Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Kontoauszugs Sparkasse Karlsruhe Fassung April 2025 Kaiserstraße 223, 76133 Karlsruhe 1. Gegenstand der Bedingungen Diese Bedingungen regeln die Nutzung des Elektronischen Kontoauszugs. Damit kann ein Teilnehmer im Rahmen seines FinTS- bzw. EBICS-Zugangs Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse abrufen. 2. Leistungsangebot 2.1 Allgemein Auf der Grundlage der mit ihm geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Banking bzw. der Vereinbarung über die Teilnahme an der Elektronischen Kontoführung (EBICS) stellt die Sparkasse dem Teilnehmer elektronische Kontoauszüge zum Abruf über die FinTS- bzw. über die EBICS-Schnittstelle bereit. 2.2 Umstellung auf elektronischen Versand Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellt die Sparkasse nach Freischaltung Kontoauszüge ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung. 2.3 Bereitstellung nach Umstellung Die Bereitstellung des Elektronischen Kontoauszuges erfolgt derzeit im Format „Portable Document Format" (PDF). Der Ausdruck dieses elektroni- schen PDF-Dokuments ist eine Kopie und ist beweis- und steuerrechtlich einem Original nicht gleichgestellt. 2.4 Abrufpflicht, Zwangsausdruck und Zweitschrift Der Kontoinhaber trägt dafür Sorge, dass die von ihm benannten Teilnehmer Elektronische Kontoauszüge unverzüglich nach Bereitstellung abrufen und überprüfen. Der Kontoauszug kann jeweils nur einmal abgerufen werden. Falls der Teilnehmer nicht innerhalb von 35 Tagen nach Bereitstellung den Kontoauszug abruft, sendet die Sparkasse dem Kontoinhaber den Kontoauszug per Post gegen Auslagenersatz zu. Änderungsangebote der Spar- kasse zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte werden kostenfrei zugesandt. Eine Zweitschrift des Elektronischen Kontoauszuges kann von der Sparkasse bei Bedarf ggf. kostenpflichtig nacherstellt werden. 2.5 Entgelte und deren Änderung Die von der Sparkasse für die Dienstleistungen des Elektronischen Kontoauszuges vorgesehenen Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leis- tungsverzeichnis der Sparkasse. Änderungen der Entgelte werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform über den Elektroni- schen Kontoauszug angeboten. Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Teilnehmer diese annimmt. Eine Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Teilnehmers gerichtet ist, kann die Sparkasse mit dem Teil- nehmer nur ausdrücklich treffen. Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlung von Teilnehmern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Rege- lungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 7 AGB-Sparkassen. Für Änderungen dieser Bedingungen sind die Regelungen in Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Banking und die Regelungen in Nr. 2 AGB-Sparkassen maßgeblich. 3. Kündigung Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Vereinbarung des Elektronischen Kontoauszugs mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende in Textform zu kündigen. Die Sparkasse ist berechtigt, die Vereinbarung des Elektronischen Kontoauszugs bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen. Die Kündigung der Nutzung des Elektronischen Kontoauszugs stellt keine Kündigung der Rahmenvereinbarung über die Teil- nahme am Online-Banking/Telefon-Banking dar. Nach Ende der Kündigungsfrist stellt die Sparkasse entweder auf Postversand oder Bereitstellung zur Abholung am Kontoauszugsdrucker um. Ergänzend gilt Nr. 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen. 4. Steuerrechtliche Anerkennung Für nicht buchführungspflichtige (i. d. R. Verbraucher) und für buchführungspflichtige (i. d. R. Unternehmer) Konto-/Depotinhaber ist die steuerrechtli- che Anerkennung von im Elektronischen Postfach elektronisch zur Verfügung gestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die elektronischen Kontoauszüge bei Eingang auf ihre Richtigkeit von dem Steuerpflichtigen geprüft werden. Diese Prüfung ist von ihm zu dokumentieren und protokollieren. In elektronisch übermittelter Form eingegangene Kontoauszüge sind von dem Steuerpflichtigen, der auch einer Buchführungspflicht unterliegt, in dieser Form aufzubewahren. 110 275.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v4.0 © S-Management Services • DSV Gruppe Seite 1 von 1