*0000000000000241803260* 0000000000000241803260 Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen „Das Echte“ Grundlage der Privatgirokonten mit Mehrwert- und Sicherheitsleistungen Fassung Juli 2025 Nr. 1 Allgemeine Informationen Die vorliegenden „Weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Das Echte““ ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Sparkasse Dortmund (Sparkasse), die vorrangig gelten. Sie regeln die mit dem Rahmenvertrag Privatgirokonto ver- einbarten Mehrwertleistungen. Nr. 2 Änderungen (1) Änderungsangebot Änderungen dieser „Weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Das Echte““ werden dem Inhaber eines „Das Echte“-Giro- kontos (Kunde) spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Elektronische Postfach), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. (2) Annahme durch den Kunden Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion. (3) Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn a) das Änderungsangebot der Sparkasse erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer verän- derten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser „Weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Das Echte““ - aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder - durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder - aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Sparkasse zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtli- chen Verpflichtungen der Sparkasse in Einklang zu bringen ist und b) der Kunde das Änderungsangebot der Sparkasse nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Die Sparkasse wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen. (4) Ausschluss der Zustimmungsfiktion Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung - bei Änderungen der Nr. 2 dieser „Weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Das Echte““ - bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder - bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet sind, oder - bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder - bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Sparkasse verschieben würden. P1011001 (Fassung Juli 2025) In diesen Fällen wird die Sparkasse die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen. (5) Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion Sparkasse Dortmund Macht die Sparkasse von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Rahmenver- trag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Sparkasse den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen. Seite 1 von 9 Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen „Das Echte“ Nr. 3 Mehrwertleistungen Die Privatgirokontomodelle "Das Echte" werden von der Sparkasse angeboten. Die Sparkasse ist hinsichtlich der mit dem Konto des Kunden verbundenen Zahlungsdienste ausschließlicher Vertragspartner des Kunden. Ausschließlich die Mehrwerk GmbH, Am Lenkwerk 5, 33609 Bielefeld (nachfolgend Mehrwerk), erbringt selbst und/oder mit Hilfe von Kooperationspartnern die Vermittlung und Abwicklung der Mehrwertleistungen. Die Sparkasse erbringt selbst keine Mehrwertleistungen. Die Spar- kasse ist durch Mehrwerk bevollmächtigt, Vertragsverhältnisse zwischen Mehrwerk und dem Kunden zu begründen. Die jeweiligen Inhalte der Mehrwertleistungen ergeben sich überblicksartig aus der Darstellung des vereinbarten Kontomodells in dem Beiblatt „Das Echte“ (Stand 01.10.2022). Die konkreten Leistungsinhalte und diejenigen Kooperationspartner, die die jeweilige Leistung erbringen, sind beschrieben in diesen „Weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Das Echte““ und den folgenden Bedingungswerken, die für die jeweilige Mehrwertleistung ergänzend gelten: - Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen für das Versicherungspaket zum Kontomodell „Echt spitze“ der Inter Partner Assistance S.A. (IPA) (Stand 25.07.2022) - Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen für das Versicherungspaket zum Kontomodell „Echt unser Bestes“ der Inter Partner Assistance S.A. (IPA) (Stand 25.07.2022) - Versicherungsbedingungen Garantieverlängerung für Elektrogeräte und Mobilgeräte-Schutz (vollständige Fassung) der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG (Stand Juli 2022) - Versicherungsbedingungen für die Ticketschutz-Versicherung VB-RS 2022 (SKG14-D) der HanseMerkur Reiseversicherung AG (1) Vertragspartner des Kunden Die Mehrwertleistungen werden von unterschiedlichen Vertragspartnern erbracht: a. Leistungen von Mehrwerk Die Leistungen von Mehrwerk bestehen aus dem Service-Center nebst zugehöriger Notfall-Hotline (0231 183-80010) und dem Schlüsselfund-Service. Die Leistungen von Mehrwerk sind für den Kunden mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden. b. Versicherungen Die vereinbarten Versicherungsleistungen werden von Mehrwerk-Kooperationspartnern erbracht und sind für den Kunden mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden. Für die Erbringung der Versicherungsleistungen hat Mehrwerk Gruppenversiche- rungsverträge geschlossen. Die Mehrwerk-Kooperationspartner sind die Inter Partner Assistance S.A. (IPA), die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG und die HanseMerkur Reiseversicherung AG. Die Kunden sind dabei als versicherte Personen berechtigt. Die Versicherungsleistungen umfassen - je nach Kontomodell - die Ticketversicherung, die Garantieverlängerung, den Mobilgeräte-Schutz, den Türöffnungs-Service, den Portmonee-Schutz/Notfallbargeld, die Handwerker-Soforthilfe, den Dokumentenschutz und die Hilfe bei der telefonischen Kartensperrung. Insoweit gelten ergänzend die - Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen für das Versicherungspaket zum Kontomodell „Echt spitze“ der Inter Partner Assistance S.A. (IPA) (Stand 25.07.2022) - Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen für das Versicherungspaket zum Kontomodell „Echt unser Bestes“ der Inter Partner Assistance S.A. (IPA) (Stand 25.07.2022) - Versicherungsbedingungen Garantieverlängerung für Elektrogeräte und Mobilgeräte-Schutz (vollständige Fassung) der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG (Stand Juli 2022) - Versicherungsbedingungen für die Ticketschutz-Versicherung VB-RS 2022 (SKG14-D) der HanseMerkur Reiseversicherung AG c. Weitere Leistungen von Kooperationspartnern der Mehrwerk Mehrwerk vermittelt zusätzlich entgeltliche Leistungen dritter Unternehmen (Kooperationspartner). Diese Mehrwertleistungen umfassen gegenwärtig Folgendes: Regionale Vergünstigungen (S-Cashback Regional), Echt-Cashback Online mit Rückver- gütung, Echt-Ticket-Shop mit Rückvergütung, Echt-Reise-Shop mit Rückvergütung. Zukünftig umfassen die Mehrwertleistun- gen außerdem Vor-Ort-Angebote. Die Sparkasse und Mehrwerk können das Angebot der „Das-Echte“-Plattform, die Webseite und die App laufend weiterentwickeln und an die technischen Entwicklungen anpassen. Die Mehrwerk ist berechtigt, Koopera- tionspartner und Kooperationspartner im stationären Handel auszutauschen, auszuschließen oder neue Kooperationspartner zu integrieren. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Beibehaltung bestimmter Kooperationspartner. Mehrwerk stellt jedoch sicher, dass bei Ausschluss und/oder Wegfall eines Kooperationspartners der bereits angestoßene und noch nicht abge- schlossene Erwerb von Waren, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder die Buchung von Tickets oder Reisen bei einem Kooperationspartner oder einem Kooperationspartner im stationären Handel (Transaktion) sowie die Gutschrift von Rückvergütungen vereinbarungsgemäß abgewickelt werden. Die Zahlungsansprüche der Kooperationspartner gegenüber dem Kunden werden dem Girokonto des Kunden bei der Sparkasse belastet, es sei denn, die Abrechnung ist direkt mit dem P1011001 (Fassung Juli 2025) Kooperationspartner erfolgt. (2) Inanspruchnahme der Mehrwertleistungen Alle Kunden können die unter Nr. 3 (1) genannten Leistungen, soweit sie in dem gewählten Kontomodell enthalten sind, mon- tags bis freitags von 8.00 bis 20.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 14.00 Uhr und in Notfällen, also Situationen, in denen eine Seite 2 von 9 Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen „Das Echte“ Gefahr für Sachen oder Leib und Leben von Menschen droht, (je nach Mehrwertleistung) 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr über eine Telefonnummer (Service-Center/Notfall-Hotline 0231 183-80010) in Anspruch nehmen. Entsprechend den unter Nr. 3 (1) genannten Bedingungen und der kontomodellbezogenen Leistungsbeschreibungen kann der Kunde die Leistungen auf folgenden unterschiedlichen Zugangswegen in Anspruch nehmen: a. Telefonische Inanspruchnahme Die Inanspruchnahme erfolgt telefonisch über das Service-Center (0231 183-80010). Beim ersten Anruf wird der Kunde auf Basis seiner Kontonummer und vier persönlichen Daten legitimiert (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse). Der Kunde vergibt dann erstmalig ein persönliches fünf- bis achtstelliges Kennwort. Mit diesem Kennwort legitimiert sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Leistungen. Aufträge und sonstige Mitteilungen hat er nun unter Angabe seiner Kontonummer und des Kennwortes aufzugeben. Jeder Kunde kann sein Kennwort über das Service-Center (0231 183-80010) sperren lassen und erhält per Post ein neues, fünfstelliges vorläufiges Kennwort. Der Kunde hat Sorge zu tragen, dass dieses Kennwort nicht in die Hände Dritter gelangt. b. Inanspruchnahme über das Internet inkl. App Der Kunde kann die Leistungen über das ausschließlich in diesem Zusammenhang von der Sparkasse zur Verfügung gestellte "Das Echte"-Portal (www.das-echte.de) bzw. die „Das Echte“-App in Anspruch nehmen. Bei der erstmaligen Anmel- dung im "Das Echte"-Portal wird der Kunde aufgefordert, sich mit seiner Kontonummer, Name und Geburtsdatum zu registrie- ren. Es besteht ebenfalls für den Kunden die Möglichkeit, direkt eingeloggt über sein Online-Banking in das „Das Echte“-Portal zu gelangen und die Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der Kunde hat in eigenem Interesse geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die der Abwehr möglicher Angriffe durch Computer- viren bzw. sogenannte „Trojaner“ dienen. Durch eine ungeschützte Übermittlung der Daten oder einen nicht sorgfältigen Umgang mit den Daten ist es Dritten möglich, das Kennwort auszuspähen und den vereinbarten Leistungsumfang von "Das Echte" in Anspruch zu nehmen. Der Kunde trägt die Haftung für die Schäden, die durch eine daraus resultierende unberech- tigte Inanspruchnahme der Leistung entstehen, soweit der Kunde dies zu vertreten hat. Mehrere Kontoinhaber haften insoweit als Gesamtschuldner. Soweit die Sparkasse und/oder Mehrwerk zu der Verursachung dieses Schadens beitrugen, haften sie entsprechend ihrem Anteil des Mitverschuldens. Die Sparkasse und Mehrwerk sind stets darum bemüht, die ununterbrochene Verfügbarkeit des Portals sicherzustellen. Der Zugang zum „Das Echte“-Portal kann zeitweilig zur Durchführung von technisch bedingten Wartungs- und/oder Instandset- zungsarbeiten eingeschränkt sein. Die Sparkasse und Mehrwerk bemühen sich, die Dauer und Häufigkeit entsprechender Tätigkeiten so gering wie möglich zu halten. Die Sparkasse und Mehrwerk behalten sich alle Eigentumsrechte sowie gewerblichen Schutzrechte wie Urheber-, Patent-, Warenzeichen-, Betriebsgeheimnis- und sonstige Rechte am geistigen Eigentum der über den persönlichen Zugang herunter- ladbaren Dokumente und sonstigen Daten vor, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Informationen, Marken- namen und sonstige Inhalte des Zugangs dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, weder kopiert, verändert, vervielfältigt, verkauft, vermietet, ergänzt oder in sonstiger Weise genutzt werden. c. Schriftliche Inanspruchnahme Für einige Leistungen (z. B. Notfallbargeld, Reisebuchungen, Ticketbuchungen, exklusive Veranstaltungen) ist es erforderlich, dass der Kunde eine gesonderte schriftliche Vereinbarung (z. B. Rückzahlungsvereinbarung (Notfallbargeld) oder Verschwie- genheitserklärung exklusive Veranstaltung wie Produktionsführungen) abschließt. Die Inhalte dieser Vereinbarung können Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Bedingungen enthalten. d. Persönliche Inanspruchnahme Vor-Ort-Angebote beansprucht der Kunde persönlich bei Kooperationspartnern. Hierfür ist die Anspruchsberechtigung durch die Vorlage der gültigen Debitkarte oder des Schlüsselfund-Service-Anhängers und gültiger Legitimation gegenüber dem Ver- tragspartner nachzuweisen, ggf. ist ein Gutschein oder ein Bestätigungsschreiben aus dem Service-Center zusätzlich vorzule- gen. Die Inhalte dieser Vereinbarung können Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Bedingungen enthalten. (3) Ende der Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Kunden Sobald der Kunde kein Konto in einer Kontovariante „Das Echte“ bei der Sparkasse mehr unterhält oder das Konto in der Kon- tovariante „Echt pur“ unterhält, endet auch die Möglichkeit, die unter Nr. 3 (1) genannten Leistungen weiter zu nutzen. Zu diesem Zeitpunkt getätigte, noch nicht abgeschlossene Transaktionen werden ordnungsgemäß abgewickelt. (4) Inanspruchnahme durch Minderjährige Für minderjährige Kontoinhaber gilt einschränkend Folgendes: In der Kontovariante „Echt stark u18“ muss der Kontoinhaber P1011001 (Fassung Juli 2025) mindestens 14 Jahre alt sein, um die Leistungen Echt-Cashback Online mit Rückvergütung, Echt-Ticket-Shop (online) mit Rückvergütung und die Garantieverlängerung in Anspruch nehmen zu können. Minderjährige können den Echt-Reise-Shop mit Rückvergütung nicht in Anspruch nehmen. Seite 3 von 9 Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen „Das Echte“ Nr. 4 Rückvergütungen Der Kunde erwirbt im Rahmen der Rückvergütungsprogramme „Das Echte“-Cashback (S-Cashback Regional und Echt-Cash- back Online), „Das Echte“-Echt-Reise-Shop und „Das Echte“-Echt-Ticket-Shop Ansprüche auf Rückvergütungen durch Trans- aktionen mit einem Kooperationspartner/Kooperationspartner im stationären Handel. Die Einkäufe/Buchungen können sowohl online im „Das Echte“-Portal unter Verwendung der dort angezeigten „Links“ zu den Kooperationspartnern als auch über das „S-Cashback Regional“ im stationären Handel durch Verwendung einer Debit- oder Kreditkarte der Sparkasse bei einem Kooperationspartner im stationären Handel getätigt werden. Für die Teilnahme an den Rückvergütungsprogrammen durch Minderjährige gilt Nr. 3 (4) entsprechend. (1) Voraussetzungen für die Entstehung von Rückvergütungen Ein Anspruch des Kunden auf Rückvergütung setzt in allen Rückvergütungsprogrammen Folgendes voraus: - einen rechtswirksamen Vertrag zwischen einem Kooperationspartner und dem Kunden über die Buchung/Bestellung von Waren, Dienstleistungen, Tickets oder Reisen, - die Begleichung des Rechnungsbetrages durch den Kunden an den Kooperationspartner, - der Ablauf einer etwaigen gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rückgabe-/Widerrufsfrist, ohne dass eine Rückgabe oder ein Widerruf erfolgte, - eine Bestätigung des Kooperationspartners gegenüber Mehrwerk über den erfolgreichen Vertragsabschluss und die erfolgreiche Vertragsdurchführung sowie - die Auszahlung der Rückvergütung vom Kooperationspartner an Mehrwerk. Ein Anspruch des Kunden auf Rückvergütung aufgrund des Rückvergütungsprogrammes „Das Echte“-Echt-Reise-Shop erfor- dert zudem die Durchführung der gebuchten Reise durch den Kontoinhaber, Mitkontoinhaber oder ein minderjähriges Kind des (Mit-)Kontoinhabers. Die Rückvergütung aufgrund des Rückvergütungsprogrammes „Das Echte“-Echt-Reise-Shop wird für maximal 6 Reiseteilnehmer gezahlt. Die Buchung einer Reise für mehr als 6 Teilnehmer ist unabhängig davon möglich. Ein Anspruch des Kunden auf Rückvergütung aufgrund des Rückvergütungsprogrammes „Das Echte“-Echt-Ticket-Shop erfordert zudem die Durchführung und den Besuch der Veranstaltung, zu der das Ticket erworben wurde, durch den Kontoinhaber, Mit- kontoinhaber oder ein minderjähriges Kind des (Mit-)Kontoinhabers. Die Rückvergütung aufgrund des Rückvergütungspro- grammes „Das Echte“-Echt-Ticket-Shop wird für maximal 6 Personen gezahlt. Die Buchung von Tickets für mehr als 6 Perso- nen ist unabhängig davon möglich. (2) Höhe der Rückvergütung und Leistungsausschlüsse Die Rückvergütung wird im „Das Echte“-Portal als „Cashback“ bezeichnet. a. „Das Echte“-Cashback (S-Cashback Regional und Echt-Cashback Online) Die Höhe der jeweiligen Rückvergütung richtet sich nach dem Bruttopreis der bestellten Ware und/oder Dienstleistung (im Fol- genden: Preis). Bei der Ermittlung des Preises bleiben Versand- und Versicherungskosten sowie sonstige Kosten, die nicht den Wert der Ware/Dienstleistung abbilden (bspw. Gebühren des verwendeten Zahlungsmittels), unberücksichtigt. Die Höhe der jeweiligen Rückvergütung variiert je nach Girokonto-Modell und/oder beteiligtem Kooperationspartner und/oder Ware/Dienstleistung und ist entweder prozentual von dem vom Kunden an den Kooperationspartner/Kooperationspartner im stationären Handel entrichteten Betrag abhängig oder stellt sich als ein Fixbetrag dar. Die Höhe der Rückvergütung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft von den Kooperationspartnern/Kooperationspartnern im stationären Handel angepasst werden. Mehrwerk stellt jedoch sicher, dass die Auszahlung der jeweiligen Rückvergütung für bereits angestoßene, aber noch nicht abgewickelte Transaktionen auch in einem solchen Fall vereinbarungsgemäß abgewickelt wird. Die Höhe der für die jeweilige Ware/Dienstleistung aktuell gültigen Rückvergütung (sei es ein Fixbetrag oder ein prozentualer Anteil vom Preis) wird vom jeweiligen Kooperationspartner im „Das Echte“-Portal ausgewiesen. Mehrwerk zahlt die Rückver- gütung erst dann an den Kunden aus, wenn sie die Rückvergütung vom jeweiligen Kooperationspartner/Kooperationspartner im stationären Handel erhalten hat, es sei denn, der fehlende Erhalt der Rückvergütung beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Mehrwerk. b. „Das Echte“-Echt-Reise-Shop Die Höhe der jeweiligen Rückvergütung richtet sich nach dem Preis der gebuchten Reise. Hierbei bleiben folgende Kosten bei der Berechnung der Rückvergütung unberücksichtigt: - Steuern und Gebühren P1011001 (Fassung Juli 2025) - Versand- und Versicherungskosten - Tourismusabgaben - Servicepauschalen - Treibstoff- und Kerosinzuschläge - Kosten im Zusammenhang mit Übergepäck Seite 4 von 9 Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen „Das Echte“ - Kreditkartengebühren - Zuschläge für Flugupgrades bei Pauschalreisen Folgende Leistungen sind von der Rückvergütung ausgeschlossen: - reine Flugbuchungen - Reisen des Veranstalters AIDA Cruises - Um- und Zubuchungen vor Ort - Sitzplatzreservierungen - An- und Abreisepakete sowie Ausflugs- und Getränkepakete bei Kreuzfahrten - Bahn- und Fährtickets - einzeln gebuchte Transferleistungen - einzeln gebuchte Versicherungen - persönliche Ausgaben des Kunden während der Reise (Verpflegung, Minibar, Parkgebühren, Pay-TV, etc.) - Kosten für Zustellbetten - Kosten für E-Bikes - Reisen, bei denen nach der Reisebuchung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstal- ters beantragt wird oder der Reiseveranstalter Maßnahmen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs- gesetz ergreift - stornierte Reisen und hiermit zusammenhängende Stornierungskosten. Der Kunde erhält - je nach Kontomodell - folgende Rückvergütung auf den zuvor definierten Reisepreis unter Beachtung der benannten Leistungsausschlüsse und der nicht zu berücksichtigenden Kosten - Kontomodell „Echt“ und „Echt pur“ = keine Rückvergütung - Kontomodell „Echt stark“ = 5 % Rückvergütung - Kontomodell „Echt spitze“ = 6 % Rückvergütung - Kontomodell „Echt unser Bestes“ = 7 % Rückvergütung c. „Das Echte“-Echt-Ticket-Shop Die Höhe der jeweiligen Rückvergütung richtet sich nach dem Ticketpreis. Bei der Ermittlung der Rückvergütung bleiben fol- gende Kosten unberücksichtigt: - Steuern und Gebühren - Vorverkaufs-, Versand- und Versicherungskosten und - Servicepauschalen. Folgende Leistungen sind von der Rückvergütung ausgeschlossen: - Bahntickets, - Um- und Zubuchungen vor Ort - Persönliche Ausgaben des Kunden im Zusammenhang mit der Veranstaltung (Verpflegung, Parkgebühren, etc.) - zusätzlich abgeschlossene Versicherungen sowie - stornierte Tickets und hiermit etwaig zusammenhängende Stornierungskosten. Der Kunde erhält - je nach Kontomodell - folgende Rückvergütung auf den zuvor definierten Ticketpreis: - Kontomodell „Echt“ und „Echt pur“ = keine Rückvergütung - Kontomodell „Echt stark“ = 5 % Rückvergütung - Kontomodell „Echt spitze“ = 6 % Rückvergütung - Kontomodell „Echt unser Bestes“ = 7 % Rückvergütung (3) Voraussetzungen für die Auszahlung von Rückvergütungen Der Kunde kann im „Das Echte“-Portal einsehen, welche Rückvergütungen für ihn registriert wurden. Der aktuelle Stand der Rückvergütungen wird dort fortwährend ausgewiesen. P1011001 (Fassung Juli 2025) Vorgemerkte Rückvergütungen, deren zugrundeliegende Transaktion noch nicht final durchgeführt und vom jeweiligen Koope- rationspartner/Kooperationspartner im stationären Handel der Mehrwerk gegenüber noch nicht bestätigt wurde, werden mit dem Status „offen“ ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen für eine Rückvergütung gemäß Nr. 4 (1) nicht vor, wird die zunächst vorgemerkte Rückvergütung im „Das Echte“-Portal mit dem Status „abgelehnt“ oder „storniert“ versehen. Ein Anspruch des Kunden auf Rückvergütung besteht in diesem Fall nicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Rückvergütung gemäß Nr. 4 (1) vor und wird der Mehrwerk gegenüber die ordnungsgemäße Durchführung der Transaktion vom jeweiligen Kooperationspartner/Kooperationspartner im stationären Handel bestätigt, wird die entsprechende Transaktion mit dem Status Seite 5 von 9 Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen „Das Echte“ „bestätigt“ ausgewiesen. Die Auszahlung der Rückvergütung erfolgt bis zum dritten Werktag des auf den Monat folgenden Monats, in dem die jeweilige Transaktion im „Das Echte“-Portal als „bestätigt“ ausgewiesen wurde (Auszahlungsdatum). Die Auszahlung erfolgt auf das vom Kunden bei der Sparkasse unterhaltene „Das Echte“-Girokonto. Die Auszahlung setzt voraus, dass der Rückvergütungsanspruch mindestens 1,00 € beträgt (Auszahlungsschwelle). Andernfalls erfolgt eine Aus- zahlung zum nächstmöglichen Auszahlungsdatum, zu dem die Auszahlungsschwelle erreicht wird. Die Auszahlungsschwelle muss bei Auskehr des bei Beendigung der Rückvergütungsprogramme bestehenden Rückvergütungsanspruchs nicht erreicht werden. Die Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung der bestätigten Rückvergütung und auf Korrektur einer etwaig mit einem feh- lerhaften Status ausgewiesenen Transaktion richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Nr. 5 Reisevermittlung Bei der Vermittlung von Reisedienstleistungen im Rahmen des Rückvergütungsprogrammes „Das Echte“-Echt-Reise-Shop wird kein Reisevertrag im Sinne des Reiserechts zwischen der Mehrwerk und dem Kunden geschlossen, ein Reisevertrag kommt allein zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Kooperationspartner (Reiseveranstalter) zustande. Mehrwerk schul- det weder die Vermittlung noch die Durchführung einer Reise als solche. Der Pflichtenkreis Mehrwerks beschränkt sich viel- mehr darauf, den Kunden an die als Reisevermittlerin tätige reisewerk24 GmbH weiterzuleiten. Auch die reisewerk24 GmbH ist nicht Partei eines Reisevertrages, sondern tritt ausschließlich als Vermittler von Reiseleistungen auf. (1) Zu den gegenseitigen Pflichten Die reisewerk24 GmbH ist im Falle eines Buchungsauftrages des Kunden dazu verpflichtet, die für die Durchführung seines Buchungsauftrages und dessen Abwicklung erforderlichen Handlungen zu tätigen und den Kunden entsprechend zu beraten und zu informieren. Hierzu zählt auch die Übergabe der Reiseunterlagen, sofern diese nicht nach den zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner getroffenen Vertragsabreden unmittelbar dem Kunden übermittelt werden. Die reisewerk24 GmbH geht ohne gegenteiligen Hinweis des Kunden davon aus, dass selbiger und etwaige Mitreisende über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Zur Beschaffung von Visa und sonstigen für die Einreise erforderlichen Dokumenten ist die rei- sewerk24 GmbH nicht verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, die reisewerk24 GmbH über für den Kunden erkennbare Fehler, Abweichungen vom Buchungs- und Vermittlungsauftrag, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten der Buchung nach Erhalt der Buchungsunterla- gen unverzüglich zu unterrichten. (2) Zu Stornierungen Ob und in welchem Umfang dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Reisevertrag zusteht und ob und welche Stornierungsge- bühren in diesem Zusammenhang anfallen, ergibt sich aus dem Vertrag des Kunden mit dem Kooperationspartner und dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für eine Umbuchung. Sollte der Kunde mit einem Stornierungs- bzw. Umbuchungswunsch an die reisewerk24 GmbH herantreten, wird die reise- werk24 GmbH den Kooperationspartner hierüber unverzüglich, d.h. zum Zeitpunkt der nächstmöglichen Übermittlung während der üblichen Geschäftszeiten, in Kenntnis setzen. Der Kunde hat der reisewerk24 GmbH hierfür seinen vollständigen Namen nebst Buchungsnummer mitzuteilen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Stornierungs- bzw. Umbuchungswunsch unmittelbar an den Kooperationspartner zu richten. (3) Zu Mängelanzeigen Die reisewerk24 GmbH ist im Falle von Mängelanzeigen und der Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kooperationspartner nur zu deren unverzüglichen Weiterleitung an den Kooperationspartner verpflichtet. Es bleibt dem Kunden unbenommen, die Mängelanzeige bzw. Geltendmachung von Ansprüchen unmittelbar gegenüber dem Kooperations- partner vorzunehmen. Die reisewerk24 GmbH ist nicht dazu verpflichtet, den Kunden über etwaige Ansprüche gegenüber dem Kooperationspartner aufzuklären. Nr. 6 Sorgfaltspflichten P1011001 (Fassung Juli 2025) Der Kunde hat zur Vermeidung von Missbrauch dafür Sorge zu tragen, dass ein Dritter keine Kenntnis vom Kennwort zum „Das-Echte“-Portal sowie des Service-Centers erhält. Ist dem Kunden bekannt, dass ein Dritter Kenntnis des Kennworts erhal- ten hat oder besteht der dringende Verdacht einer derartigen Kenntnisnahme, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich das Kennwort über die Service-Hotline (0231 183-80010) zu ändern oder zu sperren. Seite 6 von 9 Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen „Das Echte“ Nr. 7 Sicherheitshinweise Zur Vermeidung von Missbrauch bei der telefonischen Auftragserteilung hat der Kunde insbesondere darauf zu achten, dass er bei Nennung seines Kennworts nicht abgehört wird. Nr. 8 Haftung der Sparkasse, Haftung von Mehrwerk, der Versicherer und Kooperationspartner Die Sparkasse und/oder Mehrwerk haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Sparkasse und/oder Mehrwerks auf Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie auf Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht jedoch auf den Ersatz der bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit die Sparkasse und/oder Mehrwerk das Fehlen eines Mangels zugesichert bzw. seine Existenz arglistig verschwiegen haben. Sie gelten auch nicht im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes. Weder die Sparkasse noch Mehrwerk übernehmen eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kooperations- partner/ Kooperationspartner im stationären Handel getätigten Angaben und Informationen im „Das Echte“-Portal sowie der dort ausgewiesenen Rückvergütung, sofern Mehrwerk bzw. die Sparkasse die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Anga- ben nicht bekannt bzw. nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist und sie bewusst oder grob fahrlässig keine Korrektur vornimmt. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn eine zutreffende und vollständige Angabe des Kooperationspartners/Kooperationspartners im stationären Handel bei deren Übernahme in das „Das Echte“-Portal aufgrund eines vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Verhaltens von Mehrwerk bzw. der Sparkasse unrichtig oder unvollständig wird. Weder die Sparkasse noch Mehrwerk können die Gestaltung und den Inhalt externer Webseiten beeinflussen. Sie überneh- men daher keine Verantwortung und Haftung für den Inhalt der Webseiten, die mittels direkten oder indirekten Links aus dem „Das Echte“-Portal aufgerufen werden können, und machen sich deren Inhalt ausdrücklich nicht zu eigen. Die Sparkasse und Mehrwerk übernehmen auch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte externer Webseiten. Für die Inhalte der verlinkten Webseiten ist jeweils deren Betreiber verantwortlich. Die verlinkten Webseiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtverstöße überprüft, rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkenn- bar. Eine fortlaufende inhaltliche Kontrolle der verlinkten Webseiten ist ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Sollten Rechtsverletzungen bekannt werden, werden die betroffenen Links umgehend entfernt. Für die Haftung der unter Nr. 3 (1) genannten Versicherer gelten die unter Nr. 3 (1) genannten Bedingungen. Für die Leistun- gen der Kooperationspartner gelten die Vertragsbedingungen der jeweiligen Kooperationspartner. Diese werden dem Kunden auf Antrag über das Service-Center mitgeteilt bzw. zugesandt und können unter www.das-echte.de abgerufen werden. Ein- wände oder Ansprüche sind insoweit unmittelbar beim jeweiligen Kooperationspartner anzubringen. Nr. 9 Haftung des Kunden Verletzt der Kunde seine Sorgfaltspflichten schuldhaft, so hat er den daraus resultierenden Schaden zu tragen. Dies ist z. B., aber nicht abschließend der Fall, wenn der Kunde sein Kennwort unberechtigten Personen mitteilt, vorsätzlich oder fahrlässig in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangen lässt oder er bei Verdacht, dass eine unberechtigte Person Kenntnis von seinem Kennwort hat, sein Kennwort nicht ändert oder sperrt. Der Kunde haftet nicht für Schäden, die nach erfolgter Sperrung/Ände- rung des Kennworts durch eine unberechtigte Auftragserteilung entstanden sind. Eine Schadensübernahme durch die Spar- kasse setzt eine Strafanzeige des Kunden voraus. Nr. 10 Kündigung des Rahmenvertrages (1) Ordentliche Kündigung Der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse können den Rahmenvertrag Privatgirokonto im Umfang der Mehrwertleistungen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitige Vereinbarungen dem entgegenstehen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. (2) Kündigungen aus wichtigem Grund P1011001 (Fassung Juli 2025) Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse den Rahmenvertrag Privatgiro- konto im Umfang der Mehrwertleistungen jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (z. B. bei Leistungsmanipulation durch den Kunden, Auflösung der Mehrwerk oder eines Versicherers, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Mehrwerk oder die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz durch Mehrwerk, Erklärung einer außerordentlichen Kündigung von Mehrwerk gegenüber dem Kunden). Dabei sind die berechtigten Seite 7 von 9 Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen „Das Echte“ Belange des anderen Teils zu berücksichtigen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Rahmen- vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Im Falle einer Kündigung darf die Sparkasse den Zugang des Kunden zum „Das-Echte“-Portal und zum Service- Center sperren. (3) Rechtsfolgen bei Kündigung Mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Rahmenvereinbarung im Umfang der Mehrwertleistungen ist die Rahmenverein- barung insoweit beendet. Damit endet auch die Möglichkeit des Kunden, die unter Nr. 3 (1) genannten Leistungen weiter zu nutzen. In Abwicklung befindliche Einzelleistungen werden noch erbracht. Mit Kündigung der Rahmenvereinbarung im Umfang der Mehrwertleistungen dürfen die Debitkarte und der Schlüsselfund-Service-Anhänger nicht mehr zur Nutzung soge- nannter „Vor-Ort-Vorteile“ genutzt werden. Der Schlüsselfundserviceanhänger ist unverzüglich und unaufgefordert zu vernich- ten oder an die Sparkasse zurückzugeben. Die Beendigung der Rahmenvereinbarung im Umfang der Mehrwertleistungen führt nicht zur Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages (Girokonto). Nach Beendigung der Rahmenvereinbarung im Umfang der Mehrwertleistungen wird das Girokonto in dem Kontomodell „Echt pur“ weitergeführt. Auch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige gelten für die Abwicklung und in dem Abwicklungsverhältnis entsprechenden Umfange diese „Weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Das Echte““ weiter. Nach Auflösung des für Rückvergütungen genannten Gutschriftskontos können entstandene Rückvergütungen noch ausgezahlt werden, sofern der Kunde binnen 10 Wochen seit Kontoauflösung Mehrwerk ein neues Gutschriftskonto nennt. Nr. 11 Kündigung der Rückvergütungsprogramme Mehrwerk und der Kunde sind zur jederzeitigen fristlosen Kündigung der Rückvergütungsprogramme gemäß Nr. 3 (1) lit. c) berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen ihnen die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht mehr zugemutet werden kann. Einen solchen wichtigen Grund stellen insbesondere folgende Umstände dar: - jedwedes Vortäuschen von Transaktionen gegenüber dem Kooperationspartner (online und im stationären Handel), - das Erzeugen von unechten Interessentenanfragen (Leads) und/oder - eine Transaktion gegen diese AGB. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus diesen AGB, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Eine außerordentliche Kündigung der Rückvergütungsprogramme durch Mehrwerk lässt den Rahmenvertrag Privatgirokonto zwischen dem Kunden und der Sparkasse unberührt, berechtigt die Sparkasse aber zu einer außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrages Privatgirokonto im Umfang der Mehrwertleistungen gemäß Nr. 10 (2). Die Beendigung der Rückvergü- tungsprogramme führt dazu, dass der Kunde selbige nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Rückvergütungsprogramme bereits angestoßene, aber noch nicht abgewickelte Transaktionen werden vereinbarungsge- mäß abgewickelt. Nr. 12 Datenschutz Die Sparkasse verpflichtet alle von ihr direkt oder im Rahmen des Unterauftragsverhältnisses beauftragten Partner zur Einhal- tung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung, des Bun- desdatenschutz- und des Telemediengesetzes (EU-DSGVO, BDSG und TMG). Personenbezogene Daten werden von der Sparkasse nur insoweit und in dem Umfang erhoben und verarbeitet, als dies im technischen Sinne und für die Erbringung der Services notwendig ist oder die Kunden in die Verarbeitung eingewilligt haben oder das berechtigte Interesse der Sparkasse überwiegt. Mehrwerk setzt zur Erbringung der Rückvergütungen branchenübliche Trackingmaßnahmen im Rahmen des Affiliate-Marke- tings ein. Es ist erforderlich, dass Mehrwerk nachverfolgen kann, ob der Kunde, der sich für im „Das Echte“-Portal verfügbare Angebote interessiert, diese anschließend auf den Internetseiten der Kooperationspartner wahrnimmt. Hierzu werden die Affi- liate-Links um definierte Werte ergänzt, die als Bestandteil des Links oder anderweitig, z.B. in einem Cookie, gesetzt werden können. Zu den Werten gehören insbesondere die Ausgangswebseite (sog. Referrer), der Zeitpunkt, die Kennung des Anbie- ters als Betreiber der Webseite, eine Kennung des jeweiligen Angebotes, eine Kennung des Nutzers, als auch Tracking-spezi- fische Werte wie z.B. eine Kennung des eingesetzten Werbemittels. Bei den von Mehrwerk verwendeten Kennungen der Kunden handelt es sich ausschließlich um Pseudonyme. D.h. die Kennungen selbst enthalten keine personenbezogenen Daten wie Benutzernamen oder E-Mail-Adressen. Die Kennung versetzt Mehrwerk in die Lage zu erfassen, ob derselbe Kunde, der im „Das Echte“-Portal auf einen Link geklickt oder sich für ein Angebot interessiert hat, dieses anschließend beim P1011001 (Fassung Juli 2025) Kooperationspartner wahrgenommen hat. Die Kennung ist allerdings insoweit personenbezogen, dass beim jeweiligen Koope- rationspartner weitere Nutzungsdaten zu dieser vorliegen bzw. erfasst werden. Nur so kann der Kooperationspartner melden, ob das Angebot wahrgenommen worden ist und die Voraussetzungen für eine Rückvergütung erfüllt sind. Für die Teilnahme am „S-Cashback Regional“ wird die IBAN des Girokontos des Kunden bei der Sparkasse benötigt, dieses wird automatisch als Auszahlungskonto für die Rückvergütungen hinterlegt. Mit der Eingabe/Übertragung der IBAN ermächtigt Seite 8 von 9 Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen „Das Echte“ der Kunde die Sparkasse, die Daten über die Zahlungen bei Kooperationspartnern im stationären Handel an Mehrwerk weiter- zugeben, damit Mehrwerk die von ihr an den Kunden geschuldete Rückvergütung berechnen kann. Dem Vertragsbestandteil „S-Cashback Regional“ kann der Kunde schriftlich bei der Sparkasse widersprechen. Widerspricht der Kunde der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 - 4 mit Wirkung für die Zukunft, kann er ab dem Zeitpunkt der Wirkung seines Widerspruchs nicht mehr an den Rückvergütungsprogrammen teilnehmen. Nr. 13 Schlussbestimmung Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmun- gen dieser AGB nicht berührt. P1011001 (Fassung Juli 2025) Seite 9 von 9