Bedingungen für die SparCard Seite 1/2 Stand: 27.11.2024 1. Geltungsbereich / Nutzungsumfang 1.1. Die SparCard und die dazugehörige persönliche Geheimnummer (PIN) dienen – zur Nutzung der Bankterminal-Services, um Sparkontoumsätze und kundenbezogene Informationen abzurufen. – zur Abhebung von Geldbeträgen an Geldautomaten 1.2. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN) als Speichermedium für Zusatzanwendungen eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unternehmensgenerierte Zusatzanwendung). 2. Karteninhaber Die SparCard gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann auf den Namen des Kontoinhabers oder eines Kontobevollmächtigten ausgestellt ­werden. 3. Verfügungen Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner SparCard nur im Rahmen des Sparkontoguthabens entsprechend den Bedingungen für den Spar­ verkehr / Bedingungen für das Sparkonto Plus vornehmen. Er kann dabei über insgesamt 2.000,00 pro Monat per Abhebung verfügen. Die Kostenregelung für Verfügungen an Geldautomaten anderer Kreditinstitute ist dem Preisaushang zu entnehmen. 4. Sparkontoauszüge Die Bank erteilt dem Sparer Kontoauszüge und Informationen zu Umsätzen und zum aktuellen Guthaben. Je nach Vereinbarung des Versandweges werden diese entweder im Elektronischen Postfach digital im Online Banking bereitgestellt oder in der Filiale unter Vorlage der letzten Sparurkunde zur Verfügung gestellt. Wenn der elektronische Versand in das Postfach vereinbart ist und ein Umsatz erfolgt ist, wird am Monatsultimo ein Auszug erstellt und im Postfach zur Verfügung gestellt. Für das Produkt „Sparkonto Plus“ stellt der Auszug keine Sparurkunde dar. Die Bereitstellung des Auszugs erfolgt daher nur digital. 5. Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen Nutzt der Karteninhaber die SparCard für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmungen des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preis-Leistungsverzeichnis. 6. Gültigkeit der SparCard Die SparCard wird dem Kontoinhaber für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Nutzung überlassen. Mit Aushändigung einer neuen Karte, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte ist die Bank berechtigt, die SparCard zurückzuverlangen oder einzuziehen. Endet die Berechtigung, die Spar- Card zu nutzen, vorher, so hat der Karteninhaber die SparCard unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Die Bank ist auch in diesem Fall berechtigt, die SparCard einzuziehen. Auf der Karte befindliche unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber vor Rückgabe der Karte bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenenen Karte eine Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatz­ anwendung nicht mehr nutzen kann. Der Kunde kann von der Bank die für Zahlungsverfügungen entwertete Karte herausverlangen, falls die Bank im Besitz der Karte ist. 7. Allgemeine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Kunden 7.1. Aufbewahrung der SparCard Um ein Abhandenkommen der SparCard und missbräuchliche Verfügungen zu vermeiden, ist die SparCard besonders sorgfältig aufzubewahren. 7.2. Geheimhaltung der persönlichen Geheimnummer (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimnummer erlangt. Sie darf nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die im Besitz der Karte ist und die persönliche Geheimnummer kennt, kann zu Lasten des auf der SparCard angegebenen Kontos Verfügungen tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abheben.) 7.3. Fehleingabe der Geheimnummer Die SparCard kann an Geldautomaten und Bankterminals der Bank nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimnummer dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber hat sich in diesem Fall mit der kontoführenden Filiale in Verbindung zu setzen. 7.4. Unterrichtungs- und Anzeigungspflichten Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner SparCard oder missbräuchliche Verfügungen mit der SparCard fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Filiale, oder telefonisch der Zentrale Sperrannahmedienst unverzüglich zu benachrichtigen, um die SparCard sperren zu lassen. Bei der Verlustmeldung gegenüber dem zentralen Sperrannahmedienst ist die Kartensperre nur möglich, wenn die IBAN angegeben wird. Wird die SparCard missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. 22/16/22 – HD0525-01 Bedingungen für die SparCard Seite 2/2 8. Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der SparCard Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der SparCard angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch ­Verfügungen an Geldautomaten entstandenen Schäden. Einen bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schaden übernimmt die Bank in Höhe von 90 %, wenn der Karteninhaber seine vertrag­ lichen Pflichten gemäß Nr. 7 dieser Bedingungen leicht fahrlässig verletzt hat. In einem solchen Fall trägt der Karteninhaber 10 % des Schadens. Hat der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, haftet der Karteninhaber für den gesamten Schaden, jedoch begrenzt auf den für die SparCard vereinbarten Verfügungsrahmen. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere dann vor, wenn – er den Kartenverlust der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat. – die persönliche Geheimnummer auf der SparCard vermerkt oder sie zusammen mit der Karte verwahrt war (z. B. im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde.) – die persönliche Geheimnummer einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. 9. Zusatzanwendungen 9.1. Speicherung von Zusatzanwendungen auf der Karte 9.1.1. Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen Chip als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z.B. in Form eines elektronischen Fahrscheins) zu benutzen. 9.1.2. Die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzen möchte. Die Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis. 9.2. Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Das kartenausgebende Kreditinstitut stellt mit dem Chip auf der Karte lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, in der Karte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über die unternehmens- generierte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. 9.3. Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatzanwendungen Einwendungen, die den Inhalt der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber dem Unter­ nehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aus- händigen. 9.4. Keine Angabe der von der Bank an den Kunden ausgegebenen PIN bei unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen. Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte wird die vom karten­ ausgebenden Kreditinstitut an den Karteninhaber ausgegebene PIN nicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese Zusatzanwendung mit einem separaten von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, darf der Karteninhaber zur Absicherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die PIN verwenden, die ihm vom kartenausgebenden Kreditinstitut für die Nutzung der Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist. 9.5. Sperrmöglichkeit von unternehmensbezogenen Zusatzanwendungen Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung ­vorsieht. Commerzbank AG 22/16/22 – HD0525-01