Bedingungen für die Commerzbank Seite 1/4 Mastercard Debit 1 Stand: 19. April 2020 I. Geltungsbereich 1. Verwendungsmöglichkeiten Die von der Bank ausgegebene Commerzbank Mastercard Debit (im Folgenden „Karte“ genannt) ist eine Debitkarte die der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen des Mastercard-Verbundes – zum Bezahlen bei Vertragsunternehmen und vor Ort an automatisierten Kassen oder Online und – darüber hinaus als weitere Dienstleistung für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten, dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers (Bargeldservice) einsetzen kann. Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservice sind an den Akzeptanzsymbolen zu ­erkennen, die auf der Karte zu sehen sind. Soweit mit der Karte zusätzliche Leistungen (z.B. Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden sind, rich- tet sich dies nach den insoweit geltenden besonderen Regeln. Die Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgegeben werden. Diese Bedingungen gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die digitale Karte gelten ergänzend die gesondert mit der Bank vereinbarten Bedingungen für die digitale Nutzung der Karte. 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) Für die Nutzung von automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen und von Geldautomaten wird dem Karteninhaber für seine Karte eine persön- liche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt werden. Die Karte kann an automatisierten Kassen sowie an Geldautomaten, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PIN eingege- ben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch ein­gegeben wurde. Der Karten­inhaber sollte sich in die- sem Fall mit seiner Bank, möglichst mit dem Karteninhaberservice, in Verbindung setzen. II. Allgemeine Regeln 1. Karteninhaber und Vollmacht Die Karte gilt für das bei der Beantragung der Karte vereinbarte Konto. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausge- stellt werden, der der Konto­inhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene Karte an die Bank zurückgegeben wird. Die Bank wird die Karte nach Widerruf der Vollmacht für Bar- geldauszahlungen an Geldautomaten und die Nutzung von automatisierten Kassen elektronisch sperren. 2. Finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber ist verpflichtet die Karte nur innerhalb der finanziellen Nutzungsgrenze gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste zu nutzen. 3. Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen Nutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Umrechnung erfolgt gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis. 4. Eigentum und Gültigkeit Die Karte bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Karte ist nur für den geprägten angegebenen Zeitraum gültig. Mit der Aushändigung einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit, ist die Bank berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (z.B. durch Kündigung des Girokontovertrages oder Löschung Bankvollmacht), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Die Bank behält sich das Recht vor, auch während der Kartenlaufzeit diese gegen eine neue auszutauschen. Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht. 5. Sperre und Einziehung der Karte Die Bank darf die Karte sperren und ihren Einzug (z.B. an Geldautomaten) veranlassen, – wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Darüber wird die Bank den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. 22/99/23 – HD0726-01 1 Entspricht der standardisierten Zahlungskontenterminologie „Ausgabe einer Debitkarte“. Nachfolgend wird die Bezeichnung „Commerzbank Mastercard Debit“ oder „Karte“ ­geführt. Bedingungen für die Commerzbank Seite 2/4 Mastercard Debit 6. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers a) Unterschrift Der Karteninhaber hat seine Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. b) Sorgfältige Aufbewahrung der Karte Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, denn jede Person, die im Besitz der Karte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der Karte ist, Transaktionen an automatisierten Kassen ohne PIN bis zur Sperre tätigen. c) Geheimhaltung der PIN Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt bzw. die Karten-Nummer kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche ­Verfügungen zu tätigen (z.B. Bargeldaus­ zahlungen an Geldautomaten vorzunehmen). d) Schutz der Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine mit der Bank vereinbarten Authentifizierungselemente für Online-­ Bezahlvorgänge (siehe Ziffer 7 a letzter Unterabsatz dieser Bedingungen) vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt werden.­ Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge hat der Karteninhaber vor allem Folgendes zu beachten: (1) Wissenselemente, wie z.B. das Online-Passwort, sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere – nicht mündlich (zum Beispiel telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden, – nicht außerhalb von Online-Bezahlvorgängen in Textform (z.B. per E-Mail oder Messenger-Dienst) weiter gegeben werden, – nicht ungesichert elektronisch gespeichert (zum Beispiel Speicherung des Online-Passworts im Klartext im mobilen Endgerät) werden und – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (zum Beispiel ­mobiles Endgerät) oder zur Prüfung des Seinselements (z.B. mobiles Endgerät mit Anwendung für Kreditkartenzahlung und Fingerabdrucksensor) dient. (2) Besitzelemente, wie zum Beispiel ein mobiles Endgerät, sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Karteninhabers (zum Beispiel Mobiltelefon) nicht zugreifen können, – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät (z.B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für Kreditkarten­ zahlungen (zum Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) nicht nutzen können, – ist die Anwendung für Online-Bezahlvorgänge (zum Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) auf dem mobilen Endgerät des ­Teilnehmers zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z.B. durch Verkauf oder Entsorgung des Mobil­ telefons) und – dürfen die Nachweise des Besitzelements (z.B. TAN) nicht außerhalb der Online-Bezahlvorgänge mündlich (z.B. per Telefon) oder in Textform (z.B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weiter gegeben werden. (3) Seinselemente, wie z.B. Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers für Online-Bezahlvor- gänge nur dann als Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine Seinselemente anderer Personen gespeichert sind. Sind auf dem mobilen Endgerät, das für Online-Bezahlvorgänge genutzt wird, Seinselemente anderer Personen gespei- chert, ist für Online-Bezahlvorgänge das von der Bank ausgegebene Wissenselement (z.B. Online-Passwort) zu nutzen und nicht das auf dem mobilen Endgerät gespeicherte Seinselement. e) Kontrollpflichten bei Online-Bezahlvorgängen Sollten bei Online-Bezahlvorgängen dem Karteninhaber Angaben zum Zahlungsvorgang (zum Beispiel der Name des Vertragsunternehmens und der Verfügungsbetrag) mitgeteilt werden, sind diese Daten vom Karteninhaber auf Richtigkeit zu prüfen. f) Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte ­Nutzung von Karte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifzierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst unter der dem Karteninhaber mitgeteilten Sperrhotline, unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karten­inhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungs­ elemente ­vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unter­richten. 22/99/23 – HD0726-01 Bedingungen für die Commerzbank Seite 3/4 Mastercard Debit (4) Der Kunde hat die Umsätze der Karte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen zu ­erheben. (5) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde/Karteninhaber der Bank Änderungen seines ­Namens und seiner Anschrift – möglichst schriftlich – mitteilt. Ebenso muss er das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteil- ten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilen. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungs­ macht in ein öffentliches Register (z.B. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register einge­ tragen wird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben. 7. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber a) Bei Nutzung der Debitkarte ist entweder – ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen die Kartendaten übertragen hat, oder – an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN einzugeben. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber – insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls im Rahmen eines fernmündlichen Kontakts – ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und statt- dessen lediglich seine Debitkarten-Nummer angeben. Beim Karteneinsatz an automatisierten Kassen kann von der Eingabe der PIN abgesehen werden: – Zur Bezahlung von Verkehrsnutzungsentgelten oder Parkgebühren an unbeaufsichtigten automatisierten Kassen. – Zur kontaktlosen Bezahlung von Kleinbeträgen. Hierbei ist die Kreditkarte mit Kontaktlosfunktion an ein Kartenlesegerät zu halten. Es gelten die von der Bank festgelegten Betrags- und Nutzungsgrenzen. Bei Online-Bezahlvorgängen erfolgt die Authentifizierung des Karteninhabers, indem er auf Anforderung die gesondert vereinbarten Authentifizierungs­elemente einsetzt. Authentifizierungselemente sind: – Wissenselemente (etwas, das der Karteninhaber weiß, zum Beispiel Online-Passwort), – Besitzelemente (etwas, das der Karteninhaber besitzt, zum Beispiel mobiles Endgerät zur Erzeugung oder zum Empfang von einmal verwend- baren Transaktionsnummern [TAN] als Besitznachweis) oder – Seinselemente (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel Fingerabdruck). b) Mit dem Einsatz der Debitkarte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine Unterschrift, eine PIN oder ein sonstiges Authentifizierungselementgefordert wird, wird die Zustimmung erst mit deren ­Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. In dieser Autorisie- rung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezo- genen Daten des Karten­inhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. 8. Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Kontoinhabers einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (vgl. II Nummer 2.) verfügbaren Geld- betrag zu sperren, wenn – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.2 Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden ist. 9. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn – sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN, seinem sonstigen Authentifizierungselement oder mittels Unterschrift legitimiert hat, – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder – die Karte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, oder beim Online-Einsatz unterrichtet. 10. Ausführungsfrist Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicher­ zustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag innerhalb der Ausführungsfrist von einem Geschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs­ empfängers eingeht. Bei Kartenzahlungen innerhalb Deutschlands und in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums3 (EWR) in Währungen eines Staates außer­ halb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Kartenzahlungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb des EWR (Drittstaaten) belegen ist, werden Kartenzahlungen baldmöglichst bewirkt. Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Kartenzahlung ordnungsgemäß aus­geführt worden. 2 z. B. Vorautorisierungen von Mietwagenkautionsleistungen oder in Hotels. 3 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, 22/99/23 – HD0726-01 Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, ­ ­Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern. Bedingungen für die Commerzbank Seite 4/4 Mastercard Debit 11. Zahlungsverpflichtung des Kunden a) Die Bank ist gegenüber Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die Karte an ihren Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, die vom Karteninhaber mit der Karte getätigten Umsätze zu begleichen. b) Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem die Karte eingesetzt wurde, sind unmittelbar gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu machen. 12. Entgelte und deren Änderung Für die Erhebung von Entgelten und deren Änderung gelten die Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste. Die einzelnen Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. 13. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen a) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Debitkarte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm sonst abhanden oder werden die Debitkarte­oder die für Online-Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen in Form – der Bargeldauszahlungen oder – der Verwendung der Debitkarte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen, so haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeigeverursacht werden, gemäß Absatz (2) nur, wenn er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – er den Verlust, oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperrhot- line schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) auf der Debitkarte vermerkt oder zusammen mit der Debitkarte verwahrt war, – die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. (3) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Debitkarte geltenden Verfügungsrahmen. (4) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen (1) und (2) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (5) Abweichend von den Absätzen (1) und (2) ist der Karteninhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Karteninhaber eine star- ke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder der Zahlungs­empfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG verpflichtet war. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen (etwas, das der Karteninhaber weiß, z.B. PIN oder Passwort), Besitz (etwas, das der Karteninhaber besitzt, z.B. Kredit- karte oder mobiles Endgerät) oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, z.B. Fingerabdruck). (6) Die Absätze (3) bis (4) finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat. b) Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige Sobald der Verlust oder Diebstahl der Debitkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Debitkarte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente gegenüber der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperrhotline angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen in Form – der Bargeldauszahlungen oder – der Verwendung der Debitkarte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer ­Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehen- den Schäden. c) Ergänzende Haftungs- und Erstattungsregeln Soweit die Haftung in den vorgenannten Bestimmungen nicht schon geregelt ist, gelten im Übrigen die in den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungs­dienste geregelten Haftungs- und Erstattungsregeln des Kunden und die Haftungs- und Einwendungsausschlüsse für die Bank. Commerzbank AG 22/99/23 – HD0726-01