*0000000000000220109260* 0000000000000220109260 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren Kreissparkasse Köln Fassung Mai 2026 Neumarkt 18-24, 50667 Köln Für Zahlungen des Kunden an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Basis-Lastschrift über sein Konto bei der Sparkasse gelten folgende Bedingungen. 1 Allgemein 1.1 Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jewei- ligen Zahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird. 1.2 Entgelte und deren Änderung Bei Entgelten und deren Änderung sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich. 1.3 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat etwaige Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten. 1.4 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. 2 SEPA-Basis-Lastschrift 2.1 Allgemein 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens Mit dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren kann der Kunde über die Sparkasse an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA) bewirken. Zur SEPA gehören die in der Anlage genannten Staaten und Gebiete. Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basis-Lastschriften muss – der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nutzen und – der Kunde vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seinen Zahlungsdienstleister der Sparkasse die Lastschrif- ten vorlegt. Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Sparkasse die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. 2.1.2 Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 (EWR) zusätzlich den BIC3 der Sparkasse als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Spar- kasse berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Sparkasse und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdaten- satz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des EWR zusätzlich angegebenen BIC aus. 2.1.3 Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Basis-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Inter- bank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden. 2.2 SEPA-Lastschriftmandat 2.2.1 Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Sparkasse die Einlösung von SEPA-Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit seiner Sparkasse vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Lastschrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Sparkasse, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Angaben (Autorisierungsdaten) enthalten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar) und – seine Kundenkennung (siehe Nummer 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzliche Angaben enthalten. 114 248.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v14.0 Mit dem Einzug der letzten Lastschrift teilt der Zahlungsempfänger der Sparkasse des Kunden die Erledigung des SEPA-Lastschriftmandates © S-Management Services • DSV Gruppe mit. 2.2.2 Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die Sparkasse an, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezoge- nen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber seiner Sparkasse die Einlösung von Lastschrif- ten des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen erteilte Einzugsermächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, Seite 1 von 4 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren – Name des Kunden, – Kundenkennung nach Nummer 2.1.2 oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten. 2.2.3 Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Sparkasse – möglichst schriftlich – mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Erfolgt der Widerruf gegen- über der Sparkasse, wird er ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ wirk- sam. Zusätzlich sollte der Widerruf auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht. 2.2.4 Begrenzung und Nichtzulassung von SEPA-Basis-Lastschriften Der Kunde kann der Sparkasse gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus SEPA-Basis-Lastschriften zu begrenzen oder nicht zuzulas- sen. Diese Weisung muss der Sparkasse bis spätestens zum Ende des Geschäftstages gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ vor dem im Datensatz der Lastschrift angegebenen Fälligkeitstag möglichst schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wege zugehen. Diese Weisung sollte zusätzlich auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden. 2.3 Einzug der SEPA-Basis-Lastschrift auf Grundlage des SEPA-Lastschriftmandats durch den Zahlungsempfänger (1) Das vom Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und setzt etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basis-Lastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zah- lungsempfänger angegeben. (2) Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basis-Lastschrift unter Einschaltung seines Zah- lungsdienstleisters an die Sparkasse als Zahlstelle. Dieser Datensatz verkörpert auch die im SEPA-Lastschriftmandat enthaltene Weisung des Kunden an die Sparkasse zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Basis-Lastschrift (siehe Nummer 2.2.1 Satz 2 und Satz 4 bzw. Nummer 2.2.2 Satz 2). Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Sparkasse auf die für die Erteilung des Mandats vereinbarte Form (siehe Nummer 2.2.1 Satz 3). 2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift 2.4.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem Lastschriftbetrag (1) Eingehende SEPA-Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers werden am im Datensatz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zah- lungsempfänger angegebenen Lastschriftbetrag dem Konto des Kunden belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen im „Preis- und Leis- tungsverzeichnis“ ausgewiesenen Geschäftstag der Sparkasse, erfolgt die Kontobelastung am nächsten Geschäftstag. (2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ nach ihrer Vor- nahme rückgängig gemacht, wenn – der Sparkasse ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats gemäß Nummer 2.2.3 zugegangen ist, – der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügt (fehlende Kontodeckung); Teileinlösungen nimmt die Sparkasse nicht vor, – die im Lastschriftdatensatz angegebene IBAN des Zahlungspflichtigen keinem Konto des Kunden bei der Sparkasse zuzuordnen ist oder – die Lastschrift nicht von der Sparkasse verarbeitbar ist, da im Lastschriftdatensatz • eine Gläubiger-Identifikationsnummer fehlt oder für die Sparkasse erkennbar fehlerhaft ist, • eine Mandatsreferenz fehlt, • ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder • kein Fälligkeitstag angegeben ist. (3) Darüber hinaus erfolgt eine Kontobelastung nicht oder wird spätestens am zweiten Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht (siehe Nummer 2.4.2), wenn dieser SEPA-Basis-Lastschrift eine gesonderte Weisung des Kunden gemäß Nummer 2.2.4 entgegensteht. 2.4.2 Einlösung von SEPA-Basis-Lastschriften SEPA-Basis-Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens gemäß Nummer 2.4.1 Absatz 2 rückgängig gemacht wird. 2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlö- sung einer SEPA-Basis-Lastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Sparkasse, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Basis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich) berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 2.4.4 Ausführung der Zahlung (1) Die Sparkasse ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungs- empfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Sparkasse unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten Häufigkeit. 114 248.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v14.0 2.5 Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeit- punkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Sparkasse ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetra- ges verlangen. Dabei bringt die Sparkasse das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungsempfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine aus- drückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Sparkasse autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer 2.6.2. Seite 2 von 4 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren 2.6 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 2.6.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwen- dungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätes- tens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 2.6.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung von autorisierten Zahlungen (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Sparkasse die unverzügli- che und ungekürzte Erstattung des Lastschriftbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. (2) Der Kunde kann über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus von der Sparkasse die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, die die Sparkasse ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt oder mit denen sie das Konto des Kunden belastet hat. (3) Geht der Lastschriftbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Nummer 2.4.4 Absatz 2 ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Last- schriftbetrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Zahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. (4) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nach- vollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. 2.6.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Sparkasse einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.6.1 und 2.6.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischenge- schalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Zahlungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse, – für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, und – für den dem Kunden entstandenen Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. 2.6.4 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind Abweichend von den Ansprüchen in Nummer 2.6.2 und in Nummer 2.6.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung neben etwaigen Ansprüchen aus Auf- tragsrecht nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzan- sprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: – Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. – Für das Verschulden der von der Sparkasse zwischengeschalteten Stellen haftet die Sparkasse nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle. – Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Lastschriftbetrag zuzüglich der von der Sparkasse in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Sparkasse und für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Zahlungen. 2.6.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Sparkasse nach den Nummern 2.6.2 bis 2.6.4 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – Die Sparkasse weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Lastschriftbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. – Die Zahlung wurde in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsempfänger angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Sparkasse jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Lastschriftbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des Lastschriftbetrags nach Satz 2 dieses Unterpunkts nicht möglich, so ist die Sparkasse verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des Lastschriftbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunkts berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 2.6.1 bis 2.6.4 und Einwendungen des Kunden gegen die Sparkasse aufgrund nicht oder feh- lerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Sparkasse nicht spä- testens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kunden über die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend dem für Kontoinfor- 114 248.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v14.0 mationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbe- ginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.6.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. Seite 3 von 4 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren Anlage: Liste der zu SEPA gehörenden Staaten und Gebiete 1 Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Marti- nique, Mayotte, Réunion, St. Barthélemy, St. Martin [französischer Teil]), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechten- stein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern. 2 Sonstige Staaten und Gebiete außerhalb des EWR Derzeit: Albanien, Andorra, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Monaco, Montenegro, Republik Moldau, Republik Nord-Mazedonien, San Marino, Schweiz, Serbien, St. Pierre und Miquelon, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland . Fußnoten 1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 2 Für die Mitgliedstaaten des EWR siehe Nummer 1 der Anlage. 3 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). 114 248.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v14.0 Seite 4 von 4