2 Personen zugrunde. gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass 2. Versicherte Personen diese gleichfalls versichert ist; Versicherte Personen sind die Karteninhaber der VISA CARD, der Ehe- 1.2.2 Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer gatte oder der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder Geschwister sowie deren unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjah- des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten, res, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. Ferner sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese 1.2.3 Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. Reise, des versicherten Ehegatten oder der versicherten Mutter eines 3. Einschränkungen minderjährigen Versicherten; Für die in Abs. 2 aufgeführten versicherten Personen besteht nur dann 1.2.4 Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle gemeinsa- Versicherungsschutz, wenn sie gemeinsam mit dem Karteninhaber die mer Reise, eines der in Ziffer 1.2.2 genannten versicherten Angehörigen Reise buchen und durchführen. Wird ein Reisevertrag/Mietvertrag ohne des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Teilnahme des Karteninhabers geschlossen, so besteht kein Versiche- Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaft- rungsschutz. lichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern Ist im Reisevertrag/Mietvertrag des Karteninhabers bereits eine obligatori- zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist. sche Reise-Rücktrittskosten-Versicherung in den Reisepreis eingeschlos- 2 Ausschlüsse sen, so ist diese obligatorische Reise-Rücktrittskosten-Versicherung vor- rangig in Anspruch zu nehmen. Wird das Recht auf die Inanspruchnahme 2.1 Der Versicherer haftet nicht: durch den Karteninhaber aus jedweder Begründung verwirkt, so entfällt 2.1.1 bei Tod, Unfall oder Krankheit von Angehörigen, die das 75. Lebens- generell auch der Leistungsanspruch aus der in der VISA CARD enthalte- jahr vollendet haben; nen Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. 2.1.2 für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der 4. Was ist zusätzlich vereinbart? feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Zusätzlich zu den Bestimmungen der ABRV gilt als vereinbart: Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bür- Zu Ziffer 1 der ABRV: gerliche Unruhen und Kernenergie. Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn das Reisebüro/der 2.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Reiseveranstalter/der Hotelbetrieb oder sonstige Institutionen, die einen Versicherungsnehmer/Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich her- gültigen Reisevertrag abschließen, als Zahlungsmittel die VISA CARD beigeführt hat. akzeptieren und der Reisepreis/Mietpreis mit der VISA Card bezahlt wird. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in Zu Ziffer 3 der ABRV: einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/Versi- Die Höchstversicherungssumme je Reisevertrag/Mietvertrag beträgt cherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 5.113,00 Euro für alle versicherten Personen. 3 Versicherungswert, Versicherungssumme, Selbstbehalt Zu Ziffer 3.2 der ABRV: manuell 3.1 Die Versicherungssumme soll dem vollen ausgeschriebenen Reise- Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 3.2 ABRV gilt Folgendes: preis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt in Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei Höhe von 102,00 Euro. der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versi- Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich cherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v. H. selbst, mindestens Selbstbehalt; sollten die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückrei- 102,00 Euro. sekosten den Versicherungswert übersteigen, so ersetzt der Versicherer Zu Ziffer 4 ABRV: auf den über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich Selbstbehalt. 128 274.908 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v2.1 - o Der Versicherungsnehmer hat den Nachweis darüber zu führen, dass der Reisepreis/Mietpreis lt. Reisevertrag mit der VISA CARD bezahlt wurde. 3.2 Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt. Dieser wird – soweit nicht anders vereinbart – auf 25,00 Euro je Person Allgemeine Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Ver- festgelegt. sicherung (ABRV) Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versi- cherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v. H. selbst, mindestens 1 Versicherungsumfang 25,00 Euro je Person. © Deutscher Sparkassenverlag 1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung: 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers/Versicherten im Ver- 1.1.1 bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem sicherungsfall anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; 4.1 Der Versicherungsnehmer/Versicherer ist verpflichtet: 1.1.2 bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzli- 4.1.1 dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich chen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonsti- mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle gen Mietkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren; dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. 4.1.2 dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen Seite 1 von 2 Erläuterungen zur VISA CARD Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfun- seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. verträglichkeit bzw. Schwangerschaft im Sinne von Ziffer 1.2 unter Beifü- 8.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer/Versicherten gung der Buchungsunterlagen einzureichen; Ist der Versicherungsnehmer/Versicherte eine natürliche Person, müssen 4.1.3 auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den rechtswirksam nachgekommen werden kann. Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungs- nehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht 4.2 Verletzt der Versicherungsnehmer/Versicherte vorsätzlich eine Oblie- auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. genheit, die er bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflich- 8.3 Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers/Versicherten tung zur Leistung frei. Hat der Versicherungsnehmer/Versicherte nach Vertragsschluss seinen Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind sein Wohnsitz oder des Verschuldens des Versicherungsnehmers/Versicherten entspricht. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche- mer/Versicherte zu beweisen. rungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich- zuständigen Niederlassung. tet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegen- heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Sonderbedingungen zu den ABRV für gemietete Ferienwohnungen noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi- Sofern die Versicherung bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwoh- cherers ursächlich ist. nungen, Ferienhäuser oder Ferienappartements in Hotels genommen Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles beste- wird, erhält Ziffer 1.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Reise-Rück- hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur trittskosten-Versicherung (ABRV) folgende Fassung: dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- Der Versicherer leistet Entschädigung: nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge a) bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Feri- hingewiesen hat. enappartements im Hotel aus einem der in Ziffer 1.2 ABRV genannten 5 Zahlung der Entschädigung wichtigen Gründen für die dem Vermieter oder einem anderen vom Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des b) bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Versicherers notwendigen Erhebungen. des Ferienappartements im Hotel aus einem der in Ziffer 1.2 ABRV Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Teil der Miet- Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer kosten, falls eine Weitervermietung nicht gelungen ist. Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer Die übrigen Bestimmungen der ABRV gelten sinngemäß. voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Klauseln zu den ABRV 6 Verjährung Klausel 2 – Aufhebung der Altersgrenze Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Ist Ziffer 2.1.1 findet keine Anwendung. ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange- Klausel 3 – Nicht beanspruchte Reiseleistungen meldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Abweichend von Ziffer 1.1.2 ersetzt der Versicherer bei Abbruch der Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. Reise zusätzlich Aufwendungen des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen, sofern dies im Versicherungs- 7 Beschwerdestelle/Aufsichtsbehörde schein gesondert vereinbart wurde. Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte Klausel 7 – Nachreise an Ihren/Ihre Betreuer oder direkt an uns. Unser Unternehmen ist In Erweiterung des Versicherungsumfanges nach Ziffer 1 ABRV besteht dem Verein Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, auch Versicherungsschutz für die Hinreise-Mehrkosten, wenn die Reise 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de beigetreten und nimmt verspätet angetreten wurde. an dessen Streitbeilegungsverfahren teil. Der Ombudsmann schlichtet Streitigkeiten mit dem Versicherungsunter- nehmen bis zu einem Gegenstandswert von 100.000 Euro. Nachdem Sie Ansprüche bei uns geltend gemacht haben, können Sie den Ombuds- mann formlos, per Post, Telefon oder E-Mail ansprechen. Die kostenfreie Rufnummer aus dem deutschen Telefonfestnetz lautet: 0800-3696000. Das Verfahren ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Das Versiche- rungsunternehmen ist an Entscheidungen bis 10.000 Euro gebunden. Haben Sie als Verbraucher den Versicherungsvertrag auf elektronischem manuell Weg, beispielsweise über eine Webseite oder via E-Mail geschlossen, können Sie für Ihre Beschwerde auch die von der Europäischen Kommis- sion eingerichtete Online-Streitbeilegungsplattform http://ec.europa.eu/ consumers/odr nutzen. Ihre Beschwerde wird von dort zunächst an uns und dann an den Versicherungsombudsmann e.V. weitergeleitet. Geben Sie bitte im Beschwerdeformular folgende E-Mail Adresse an: odr-Kommunikation@vkb.de. Diese E-Mailadresse dient ausschließlich der Kommunikation zwischen der Europäischen Kommission und uns. Wenn Sie direkt mit uns in Kon- 128 274.908 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v2.1 - o takt treten wollen, nutzen Sie bitte unsere allgemeinen Kontaktadressen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Beschwerden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn zu richten. Ihr Recht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt. 8 Zuständiges Gericht 8.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche- rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Seite 2 von 2