Bedingungen für den Sparverkehr Seite 1/1 (Stand: 26. April 2011) 1. Bedingungen für Sparkonten (1) Die Bank richtet dem Sparkontoinhaber ein auf dessen Namen lautendes Sparkonto ein und erteilt über Gutschriften und Belastungen Sparkonto­ auszüge. Die Sparkontoauszüge sind Sparurkunden. In der Sparurkunde vermerkt die Bank Einzahlungen und Auszahlungen, alle übrigen ­Gutschriften und Belastungen sowie den jeweiligen Kontostand. Maßgebliche Sparurkunde ist jeweils der zuletzt erteilte Sparkontoauszug. Wenn die Gutschriften oder Belastungen dem Kunden in der zuletzt erteilten Sparurkunde noch nicht mitgeteilt worden sind, können sich Abweichungen zwischen dem Kontostand in den Geschäftsbüchern der Bank und den Eintragungen in der letzten Sparurkunde ergeben. Die Bank darf mehrere Buchungen in einem Kontoauszug zusammenfassen. Sie wird mindestens einmal im Jahr einen Kontoauszug erteilen. ­Soweit nach Erteilung des letzten Kontoauszuges weitere Buchungen angefallen sind, kann der Sparer jederzeit eine Sparurkunde verlangen, die alle zwischenzeitlichen Buchungen erfasst. (2) Die Sparurkunden sind vom Sparer sorgfältig aufzubewahren. Ein Verlust der maßgeblichen Sparurkunde ist unverzüglich der Bank, möglichst der kontoführenden Stelle, anzuzeigen. (3) Bei Auszahlungen ist die maßgebliche Sparurkunde vorzulegen. (4) Die Bank ist befugt, an den Vorleger der maßgeblichen Sparurkunde fällige Zahlungen zu leisten, sofern ihr nicht die fehlende Berechtigung des Vorlegers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 2. Spareinlage Das Sparkonto dient der Geldanlage und darf nicht für Zwecke des Zahlungsverkehrs (z. B. Scheckeinziehung) verwendet werden. 3. Kündigung (1) Der Kunde kann Sparguthaben mit einer Frist von drei Monaten kündigen (Kündigungsfrist). Abweichend von dieser Mindestfrist können zwischen Bank und Kunden längere Kündigungsfristen vereinbart werden, die dann für die Kündigung des Sparguthabens maßgebend sind. (2) Von Sparkonten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können innerhalb eines Kalendermonats bis zu EUR 2.000,– ohne Kündigung abge­ hoben werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen Kunde und Bank andere Kündigungsfristen vereinbart sind oder dieses Verfügungsrecht durch Sonder­ bedingungen (z. B. bei Sparplänen) eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. (3) Hebt der Kunde den zur Rückzahlung gekündigten Betrag nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit ab oder trifft er mit der Bank bis zum Ablauf dieser Frist keine neue Vereinbarung (z. B. andere Kündigungsfrist), wird der Sparvertrag für den gekündigten Betrag mit der bisher vereinbarten Kündigungsfrist fortgesetzt. Die Bank wird die Kündigung gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigen und ihn hierbei darauf hinweisen, dass sie von seiner Zustimmung zur Fortsetzung des Sparvertrages ausgeht, wenn er über den gekündigten Betrag nicht innerhalb eines Monats verfügt. 4. Zinsen und Entgelte (1) Die Höhe der jeweils maßgeblichen Zinsen und Entgelte ergibt sich aus dem „Preisaushang Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ der kontoführenden Stelle und ergänzend aus deren „Preisverzeichnis“. (2) Zinsen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Der Kunde kann hierüber ohne Einhaltung von Kündigungsfristen verfügen. Wird über die Zinsen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift verfügt, werden sie der Spareinlage zu­gerechnet. Sie unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Kündigungsregelung gemäß Ziffer 3 dieser Bedingungen. 5. Vorschusszinsen Werden Spareinlagen ausnahmsweise ohne Kündigung zurückgezahlt, so kann die Bank von dem Kunden dafür Vorschusszinsen verlangen. Der ­jeweilige Vorschusszinssatz wird durch den Preisaushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekanntgegeben. Diese Bestimmung gilt nicht für den in Nr. 3 geregelten Freibetrag. 6. Sonderregelung für Sparbücher (1) Soweit die Bank dem Sparkontoinhaber ein auf dessen Namen lautendes Sparbuch ausgestellt hat, vermerkt sie Einzahlungen, Auszahlungen, alle übrigen Gutschriften und Belastungen sowie den jeweiligen Kontostand in diesem Sparbuch. Wenn Gutschriften und Belastungen im Sparbuch noch nicht nachgetragen sind, können sich Abweichungen zwischen dem Kontostand in den Geschäftsbüchern der Bank und den Eintragungen im Sparbuch ergeben. (2) Der Sparkontoinhaber hat sein Sparbuch sorgfältig aufzubewahren und einen Verlust unverzüglich der Bank, möglichst der kontoführenden Stelle, anzuzeigen. (3) Bei Auszahlungen ist das Sparbuch vorzulegen. (4) Die Bank ist befugt, an den Vorleger des Sparbuches fällige Zahlungen zu leisten und ihn als zur Kündigung der Spareinlage berechtigt anzusehen, sofern ihr nicht die fehlende Berechtigung des Vorlegers bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 22/45/29 – HD0425-01