Bedingungen für Wero-Zahlungen Kreissparkasse Böblingen Fassung Juli 2026 Wolfgang-Brumme-Allee 1, 71034 Böblingen I. EPI-Zahlungssystem, Geltungsbereich und Wero-Zahlungsfunktionen 1. Das EPI-Zahlungssystem Wero1 ist ein von der EPI Company SE („EPI“) betriebenes, internetbasiertes Zahlverfahren für bargeldlose Echtzeit-Zahlungen im elektroni- schen Geschäftsverkehr zwischen registrierten Wero-Teilnehmern („Wero-Zahlungen“) unter Einsatz eines elektronischen Zahlungsinstru- ments auf mobilen Endgeräten („EPI-Zahlungssystem“). 2. Geltungsbereich Wero-Nutzer können für von der Sparkasse geführte Zahlungskonten – gleichgültig ob Geschäftskonten oder Privatkonten – das EPI-Zah- lungssystem unter Einsatz eines von der Sparkasse herausgegebenen elektronischen Zahlungsinstruments („Wero-Zahlungsanwendung“) für die nachfolgend beschriebenen Arten von Wero-Zahlungen, soweit diese von der Sparkasse angeboten werden, auf Basis dieser Bedin- gungen nutzen. „Wero-Nutzer“ kann ein (Mit-)Kontoinhaber eines von der Sparkasse geführten Zahlungskontos oder, soweit verfügbar, ein sonstiger Verfügungsberechtigter sein, dem der Kontoinhaber Kontovollmacht für das bei der Sparkasse geführte Zahlungskonto erteilt hat. Die Teilnahme am EPI-Zahlungssystem setzt nach diesen Bedingungen für Wero-Zahlungen voraus, dass der Wero-Nutzer die Wero-Zah- lungsanwendung in einer bei der Sparkasse registrierten App Sparkasse („App Sparkasse“) unter Einbeziehung des von der Sparkasse geführten Zahlungskontos nutzt. „Wero-PRO-Nutzer“ sind Wero-Nutzer, die Wero bei einem „Wero-PRO-Zahlungskonto“ mit der App Spar- kasse nutzen. Wero-PRO-Zahlungskonten sind (i.) alle Geschäftskonten und (ii.) Privatkonten ausnahmsweise dann, wenn das Privatkonto auf Wunsch des Kontoinhabers durch Vereinbarung mit der Sparkasse als Wero-PRO-Zahlungskonto behandelt und genutzt werden soll. Für Wero-PRO-Nutzer gelten dieselben Bestimmungen, es sei denn, es werden spezielle abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen. Die spezifischen Wero-PRO-Nutzer-Funktionen sind kontobezogen, d.h. sie sind mit einem Wero-PRO-Zahlungskonto verknüpft, wodurch alle seine verfügungsberechtigten Wero-Nutzer ohne weiteres Wero-PRO-Nutzer sind. Soweit für Wero-PRO-Zahlungskonten Wero-PRO-spezifi- sche Entgelte vereinbart sind, werden diese generell, auch bei Verfügungsberechtigten (bspw. (Konto-)Bevollmächtigen), berechnet. Wero-Zahlungsvorgänge können nur zwischen Wero-Teilnehmern ausgeführt werden. „Wero-Teilnehmer“ sind alle Personen, die über die Sparkasse oder einen anderen an Wero teilnehmenden Zahlungsdienstleister für das EPI-Zahlungssystem registriert sind. Wero-Teilnehmer können Verbraucher und Unternehmer sein. Das EPI-Zahlungssystem nutzt eine zentrale Datenbank, in der EPI die IBAN2 der Wero-Teilneh- mer verwaltet. Hiermit werden Echtzeit-Zahlungen der Wero-Teilnehmer mit Verwendung der IBAN ermöglicht, auch wenn Wero-Teilnehmer nur eine Angabe oder ein Kennzeichen des Zahlungsempfängers, wie z. B. Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse, unter der der Zahlungs- empfänger als Wero-Teilnehmer beispielsweise für Wero-Zahlungen erreichbar und für andere Wero-Teilnehmer sichtbar ist, („Wero-Ken- nung“) angeben und den Namen des Zahlungsempfängers verwenden. Soweit die Wero-Zahlungsanwendung mittels der App Sparkasse auch für Zahlungen an einen (noch) nicht für das EPI-Zahlungssystem registrierten Zahlungsempfänger verfügbar ist, kann der Wero-Nutzer Zahlungsempfänger, die noch nicht für das EPI-Zahlungssystem regist- riert sind, mithilfe der Wero-Zahlungsanwendung zur Teilnahme an Wero einladen, um die Wero-Zahlungsfunktionen nach Nummer I. 3. über das EPI-Zahlungssystem nutzen zu können. Weitere Informationen zum EPI-Zahlungssystem können den Nutzungshinweisen entnommen werden. 3. Wero-Zahlungsfunktionen im Überblick / Wero-Aktivitätenübersicht 3.1 Wero-Nutzer können, soweit verfügbar, nach Freischaltung durch die Sparkasse folgende Arten von Wero-Zahlungen („Wero-Zahlungs- funktionen“) nutzen: (1) Zur Überweisung von Geldbeträgen in Euro an andere Wero-Teilnehmer (Wero-Zahlungsfunktionen Geld senden, auf Geldanforderungen antworten, Geld spenden). (2) Zum Empfang von Geldbeträgen in Euro von anderen Wero-Teilnehmern (Wero-Zahlungsfunktion Geld empfangen). (3) Zur Anforderung von Geldbeträgen in Euro („Wero-Zahlungsanforderung“) von anderen Wero-Teilnehmern (Wero-Zahlungsfunktion Geldanforderung). Bei Wero-Zahlungsanforderungen von Wero-PRO-Nutzern werden vom EPI-Zahlungssystem Zahlungserinnerungen auto- matisiert an den anderen Wero-Teilnehmer versandt, falls die Zahlung zu bestimmten Zeitpunkten noch nicht auf dem mit Wero verknüpften Zahlungskonto des Wero-PRO-Nutzers eingegangen ist. (4) Zur bargeldlosen Zahlung von Geldbeträgen in Euro an Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die Zahlungen im stationären Einzel- handel am „Point of Sale“ („POS“) im Rahmen des EPI-Zahlungssystems anbieten (Wero-Zahlungsfunktion POS). (5) Zu elektronischen Fernzahlungsvorgängen im Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Online-Handel), die Zahlungen im Rahmen des EPI-Zahlungssystems im Online-Handel akzeptieren (Wero-Zahlungsfunktion E- und M-Commerce). 3.2 Die Wero-Zahlungsanwendung enthält eine Aktivitätenübersicht, in der Informationen zur Ausführung von Wero-Zahlungen oder zu Wero- Zahlungsanforderungen und -ablehnungen sowie vergleichbare Informationen zur Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung, insbesondere zu erhaltenen Wero-Zahlungen oder zu erhaltenen oder übermittelten Nachrichten, angezeigt werden („Wero-Aktivitätenübersicht“). Wero-Zah- lungen zu Lasten oder zu Gunsten von Wero-PRO-Zahlungskonten, Wero-Zahlungsanforderungen von Wero-PRO-Nutzern sowie der Wero- PRO-Nutzer selbst werden mit einem „PRO“-Kennzeichen kenntlich gemacht. 129 000.000 D1 S-Payment (Fassung Juli 2026) - v5.0 4. Echtzeitüberweisungen im Rahmen des EPI-Zahlungssystems (1) Mittels den Wero-Zahlungsfunktionen kann der Wero-Nutzer die Sparkasse beauftragen, durch eine Echtzeitüberweisung einen Geldbe- trag in Euro innerhalb der Fristen gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ nach erfolgreicher Prüfung der Ausführungsbedingungen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu Gunsten des Zahlungsempfängers zu übermitteln, sofern dieser und der Zahlungsempfän- © S-Management Services • DSV Gruppe ger über das EPI-Zahlungssystem erreichbar sind. Die Liste der am EPI-Zahlungssystem teilnehmenden Zahlungsdienstleister kann auf der Website von EPI unter www.epicompany.eu abgerufen werden. Mit dem über die App Sparkasse erteilten Auftrag an die Sparkasse beauf- tragt der Wero-Nutzer die Sparkasse auch für ihn von EPI die für die Echtzeitüberweisung erforderliche IBAN des Zahlungsempfängers und zusätzlich den Empfängernamen unter Verwendung der Wero-Kennung einzuholen (weitergeleiteter Auftrag). Die von EPI bereit gestellte IBAN bezeichnet als Kundenkennung den Zahlungsempfänger und ist eine zwingend erforderliche Angabe des Wero-Nutzers für die Ausfüh- rung eines Echtzeitüberweisungsauftrags mit Wero. (2) Die Sparkasse und die weiteren an der Ausführung der Echtzeitüberweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Echtzeit- überweisung ausschließlich anhand der vom Wero-Nutzer über das EPI-Zahlungssystem angeforderten Kundenkennung des Zahlungsemp- fängers (Nummer I. 4. (1)) auszuführen. Seite 1 von 9 Bedingungen für Wero-Zahlungen (3) Die Sparkasse führt einen Auftrag zur Echtzeitüberweisung nach Nummer I. 4. (1) aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben in der vereinbarten Art und Weise vorliegen, dieser vom Wero-Nutzer autorisiert ist, die hierfür vereinbarten Verfügungslimite sowie einen vom Kontoinhaber individuell festgelegten Höchstbetrag für Echtzeitüberweisungen eingehalten sind und ein zur Ausführung der Echtzeitüberwei- sung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist („Ausführungsbedingungen“). (4) Die Sparkasse stellt dem Wero-Nutzer als Zahler Informationen über die Ausführung einer über die App Sparkasse beauftragten Echtzeit- überweisung in der App Sparkasse, z.B. in der Wero-Aktivitätenübersicht sowie in der über das Online-Banking abrufbaren Umsatzliste oder über einen anderen vereinbarten elektronischen Weg sowie nachträglich über den Kontoauszug zur Verfügung. Entsprechendes gilt, wenn die Echtzeitüberweisung abgelehnt wird oder nicht ausgeführt werden kann, wobei in diesen Fällen eine Information ausschließlich über das für die Wero-Nutzung eingesetzte mobile Endgerät erfolgt. (5) Soweit die Wero-Zahlungsanwendung mittels der App Sparkasse auch für Zahlungen an einen (noch) nicht für das EPI-Zahlungssystem registrierten Zahlungsempfänger verfügbar ist, beauftragt der Wero-Nutzer die Sparkasse für eine solche Zahlung, den (noch) nicht für das EPI-Zahlungssystem registrierten Zahlungsempfänger, mittels der vom Wero-Nutzer eingegebenen Kontaktdaten über die Zahlung und die Möglichkeit der Zahlungsannahme zu benachrichtigen. Die Sparkasse informiert den Wero-Nutzer nach Absatz 4 Satz 2, wenn die Echtzeit- überweisung, z. B. mangels Wero-Registrierung des Zahlungsempfängers, nicht ausgeführt werden kann. (6) Erhält ein Wero-Nutzer von einem anderen Wero-Teilnehmer über das EPI-Zahlungssystem eine Wero-Zahlungsanforderung zur Zahlung eines Geldbetrages, kann er durch Annahme der an ihn gerichteten Wero-Zahlungsanforderung die Sparkasse beauftragen, eine Echtzeit- überweisung des angeforderten Geldbetrages in Euro an den Zahlungsdienstleister des anderen Wero-Teilnehmers zu Gunsten des anfor- dernden Wero-Teilnehmers durchzuführen. Der Wero-Nutzer kann eine an ihn gerichtete Wero-Zahlungsanforderung ausdrücklich oder durch das Nichtbeantworten der Anfrage innerhalb des für die Anfrage maßgeblichen Zeitraums ablehnen. Die Ablehnung einer Wero-Zahlungsan- forderung unter Einsatz der App Sparkasse wird in der Wero-Aktivitätenübersicht kenntlich gemacht und angezeigt. 5. Geld empfangen im Rahmen des EPI-Zahlungssystems (1) Für den Empfang eines Geldbetrages im EPI-Zahlungssystem ist die Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung erforderlich. (2) Als Zahlungsempfänger einer Wero-Zahlung erhält der Wero-Nutzer eine Benachrichtigung über den Eingang einer Wero-Zahlung in der Wero-Zahlungsanwendung, in sonstiger vereinbarter Form sowie über den Kontoauszug zum Zahlungskonto. 6. Geldanforderung im Rahmen des EPI-Zahlungssystems (Wero-Zahlungsanforderung) Der Wero-Nutzer kann als Zahlungsempfänger einem anderen Wero-Teilnehmer unter Einsatz der App Sparkasse eine Wero-Zahlungsanfor- derung übermitteln, um diesen aufzufordern, an ihn einen bestimmten Geldbetrag in Euro zu überweisen. Hierfür wählt er in der Wero-Zah- lungsanwendung in der App Sparkasse den anderen Wero-Teilnehmer anhand einer Wero-Kennung (Nummer I. 2.), unter Nutzung eines QR- Codes oder eines Zahlungslinks aus und fordert von diesem die Zahlung eines Geldbetrages in Euro an. Eine Wero-Zahlungsanforderung kann auch über die Funktion "Betrag aufteilen" erfolgen, indem eine Mehrzahl von Anforderungen an andere Wero-Teilnehmer gesendet wird. Nach Versendung kann eine Wero-Zahlungsanforderung nicht mehr geändert werden. Der Wero-Nutzer kann seine Wero-Zahlungsanforde- rung bis zur Autorisierung oder Ablehnung durch den anderen Wero-Teilnehmer in der App Sparkasse jedoch jederzeit zurücknehmen. Der andere Wero-Teilnehmer kann eine Wero-Zahlungsanforderung ausdrücklich oder durch das Nichtbeantworten der Anfrage ablehnen. Die Ablehnung einer Wero-Zahlungsanforderung wird in der Wero-Zahlungsanwendung des Wero-Nutzers in der App Sparkasse kenntlich gemacht und angezeigt. Nimmt der andere Wero-Teilnehmer die Wero-Zahlungsanforderung an und liegen die Ausführungsbedingungen vor, erfolgt eine Echtzeitüberweisung an den anfordernden Wero-Nutzer. 7. Zahlung von Geldbeträgen an Handels- und Dienstleistungsunternehmen im stationären Einzelhandel im Rahmen des EPI-Zahlungssystems (Wero-Zahlungsfunktion POS) Der Wero-Nutzer kann im stationären Einzelhandel am POS seine Sparkasse im Rahmen des EPI-Zahlungssystems mit Nutzung der Wero- Zahlungsanwendung oder mit One-click-Zahlungen nach Nummer I.8. (2) beauftragen, einen Geldbetrag in Euro nach erfolgreicher Prüfung der Ausführungsbedingungen an das Handels- oder Dienstleistungsunternehmen zu übermitteln. 8. Zahlung von Geldbeträgen an Handels- und Dienstleistungsunternehmen im elektronischen Fernzah- lungsverkehr (Onlinehandel) im Rahmen des EPI-Zahlungssystems (Wero-Zahlungsfunktion E- und M-Commerce) (1) Der Wero-Nutzer kann im elektronischen Fernzahlungsverkehr im Online-Handel seine Sparkasse im Rahmen des EPI-Zahlungssystems unmittelbar oder mittelbar über ein am EPI-Zahlungssystem teilnehmendes Handels- oder Dienstleistungsunternehmen mit Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung oder mit One-click-Zahlungen beauftragen, einen Geldbetrag in Euro nach erfolgreicher Prüfung der Ausfüh- rungsbedingungen an das Handels- oder Dienstleistungsunternehmen zu übermitteln. (2) Von der Sparkasse angebotene One-click-Zahlungen im Sinne von Absatz 1 sind Wero-Zahlungen, die der Wero-Nutzer ohne Authentifi- zierung nach Nummer II. 4. mit Nutzung einer mit EPI verknüpften Wero-Bezahlfunktion im Händlerbereich (z.B. auf der Website oder in einer App des Handels- oder Dienstleistungsunternehmens) beauftragen kann. Eine One-click-Zahlung kann der Wero-Nutzer bei Han- dels- oder Dienstleistungsunternehmen, die er für One-click-Zahlungen freigegeben hat, beauftragen. 9. Künftige einmalige und wiederkehrende Zahlung von Geldbeträgen Der Wero-Nutzer kann die Sparkasse mit der Ausführung einer künftigen einmaligen Wero-Zahlung („künftige einmalige Wero-Zahlung“), z. B. für eine Hotel- oder Mietwagenrechnung in der Zukunft, oder mehrerer künftiger Wero-Zahlungen („künftige wiederkehrende Wero- Zahlung“), z. B. für regelmäßige Abonnement- oder sonstige wiederkehrende Zahlungen, an ein bestimmtes Handels- oder 129 000.000 D1 S-Payment (Fassung Juli 2026) - v5.0 Dienstleistungsunternehmen nach Nummer I. 8 im Online-Handel beauftragen. Dies erfordert die Auswahl der Wero-Zahlungsanwendung als Zahlungsmethode oder einer One-click-Zahlung nach Nummer I. 8. (2) auf der Website des Handels- oder Dienstleistungsunternehmens und die Vereinbarung eines Zahlungsplans für künftige einmalige oder künftig wiederkehrende Wero-Zahlung(en) („künftige Wero-Zahlung“) mit dem Handels- oder Dienstleistungsunternehmen. Das Handels- oder Dienstleistungsunternehmen löst die jeweiligen künftigen Wero- Zahlungen als Zahlungsempfänger aus. Die Sparkasse stellt dem Wero-Nutzer als Zahler Informationen über die jeweilige Ausführung einer solchen Wero-Zahlung in der Wero-Aktivitätenübersicht, der Umsatzanzeige sowie in der über das Online-Banking abrufbaren Umsatzliste oder über einen anderen vereinbarten elektronischen Weg sowie nachträglich über den Zahlungskonto-Kontoauszug zur Verfügung. Entsprechendes gilt, wenn eine künftige Wero-Zahlung abgelehnt wird oder nicht ausgeführt werden kann, wobei in diesen Fällen eine Information ausschließlich über die Wero-Aktivitätenübersicht erfolgt. 10. Wero-Zahlungsgarantie (1) Für Wero-Zahlungen im stationären Einzelhandel am POS (Nummer I.7.), für Wero-Zahlungen von Geldbeträgen an Handels- und Dienst- leistungsunternehmen im elektronischen Fernzahlungsverkehr (Online-Handel, Nummer I.8.) sowie für künftige Wero-Zahlungen (Nummer I.9.) beauftragt der Wero-Nutzer die Sparkasse gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dessen Anfrage die Wero-Zahlung bis zur Höhe des durch den Wero-Nutzer autorisierten Geldbetrages zu garantieren („Wero-Zahlungsgarantie“). Seite 2 von 9 Bedingungen für Wero-Zahlungen (2) Mit Zustimmung zu einer Wero-Zahlung, die durch die Sparkasse nach Nummer I.10 (1) garantiert ist und die z.B. aus technischen Grün- den durch die Sparkasse nicht sofort erfolgreich ausgeführt werden kann, erteilt der Wero-Nutzer der Sparkasse den Auftrag, diese garan- tierte Wero-Zahlung erneut auszuführen oder stattdessen zur Erfüllung der Garantie an den Zahlungsempfänger bzw. dessen Zahlungsdienst- leister zu zahlen. Die Sparkasse ist berechtigt, hierfür Erstattung vom Wero-Nutzer zu verlangen. (3) Nach Erklärung einer Wero-Zahlungsgarantie durch die Sparkasse gegenüber dem Zahlungsempfänger nach Absatz 1 ist die Sparkasse berechtigt, den durch den Wero-Nutzer autorisierten Geldbetrag auf dem Zahlerkonto mit einer Vormerkung zu sperren, wenn die Wero- Transaktion über den oder vom Zahlungsempfänger ausgelöst wurde und der Wero-Nutzer auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geld- betrags zugestimmt hat. Den gesperrten Geldbetrag gibt die Sparkasse unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unver- züglich frei, nachdem ihr entweder der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist. (4) Erstattungsansprüche der Sparkasse aus einer bereits erteilten Zahlungsgarantie nach dieser Nummer I. 10. gegen den Wero-Nutzer blei- ben durch eine Kündigung, eine Löschung oder Sperrung der Wero-Zahlungsanwendung oder einen Widerruf von Kontovollmachten unberührt. 11. Zusatzanwendungen Die Wero-Zahlungsanwendung kann neben und außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten auch für eigenständige Zusatzanwendun- gen, z. B. eines Kundentreueprogramms, – der Sparkasse nach Maßgabe des mit der Sparkasse dazu separat abgeschlossenen Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung), oder – eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Wero-Nutzer mit diesem separat dazu abgeschlossenen Vertrag (unternehmensgenerierte Zusatzanwendung) genutzt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Zusatzanwendung eingerichtet, gekündigt, gesperrt oder wieder entfernt werden kann, richtet sich nach den dazu mit dem Anbieter der Zusatzanwendung getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. II. Allgemeine Regeln 1. Einrichtung und Registrierung für Wero (1) Die Registrierung für das EPI-Zahlungssystem und die Einrichtung der Wero-Zahlungsanwendung erfolgt auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) mit Internetzugang des Wero-Nutzers und setzt einen eigenen Online-Banking-Zugang des Wero- Nutzers sowie die Nutzung der App Sparkasse voraus. (2) Der Wero-Nutzer kann in den Profileinstellungen der Wero-Zahlungsanwendung die Wero-Kennung konfigurieren und festlegen, wie er beispielsweise für Wero-Zahlungen erreichbar und für andere Wero-Teilnehmer sichtbar ist. Sofern der Wero-Nutzer im Rahmen des EPI- Zahlungssystems mit seiner Wero-Zahlungsanwendung auch Geld empfangen möchte, muss der Wero-Nutzer in der App Sparkasse mindes- tens eine Wero-Kennung nutzen. Für die Bereitstellung und Entfernung von Wero-Kennungen über die App Sparkasse im EPI-Zahlungssys- tem ist die Sparkasse nach Maßgabe der Konfiguration des Wero-Nutzers verantwortlich. (3) Zusätzlich muss der Wero-Nutzer zur Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung über die App Sparkasse eine für das EPI-Zahlungssystem verfügbare Wero-Kennung des Zahlungsempfängers verwenden, z. B. und soweit im Einzelfall vom Nutzer aktiviert, mit der Kamera seines mobilen Endgeräts einen QR-Code scannen, auf seine Kontaktliste auf dem mobilen Endgerät zugreifen oder eine sonstige Wero-Kennung angeben, um den Zahlungsempfänger auszuwählen. Nur wenn der Wero-Nutzer den Zugriff (der App Sparkasse) auf die Kontaktliste auf seinem mobilen Endgerät zulässt, kann ermittelt werden, welcher der Kontakte aus der Kontaktliste Wero-Teilnehmer ist. 2. Nutzung von Wero durch Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte (1) Die Wero-Zahlungsanwendung und eine freigegebene One-click-Zahlung gelten nur für das Zahlungskonto, zu dem sie eingerichtet werden und nur für den jeweiligen Wero-Nutzer, unter dessen Namen sie dem Zahlungskonto zugeordnet werden. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder, soweit verfügbar, auf den Namen einer Person eingerichtet werden, der der Kontoinhaber entsprechende Kontovollmacht auch für die Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung für sein Zahlungskonto („Kontovollmacht“) erteilt hat. (2) Die Wero-Zahlungsanwendung kann nicht gemeinschaftlich, sondern nur jeweils von einem einzelverfügungsberechtigten Wero-Nutzer alleine auf seinem mobilen Endgerät genutzt werden. Soweit verfügbar, ist es möglich, dass es zu einem Zahlungskonto mehrere unter- schiedliche Wero-Nutzer gibt. 3. Widerruf von Kontovollmachten zur Wero-Nutzung Der Kontoinhaber kann eine Kontovollmacht zur Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung für sein Zahlungskonto jederzeit gegenüber der Sparkasse oder dem Kontobevollmächtigten widerrufen. Hat der Kontoinhaber die Kontovollmacht insgesamt oder nur für die Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung für sein Zahlungskonto widerrufen, ist er dafür verantwortlich, dass der Kontobevollmächtigte Wero-Zahlungsan- wendungen auf allen seinen mobilen Endgeräten löscht. Die Sparkasse wird die Wero-Zahlungsanwendungen für den Kontobevollmächtigten nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung elektronisch sperren, nachdem sie von dem Widerruf Kenntnis erlangt hat. Solange eine Sper- rung nicht erfolgt ist, besteht die Möglichkeit, dass eine Wero-Zahlungsanwendung durch den Kontobevollmächtigten weiterhin genutzt werden kann. 4. Nutzung von Wero mit individualisierten Authentifizierungsverfahren und Wero-Profil (1) Die Sparkasse kann die Nutzung von Wero davon abhängig machen, dass der Wero-Nutzer die Wero-Zahlungsanwendung mit individuali- sierten Authentifizierungsverfahren nutzt. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse die Identität des Wero-Nut- zers oder die berechtigte Verwendung der Wero-Zahlungsanwendung überprüfen kann. 129 000.000 D1 S-Payment (Fassung Juli 2026) - v5.0 (2) Als individualisierte Authentifizierungselemente werden die Wero-Zahlungsanwendung auf dem mobilen Endgerät des Wero-Nutzers als erster Faktor (Besitzelement) und als zweiter Faktor biometrische Elemente des Wero-Nutzers (z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung) bzw. sonstige Entsperrmechanismen (z. B. das Passwort für die App Sparkasse in Verbindung mit dem Entsperrcode für das mobile Endgerät) vereinbart. 5. Finanzielle Nutzungsgrenze des Zahlungskontos und Limite für Wero-Zahlungsvorgänge (1) Der Wero-Nutzer darf zu Lasten des Zahlungskontos Zahlungen mit der Wero-Zahlungsanwendung grundsätzlich nur im Rahmen des jeweiligen Kontoguthabens und einer etwaig eingeräumten Kontoüberziehung (finanzielle Nutzungsgrenze des Zahlungskontos) vornehmen bzw. veranlassen. Die Sparkasse ist berechtigt, die Ausführung von jedweden Kontoverfügungen – einschließlich Wero-Zahlungen – die zu einer Überschreitung der finanziellen Nutzungsgrenze führen, abzulehnen oder nach ihrem Ermessen auszuführen. Hält der Wero-Nutzer diese finanzielle Nutzungsgrenze des Zahlungskontos bei einer Wero-Zahlung nicht ein und führt die Sparkasse die Wero-Zahlung gleichwohl aus, ist die Sparkasse berechtigt, den Ersatz auch der Aufwendungen zu verlangen, die ihr aus der Ausführung der Wero-Zahlung über die finanzielle Nutzungsgrenze hinaus entstehen. Überschreitungen der finanziellen Nutzungsgrenze führen in Höhe der Überschreitung zu einer geduldeten Kontoüberziehung. Seite 3 von 9 Bedingungen für Wero-Zahlungen (2) Innerhalb und unabhängig von der generell für das Zahlungskonto geltenden finanziellen Nutzungsgrenze bestehen Verfügungslimite, die sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ergeben oder anderweitig mit dem Wero-Nutzer vereinbart werden, sowie der vom Kontoinha- ber individuell festgelegte Höchstbetrag für Echtzeitüberweisungen, nachfolgend zusammenfassend Limite genannt. Der Wero-Nutzer darf die Wero-Zahlungsanwendung oder One-click-Zahlungen nur im Rahmen der Limite nutzen und Wero-Zahlungen vornehmen. Bei jeder Wero- Zahlung wird geprüft, ob die Limite für Wero-Zahlungen durch vorangegangene Wero-Zahlungen bereits ausgeschöpft sind. Eine Wero-Zah- lung, mit der ein Limit überschritten würde, kann im Falle von vereinbarten Verfügungslimiten bzw. wird im Falle von individuell festgelegten Höchstbeträgen unabhängig vom aktuellen Kontostand und einer zum Zahlungskonto eingeräumten Kontoüberziehung abgewiesen werden, auch wenn die finanzielle Nutzungsgrenze dadurch nicht überschritten würde. 6. Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen Soweit die Wero-Zahlungsanwendung auch zum Einsatz in anderen Währungen als Euro („Fremdwährungen“) verfügbar ist und der Wero- Nutzer diese für eine Wero-Zahlung in einer Fremdwährung nutzt, erfolgen daraus resultierende Belastungen und Gutschriften auf dem in der Kontowährung Euro geführten Zahlungskonto gleichwohl in Euro. Die Bestimmung des Wechselkurses bei solchen Wero-Zahlungen ergibt sich aus der Umrechnungsregelung im „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Refe- renzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. 7. Pflicht zur Löschung der Wero-Zahlungsanwendung Endet die Berechtigung, die Wero-Zahlungsanwendung zu nutzen, z. B. durch Kündigung des gesamten Kontovertrages für das Zahlungs- konto zu dem die Wero-Zahlungsanwendung vereinbart wurde oder nur isoliert durch Kündigung des der Wero-Zahlungsanwendung zu Grunde liegenden Wero-Vertrages des Wero-Nutzers mit der Sparkasse, so hat der Wero-Nutzer die Wero-Zahlungsanwendung auf seinen mobilen Endgeräten zu löschen, soweit die Wero-Zahlungsanwendung nicht bereits automatisch durch die Sparkasse gelöscht wurde. Für die Wero-Zahlungsanwendung eingerichtete unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Wero-Nutzer bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung für die Wero-Zahlungsanwendung integriert hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Wero-Nutzer und der Sparkasse. 8. Sperre der Wero-Zahlungsanwendung Die Wero-Zahlungsanwendung eines Wero-Nutzers und die Möglichkeit, die Wero-Zahlungsanwendung zu aktivieren, darf die Sparkasse sperren, wenn – die Berechtigung zur Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung entfallen ist, – sie berechtigt ist, den zu Grunde liegenden Wero-Vertrag mit dem Wero-Nutzer aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der individualisierten Authentifizierungselemente des Wero-Nutzers dies rechtferti- gen, oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Einrichtung oder Verwendung eines Authentifizierungselements des Wero-Nut- zers oder der Wero-Zahlungsanwendung auf einem mobilen Endgerät des Wero-Nutzers oder von One-click-Zahlungen besteht. Darüber wird die Sparkasse den Wero-Nutzer unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Sparkasse hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse wird die Wero-Zahlungsanwendung einschließlich der Möglichkeit zur Aktivierung entsperren oder die Wero- Zahlungsanwendung erneut bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Wero- Nutzer unverzüglich. 9. Sperre von Zusatzanwendungen Eine isolierte Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in die Wero-Zahlungsanwendung integriert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sper- rung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung der Sparkasse kommt nur gegenüber der Sparkasse in Betracht und richtet sich nach dem mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrag. Solange die Sperrung einer Zusatzanwendung nicht erfolgt ist, besteht die Möglichkeit, dass diese weiterhin genutzt wird. 10. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Wero-Nutzers 10.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente Der Wero-Nutzer hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung verwendeten biome- trischen Merkmale (z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung), den Entsperrcode des mobilen Endgerätes, das Passwort für die App Spar- kasse sowie das mobile Endgerät mit der Wero-Zahlungsanwendung vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Wero-Zahlungsanwendung missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt wird. Dazu hat er Folgendes zu beachten: a) Der Entsperrcode für das mobile Endgerät und das Passwort für die App Sparkasse sind geheim zu halten. Diese dürfen insbesondere – nicht mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden, – nicht ungesichert elektronisch gespeichert werden (z. B. Speicherung im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät), und – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als mobiles Endgerät mit Wero-Zah- lungsanwendung dient. b) Das mobile Endgerät mit der Wero-Zahlungsanwendung ist vor Missbrauch zu schützen, insbesondere – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Wero-Nutzers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät eingesetzte Wero-Zahlungsanwendung nicht nutzen 129 000.000 D1 S-Payment (Fassung Juli 2026) - v5.0 können, – ist die Wero-Zahlungsanwendung auf dem mobilen Endgerät zu löschen, bevor der Wero-Nutzer den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung), – muss der Wero-Nutzer die ihm vom Betriebssystemhersteller oder Hersteller des mobilen Endgerätes mit der Wero-Zahlungsanwendung angebotenen sicherheitsrelevanten Software-Updates installieren, – muss der Wero-Nutzer die im Zusammenhang mit der Wero-Zahlungsanwendung angebotenen Software-Updates installieren, – muss der Wero-Nutzer, falls er einen Code zur Aktivierung der Wero-Zahlungsanwendung der Sparkasse erhalten hat, diesen vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen sicher verwahren. c) Biometrische Merkmale, wie z. B. der Fingerabdruck des Wero-Nutzers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Wero-Nutzers mit der Wero-Zahlungsanwendung dann zur Autorisierung oder Authentifizierung von Wero-Zahlungen verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine biometrischen Merkmale anderer Personen gespeichert sind. Etwaige bereits auf dem mobilen Endgerät vorhandene biometri- sche Merkmale anderer Personen sind vor der Einrichtung der Wero-Zahlungsanwendung auf dem mobilen Endgerät zu entfernen. Seite 4 von 9 Bedingungen für Wero-Zahlungen 10.2 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten a) Stellt der Wero-Nutzer den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes mit Wero-Zahlungsanwendung, die missbräuchliche Verwen- dung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung oder einer One-click-Zahlung fest, so ist die Sparkasse unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Wero-Nutzer auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperran- nahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Sperre der Wero-Zahlungsanwendung nur möglich, wenn der Name des Wero-Nutzers, die Kontonummer und die Bankleitzahl bzw. der Name der Sparkasse oder die IBAN des Wero-Nutzers angegeben werden. Der Wero-Nutzer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch des mobilen Endgerätes mit der Wero-Zahlungsanwendung unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. b) Hat der Wero-Nutzer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner für die Wero-Zahlungsanwen- dung genutzten Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. c) Durch die Sperre allein der Wero-Zahlungsanwendung bei der Sparkasse beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahme- dienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Der Wero-Nutzer und – soweit abweichend – der Kontoinhaber haben jeweils die Sparkasse unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Wero-Zahlung zu unterrichten. d) Auch wenn der Wero-Nutzer ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder der Wero-Zahlungsanwendung nutzt, bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer II. 10.2 a) dieser Bedingungen bestehen. Eine isolierte Sperre nur des mobilen Endgerätes hat keine Sperre der Wero-Zahlungsanwendung zur Folge. 11. Rechte Dritter; Einhaltung von Rechtsvorschriften (1) Der Wero-Nutzer darf durch die Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung keine Rechte Dritter, wie insbesondere Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte, verletzen. (2) Zudem darf die Wero-Zahlungsanwendung vom Wero-Nutzer nicht missbräuchlich verwendet werden, insbesondere dürfen unter Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung keine Textnachrichten oder sonstigen Inhalte übermittelt werden, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen, wie z. B. beleidigende, Hass und Hetze verbreitende oder gegen Bestimmungen des Jugendschutzes verstoßende Inhalte. 12. Autorisierung von sofortigen Wero-Zahlungen durch den zahlenden Wero-Nutzer (1) Eine sofort durchzuführende Wero-Zahlung („Geld senden“, „auf Geldanforderung antworten“, „Geld spenden” oder sofort durchzufüh- rende Wero-Zahlung im E- und M-Commerce oder am POS) („sofortige Wero-Zahlung“) erfordert zunächst die Erfassung einer vom Zah- lungsempfänger verwendeten und vom EPI-Zahlungssystem zugelassenen Wero-Kennung, z. B. unter Nutzung eines QR-Codes, durch das mobile Endgerät mit der Wero-Zahlungsanwendung des zahlenden Wero-Nutzers oder eine vorherige Freigabe als One-click-Zahlung nach Nummer I. 8. (2). Die Wero-Zahlungsanwendung des zahlenden Wero-Nutzers zeigt die Zahlungsauftragsdaten (insbesondere Betrag, Wero- Kennung oder bei Einrichtung der vorherigen Freigabe von One-click-Zahlungen der Name / Firma des Zahlungsempfängers) zur Kontrolle durch den zahlenden Wero-Nutzer an. (2) Mit Bestätigung der jeweiligen Wero-Zahlung in der Wero-Zahlungsanwendung oder im Händlerbereich mit Nutzung der Wero-Bezahlfunk- tion (z.B. auf der Website oder in einer App des Handels- und Dienstleistungsunternehmens) zur Auslösung von One-click-Zahlungen erteilt der zahlende Wero-Nutzer sodann die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der sofortigen Wero-Zahlung gemäß der angezeigten Zah- lungsauftragsdaten (z. B. Zahlungsempfänger, Wero-Kennung, Betrag) und der von EPI bereit gestellten Kundenkennung. Fordert die Spar- kasse zusätzlich eine Authentifizierung mittels der hierfür vereinbarten individualisierten Authentifizierungselemente, wird die Zustimmung mit der erfolgreich durchgeführten Authentifizierung durch Verwendung der biometrischen Merkmale des zahlenden Wero-Nutzers oder sonstiger Entsperrmechanismen (z. B. Passwort für die App Sparkasse in Verbindung mit dem Entsperrcode für das mobile Endgerät) bestätigt. (3) Die Autorisierung darf nur erfolgen, wenn der zahlende Wero-Nutzer die ihm in der Wero-Zahlungsanwendung angezeigten Zahlungsauf- tragsdaten oder bei Einrichtung der vorherigen Freigabe von One-click-Zahlungen den Namen / Firma des Zahlungsempfängers geprüft hat und die Daten seinem gewollten Auftrag entsprechen. Soweit bei Feststellung von Abweichungen ein Verdacht auf missbräuchliche Verwen- dung besteht, ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Sparkasse anzuzeigen. (4) Mit seiner Autorisierung der Wero-Zahlung erklärt der zahlende Wero-Nutzer zugleich seine ausdrückliche Zustimmung dazu, dass die Sparkasse seine für die Ausführung der Wero-Zahlung notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet, übermittelt und speichert. 13. Autorisierung und Ausführung von künftigen Wero-Zahlungen durch den Zahler (1) Für künftige Wero-Zahlungen im E- und M-Commerce kann der Wero-Nutzer mit dem Handels- oder Dienstleistungsunternehmen als Zah- lungsempfänger einen Zahlungsplan vereinbaren („Zahlungsplan“). Mit dem Einsatz der Wero-Zahlungsanwendung oder mittels One-click- Zahlungen zur Ausführung eines vereinbarten Zahlungsplans für künftige Wero-Zahlungen erteilt der zahlende Wero-Nutzer gemäß der ange- zeigten Zahlungsauftragsdaten (z. B. Zahlungsempfänger, Wero-Kennung, Betrag, Häufigkeit und Termin) und der von EPI bereit gestellten Kundenkennung der Sparkasse gegenüber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung einer künftigen Wero-Zahlung. Der Zahlungsauftrag kann einen unbestimmten Zahlungsbetrag, einen maximalen Zahlungsbetrag oder einen genauen Zahlungsbetrag sowie Vereinbarungen z. B. zu Terminen, Häufigkeit oder Zeiträumen der Zahlung beinhalten. Ergänzend gilt Nummer II. 12 (2) Satz 2. (2) Die Autorisierung darf nur erfolgen, wenn der zahlende Wero-Nutzer die in der Wero-Zahlungsanwendung angezeigten Zahlungsauftrags- daten oder bei Einrichtung der vorherigen Freigabe von One-click-Zahlungen Name / Firma des Zahlungsempfängers geprüft hat und die Daten seinem gewollten Auftrag entsprechen. Soweit bei Feststellung von Abweichungen ein Verdacht auf missbräuchliche Verwendung besteht, ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Sparkasse anzuzeigen. 129 000.000 D1 S-Payment (Fassung Juli 2026) - v5.0 (3) Mit Autorisierung der künftigen Wero-Zahlung erklärt der zahlende Wero-Nutzer zugleich seine Zustimmung dazu, dass die Sparkasse seine für die Ausführung der künftigen Wero-Zahlungen notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet, übermittelt und speichert. (4) Mit der Zustimmung zum Zahlungsplan erteilt der Wero-Nutzer zugleich dem Handels- oder Dienstleistungsunternehmen die Berech- tigung zur Auslösung dieser Zahlung nach Maßgabe des vereinbarten Zahlungsplans. Das Handels- oder Dienstleistungsunternehmen löst eine nach dem Zahlungsplan vereinbarte künftige Wero-Zahlung als Zahlungsempfänger aus, ohne dass der Wero-Nutzer dieser Auslösung zusätzlich noch einmal zustimmen oder sich hierfür authentifizieren muss, soweit nicht die Sparkasse im Einzelfall eine Zustimmung und Authentifizierung fordert. (5) Der zahlende Wero-Nutzer kann in der Wero-Zahlungsanwendung die mit Handels- oder Dienstleistungsunternehmen vereinbarten Zah- lungspläne für künftige Wero-Zahlungen einsehen und verwalten (z. B. widerrufen, vgl. Nummer II. 14 (3) Satz 2). Seite 5 von 9 Bedingungen für Wero-Zahlungen 14. Zugang und Widerruflichkeit des Zahlungsauftrags über eine Wero-Zahlung (1) Die Sparkasse unterhält den für die Ausführung von Echtzeitüberweisungen erforderlichen Geschäftsbetrieb für die vereinbarten elektroni- schen Zugangswege (z. B. Online-Banking) an allen Kalendertagen eines Jahres rund um die Uhr. Der Zugang des Zahlungsauftrags über eine Wero-Zahlung erfolgt im Zeitpunkt des Eingangs der Bestätigung durch den zahlenden Wero-Nutzer mit der von EPI bereit gestellten IBAN als Kundenkennung und dem Empfängernamen in den Systemen der Sparkasse, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang durch den Wero-Nutzer oder über oder durch den Zahlungsempfänger ausgelöst wird. Dies erfordert eine aktive Internetverbindung. (2) Nach dem Zugang des Zahlungsauftrages über eine sofortige Wero-Zahlung bei der Sparkasse gemäß Absatz 1 kann der zahlende Wero- Nutzer diesen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen. (3) Falls der Wero-Zahlungsvorgang im stationären Einzelhandel am POS oder im E- und M-Commerce über den Zahlungsempfänger oder durch diesen ausgelöst wird, kann der Wero-Nutzer den Zahlungsauftrag grundsätzlich nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungs- empfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Soweit der zahlende Wero-Nutzer im Rahmen eines mit dem Handels- oder Dienstleistungsunternehmen als Zahlungsempfänger vereinbarten Zahlungsplans für eine künftige Wero-Zahlung seine Zustim- mung zu dem auf diese Zahlungsvorgänge gerichteten Zahlungsauftrag erteilt hat, kann der Zahlungsauftrag abweichend hiervon durch Änderung oder Beendigung des Zahlungsplans gegenüber dem Zahlungsempfänger vor Auslösung der jeweiligen Zahlung durch den Zah- lungsempfänger nur widerrufen werden, soweit dies zwischen dem zahlenden Wero-Nutzer und dem Zahlungsempfänger vereinbart ist oder es sich um die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge handelt und nur mit Wirkung für die nachfolgenden, noch nicht aus- gelösten Wero-Zahlungen. Spätestens nach Erklärung einer Wero-Zahlungsgarantie durch die Sparkasse gegenüber dem Zahlungsempfän- ger nach Nummer I.10 oder nach Ausführung eines Wero-Zahlungsauftrages über eine künftige Wero-Zahlung durch die Sparkasse ist der Widerruf ausgeschlossen. Erstattungsansprüche nach Nummer II. 17.3 bleiben unberührt. 15. Ablehnung von Wero-Zahlungen durch die Sparkasse Die Sparkasse ist berechtigt, die Ausführung einer Wero-Zahlung abzulehnen, wenn – der Wero-Nutzer die Autorisierung der Wero-Zahlung nicht gemäß Nummer II. 12. oder 13. erteilt hat, – die Authentifizierungsprüfung nicht erfolgreich war, – durch sie Limite für Wero-Zahlungen oder die finanzielle Nutzungsgrenze des Zahlungskontos (vgl. Nummer II. 5.) überschritten würden, – die Prüfung der Ausführungsbedingungen gemäß Nummer I. 4 (3) (z. B. die wirksame Autorisierung oder die Verwendung einer gültigen IBAN), die Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes oder der Embargobestimmungen nicht kurzfristig abschließend möglich ist, oder – Gründe für eine Sperre der Wero-Zahlungsanwendung gemäß Nummer II. 8. vorliegen. Lehnt die Sparkasse die Ausführung eines Zahlungsauftrages für eine Wero-Zahlung ab, wird sie den Wero-Nutzer unverzüglich im Rahmen des Wero-Zahlungsvorganges in der Wero-Zahlungsanwendung unterrichten. Soweit möglich, wird sie in der Unterrichtung die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, beseitigt werden können. Die Angabe von Grün- den darf unterbleiben, soweit sie gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde. Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer autorisierten Wero-Zahlung berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 16. Information des Kontoinhabers über Wero-Zahlungen Die Sparkasse unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlich über getätigte Wero-Zahlungen entsprechend dem für Kontoinfor- mationen vereinbarten Weg. Die Zurverfügungstellung von Informationen über Wero-Zahlungen in der Wero-Aktivitätenübersicht, der Umsat- zanzeige in der App Sparkasse oder in der über das Online-Banking abrufbaren Umsatzliste oder über einen anderen vereinbarten elektroni- schen Weg dient lediglich Informationszwecken und ist rechtlich nicht maßgebend. 17. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers 17.1 Erstattung bei nicht autorisierter Wero-Zahlung Im Falle einer nicht autorisierten Wero-Zahlung hat die Sparkasse gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- gen. Die Sparkasse ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Zahlungskonto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Wero-Zahlung befunden hätte. Diese Verpflich- tung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Wero-Zahlung nicht autorisiert ist oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des zahlenden Wero-Nutzers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 17.2 Ansprüche des zahlenden Wero-Nutzers bei nicht erfolgter oder fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Wero-Zahlung a) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Wero-Zahlung kann der Kontoinhaber von der Sparkasse die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags insoweit verlangen, als die Wero-Zahlung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Zahlungskonto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Wero-Zahlung befunden hätte. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 BGB Entgelte abgezogen wurden, hat die Sparkasse den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. Weist die Sparkasse nach, dass der Zah- lungsbetrag ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung der Sparkasse nach diesem Absatz. 129 000.000 D1 S-Payment (Fassung Juli 2026) - v5.0 b) Der Kontoinhaber kann über den Absatz a) hinaus von der Sparkasse die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Wero-Zahlung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. c) Im Falle einer verzögerten Ausführung eines autorisierten Wero-Zahlungsauftrages über eine sofortige Wero-Zahlung kann der Kontoinha- ber als zahlender Wero-Nutzer von der Sparkasse verlangen, dass diese vom Zahlungsdienstleister des zahlungsempfangenden Wero-Teil- nehmers verlangt, die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vorzunehmen, als sei der Wero- Zahlungsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist die Sparkasse nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienst- leister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt diese Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kontoinhaber kein Verbrau- cher ist. d) Ansprüche des Wero-Nutzers gegen die Sparkasse bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag durch die Sparkasse in Übereinstimmung mit einer durch EPI bereitgestellten fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. e) Wurde ein Zahlungsauftrag für eine autorisierte Wero-Zahlung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse auf Verlangen des Wero-Nutzers, den Wero-Zahlungsvorgang nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. Seite 6 von 9 Bedingungen für Wero-Zahlungen 17.3 Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (1) Der zahlende Wero-Nutzer hat gegen die Sparkasse einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Wero-Zahlungsbetrages, der auf einem autorisierten, vom oder über den zahlungsempfangenden Wero-Teilnehmer ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn – bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde, und – der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der zahlende Wero-Nutzer entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedin- gungen des Wero-Vertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungs- umtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen Sparkasse und zahlendem Wero-Nutzer vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Ist der Wero-Zahlungsbetrag dem Zahlungskonto belastet worden, wird die Sparkasse die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf diesem so vornehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastung ist. Der zahlende Wero-Nutzer hat auf Verlangen der Sparkasse nachzuweisen, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen des Erstattungsanspruches erfüllt sind. (2) Der Anspruch des zahlenden Wero-Nutzers auf Erstattung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrages gegenüber der Sparkasse geltend macht. (3) Es wird vereinbart, dass der zahlende Wero-Nutzer außerhalb der in Absatz 1 genannten Fallgruppen keinen Anspruch auf Erstattung gegen die Sparkasse hat, da er auch der Sparkasse seine Zustimmung zur Ausführung der künftigen Wero-Zahlung direkt erteilt hat. (4) Die Sparkasse wird innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens nach Absatz 1 entweder den vollständi- gen Betrag des Wero-Zahlungsvorganges erstatten oder dem zahlenden Wero-Nutzer die Gründe für die Ablehnung der Erstattung nach Absatz 1 mitteilen. Im Falle der Ablehnung der Erstattung gemäß Absatz 1 besteht eine Beschwerdemöglichkeit gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die Möglichkeit, die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse näher bezeichneten Schlich- tungsstellen gemäß §14 des Unterlassungsklagegesetzes anzurufen. 17.4 Schadenersatzansprüche des Kontoinhabers sowie Haftungsbegrenzung Im Falle einer nicht autorisierten Wero-Zahlung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften oder verspäteten Ausführung eines autori- sierten Zahlungsauftrags über eine Wero-Zahlung kann der Kontoinhaber von der Sparkasse einen Schaden, der nicht bereits von den Num- mern II. 17.1 oder 17.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Spar- kasse hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Wero-Nutzer vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kon- toinhaber nicht um einen Verbraucher oder ist der Zahlungsdienstleister des anderen Wero-Teilnehmers in einem Land außerhalb des Euro- päischen Wirtschaftsraumes belegen, beschränkt sich die Haftung der Sparkasse für das Verschulden einer an der Abwicklung des Wero- Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Wero-Nutzer durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Wero-Zahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Wero-Zahlungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse, – für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, und – für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist. 17.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss Ansprüche gegen die Sparkasse gemäß den Nummern II. 17.1 bis 17.4 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: a) Die Sparkasse weist gegenüber dem Kontoinhaber nach, dass der Betrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zah- lungsempfängers eingegangen ist. b) Die Wero-Zahlung wurde in Übereinstimmung mit einer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt. In diesem Fall kann der Kontoinhaber von der Sparkasse jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den gezahlten Betrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des Betrages nicht möglich, so ist die Sparkasse verpflichtet, dem Kontoinhaber auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kontoinhaber gegen den tatsächlichen Empfänger der Wero- Zahlung einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages geltend machen kann. Für die Tätigkeiten der Sparkasse nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunkts berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. c) Der Kontoinhaber hat die Sparkasse nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seines Zahlungskontos mit der Wero-Zah- lung darüber unterrichtet, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Wero-Zahlung handelt. Der Lauf der 13-mona- tigen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kontoinhaber über die Wero-Zahlung ordnungsgemäß unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche gemäß Nummer II. 17.4 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. d) Die einen Anspruch begründenden Umstände beruhen auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können, oder wurden von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt. 18. Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Wero-Zahlungen 18.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige a) Verliert der Wero-Nutzer sein mobiles Endgerät mit der Wero-Zahlungsanwendung oder eines seiner weiteren Authentifizierungselemente, werden ihm diese gestohlen oder kommen diese sonst abhanden oder werden diese missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Wero-Zahlungen, dann haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige nach Nummer II. 129 000.000 D1 S-Payment (Fassung Juli 2026) - v5.0 10.2.a) verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Seine Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Han- deln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. b) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz a), wenn aa) es dem Wero-Nutzer nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung seines mobilen Endgerätes mit der Wero-Zahlungsanwendung oder eines seiner weiteren Authentifizierungselemente vor der nicht autorisierten Wero-Zahlung zu bemerken, oder bb) der Verlust seines mobilen Endgerätes mit der Wero-Zahlungsanwendung oder eines seiner weiteren Authentifizierungselemente durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle der Sparkasse oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. Seite 7 von 9 Bedingungen für Wero-Zahlungen c) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder ist der Zahlungsdienstleister des anderen Wero-Teilnehmers in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Wero-Zahlun- gen entstehenden Schaden nach Absatz a) auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Wero-Nutzer die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Sparkasse durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Scha- dens beigetragen, haftet die Sparkasse für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. d) Die Sparkasse verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kontoinhaber in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz a) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Wero-Zahlungen bis zum Eingang der Sperranzeige nach Nummer II. 10.2 a) ent- standen sind, wenn der Wero-Nutzer seine ihm gemäß Nummern II. 10.1 und 10.2 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. e) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen a) und c) verpflichtet, wenn der Wero-Nutzer die Sperranzeige nach Nummer II. 10.2 a) nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. Dies gilt nicht, wenn der zahlende Wero-Nutzer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. f) Kommt es vor der Sperranzeige nach Nummer II. 10.2 a) zu nicht autorisierten Wero-Zahlungen und hat der Wero-Nutzer seine Sorgfalts- pflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Wero-Nutzers kann insbesondere dann vorliegen, wenn aa) der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des mobilen Endgerätes mit der Wero-Zahlungsanwendung der Spar- kasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt wurde, nachdem der Wero-Nutzer hiervon Kenntnis erlangt hat, oder bb) der Entsperrcode für das mobile Endgerät oder das Passwort für die App Sparkasse auf dem mobilen Endgerät mit der Wero-Zahlungs- anwendung ungesichert elektronisch gespeichert oder ungesichert auf diesem mobilen Endgerät notiert oder als Abschrift zusammen mit diesem mobilen Endgerät aufbewahrt wurde, oder cc) die Wero-Zahlungsanwendung auf dem mobilen Endgerät nicht gelöscht wurde, bevor der Wero-Nutzer den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgegeben hat (z. B. durch Verkauf, Entsorgung). Die Haftung des Kontoinhabers für solche Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den die Limite für Wero-Zahlungen gelten, verursacht werden, ist jeweils auf den Betrag der in diesem Zeitraum geltenden Limite für Wero-Zahlungen beschränkt. g) Hat die Sparkasse eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) mit zwei vonei- nander unabhängigen Authentifizierungselementen nicht verlangt oder hat der andere Wero-Teilnehmer als Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung aufsichtsrechtlich ver- pflichtet war, bestimmt sich die Haftung des Wero-Nutzers und der Sparkasse abweichend von den Absätzen a) bis f) nach den Bestimmun- gen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 18.2 Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes mit der Wero-Zahlungs- anwendung, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung oder der Authenti- fizierungselemente angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse alle danach durch Wero-Zahlungen entstehenden Schäden. Handelt der Wero-Nutzer in betrügerischer Absicht, trägt der Kontoinhaber auch die nach der Sperranzeige nach Nummer II. 10.2 a) entste- henden Schäden. 19. Entgelte und deren Änderung (1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Sparkasse geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse. (2) Bei Entgelten und deren Änderung sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich. (3) Etwaige Dritten gegenüber geschuldete Entgelte ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung mit dem Dritten. 20. Änderung der Bedingungen und Änderung des Leistungsangebots (1) Eine Änderung dieser Bedingungen richtet sich nach Nummer 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Sparkassen). (2) Die Sparkasse ist berechtigt, die Wero-Zahlungsfunktionen inhaltlich und funktional weiterzuentwickeln, insbesondere weitere Leistungen in ihr Leistungsangebot aufzunehmen. 21. Vertragslaufzeit / Kündigung (1) Der Wero-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Die Parteien können den Wero-Vertrag nach Nummer 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Sparkassen) kündigen. Einer Kündi- gung des Wero-Vertrages durch den Wero-Nutzer steht es gleich, wenn der Wero-Nutzer die gesamte Geschäftsbeziehung oder den Online- Banking-Vertrag kündigt oder die Registrierung für die Wero-Zahlungsfunktion löscht. (3) Mit Wirksamwerden der Kündigung entfällt der Zugang zur Wero-Aktivitätenübersicht und es erfolgt eine automatische Löschung der Wero-Zahlungsanwendung in der App Sparkasse. Schwebende Geschäfte sind zur Abwicklung zu bringen. Unerledigte Zahlungsaufträge, die für künftige Wero-Zahlungen nach Nummer II.14 (3) noch widerruflich sind, erlöschen mit Wirksamwerden der Kündigung. 22. Gutschrift von Geldeingängen; Reklamationen 129 000.000 D1 S-Payment (Fassung Juli 2026) - v5.0 (1) Soweit der Wero-Nutzer der Zahlungsempfänger ist, ist die Sparkasse verpflichtet, den Zahlungsbetrag innerhalb der Fristen gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ verfügbar zu machen. (2) Einwendungen und sonstige Beanstandungen des zahlenden Wero-Nutzers aus dem zwischen ihm und dem anderen Wero-Teilnehmer bestehenden Rechtsverhältnis (z. B. Vertragsverhältnis zu dem Händler oder Dienstleistungsunternehmen, bei dem bargeldlos bezahlt worden ist), sind unmittelbar gegenüber diesem geltend zu machen. (3) Soweit von der Sparkasse angeboten, kann sich der Wero-Nutzer im Einzelfall an die im Rahmen der jeweils vom EPI-Zahlungssystem bereit gestellten Reklamations- und Streitschlichtungsverfahren über die App Sparkasse wenden, um sich in den in einem diesbezüglichen Angebot beschriebenen Fällen im Rahmen solcher Reklamationsverfahren um eine Rücküberweisung an den Kontoinhaber oder um eine sonstige Streitschlichtung zu bemühen. In einem solchen Fall ist die Sparkasse durch den Wero-Nutzer beauftragt, die für die Durchführung seines Reklamations- und Streitschlichtungsverfahrens erforderlichen personenbezogenen Daten des Wero-Nutzers zu verarbeiten, insbe- sondere zu speichern oder an EPI zu übermitteln. Die Regelungen des Absatzes 2 bleiben hierdurch unberührt. Die Entscheidung über eine Erstattung trifft nicht die Sparkasse, sondern EPI. Seite 8 von 9 Bedingungen für Wero-Zahlungen III. Hinweise 1. Hinweis auf etwaige Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat etwaige Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten. 2. Hinweis auf außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeiten Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der Wero-Nutzer an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeich- neten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. 1 Das Zeichen „Wero“ ist zugleich ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen. 2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 129 000.000 D1 S-Payment (Fassung Juli 2026) - v5.0 Seite 9 von 9