*0000000000100220410260* 0000000000100220410260 Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Postfachs im Firmenkundenportal Fassung März 2025 1. Leistungsangebot 1.1 Diese Bedingungen regeln die Nutzung des „Elektronischen Postfachs" der Sparkasse im Firmenkundenportal. Das Elektronische Post- fach dient zum Empfang von „elektronischer Post“ der Sparkasse und ihrer Verbundpartner sowie zum Versenden von elektronischen Nach- richten an die Sparkasse. 1.2 Das Elektronische Postfach kann nur von dem „Teilnehmer am Firmenkundenportal“ (im Folgenden „Teilnehmer“ genannt) gemäß der „Rah- menvereinbarung über die Teilnahme am Firmenkundenportal und am Elektronischen Postfach“ (im Folgenden „Teilnahmevereinbarung“ genannt) genutzt werden. 1.3 „Elektronische Post“ sind rechtsverbindliche Erklärungen, Dokumente und sonstige Mitteilungen der Sparkasse und ihrer Verbundpart- ner, die in das Elektronische Postfach eingestellt werden. Hierzu zählen insbesondere rechtsverbindliche Erklärungen zur Geschäftsbezie- hung (z. B. Änderungsangebote der Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. zu der Teilnahmevereinbarung einschließ- lich der Entgelte), kontobezogene Informationen oder Geeignetheitserklärungen sowie nicht rechtsverbindliche werbliche Inhalte. Kontobezo- gene Informationen sind insbesondere Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse, Anzeigen über die Nichtausführung von Aufträgen, die Sperrung von Authentifizierungsinstrumenten und deren Entsperrung, Informationen zu Kartenprodukten (z. B. Debitkarten und Kreditkarten) sowie weitere gesetzlich geschuldete Informationen. 1.4 Der Vertragspartner der Teilnahmevereinbarung (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt) bestimmt das Elektronische Postfach als Vorrich- tung zum Empfang von elektronischer Post der Sparkasse und ihrer Verbundpartner (Widmung). 1.5 Das Elektronische Postfach steht dem Teilnehmer erst nach Freischaltung zur Verfügung. Der Empfang von Kreditkartenabrechnungen ist erst ab dem darauffolgenden Abrechnungsstichtag möglich. Bis zu dem Abrechnungsstichtag bleibt es bei dem zuvor vereinbarten Kommunikations- weg (z. B. per Post, Kontoauszugsdrucker). 1.6 Der Teilnehmer hat den Inhalt des Elektronischen Postfachs regelmäßig, spätestens alle 14 Tage, sowie unverzüglich nach Erhalt einer Benachrichtigung zu kontrollieren. 1.7 Der Teilnehmer kann jeglichen Inhalt des Elektronischen Postfachs jederzeit löschen. Die Sparkasse hat weder einen Lesezugriff auf den Inhalt des Elektronischen Postfachs noch kann sie den Inhalt ändern oder löschen. 1.8 Die Sparkasse ist berechtigt, für den Zugriff durch den Teilnehmer auf elektronische Post der Sparkasse und ihrer Verbundpartner dessen Authentifizierung (Überprüfung der Identität) zu verlangen, insbesondere wenn dies aus datenschutzrechtlichen oder anderen gesetzlichen Grün- den erforderlich ist. Mit den hierfür vereinbarten Authentifizierungselementen (z. B. PIN/TAN-Verfahren) kann sich der Teilnehmer gegenüber der Sparkasse als berechtigter Teilnehmer ausweisen. Die Authentifizierung des Teilnehmers erfolgt, indem der Teilnehmer die vereinbarten Authenti- fizierungselemente an die Sparkasse übermittelt. Soweit die Authentifizierung mangels Vorliegens eines Authentifizierungselements (z. B. TAN) nicht möglich ist, erfolgt die Zurverfügungstellung von elektronischer Post von Verbundpartnern per Post oder in einer anderen vereinbarten Form. 1.9 Können rechtsverbindliche Erklärungen, Dokumente und sonstige Mitteilungen der Sparkasse und ihrer Verbundpartner nicht im Elektroni- schen Postfach zur Verfügung gestellt werden, wird die Sparkasse den Vertragspartner per Post oder in einer anderen vereinbarten Form informieren. 1.10 Die Beschaffenheit (z. B. technische Voraussetzungen für die Freischaltung und den Empfang von elektronischer Post) und Funktionalität (z. B. Service-Leistungen, wie die Benachrichtigung per E-Mail) des Elektronischen Postfachs ergeben sich abschließend aus der „Online-Bedie- nungsanleitung“ und den vertraglichen Vereinbarungen. 1.11 Die Übermittlung von elektronischer Post erfolgt in geeigneten elektronischen Dateiformaten (z. B. als „Portable Document Format", kurz PDF). Die Sparkasse weist den Teilnehmer darauf hin, dass der Ausdruck elektronischer Post eine Kopie darstellt und ggfs. beweis- und steuer- rechtlich einem Original nicht gleichgestellt ist. 2. - entfällt - 3. Kündigung 3.1 Der Vertragspartner kann die Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs gegenüber der Sparkasse jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform ordentlich kündigen. Die Sparkasse kann die Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes mit einer Frist von zwei Monaten in Textform ordentlich kündigen. 3.2. Die Kündigung der Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs stellt keine Kündigung der Teilnahmevereinbarung dar. 3.3. Die Kündigung der Teilnahmevereinbarung bewirkt die Kündigung der Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs. 3.4. Der Teilnehmer bleibt für einen Zeitraum von drei Monaten nach Ende der Kündigungsfrist berechtigt, auf das Elektronische Postfach zuzu- greifen, um elektronische Post und elektronische Nachrichten zu sichern. 3.5. Mit Ablauf der Kündigungsfrist werden dem Vertragspartner durch die Sparkasse rechtsverbindliche Erklärungen, Dokumente und sonstige Mitteilungen der Sparkasse und ihrer Verbundpartner nicht mehr im Elektronischen Postfach, sondern per Post oder in einer anderen vereinbarten Form zur Verfügung gestellt. 3.6. Ergänzend gilt Nr. 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen. 4. Steuerrechtliche Anerkennung 182 451.500 D1 (Fassung März 2025) - v6.0 © S-Management Services • DSV Gruppe Die steuerrechtliche Anerkennung von im Elektronischen Postfach zur Verfügung gestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung ist grundsätzlich gewährleistet. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die elektronischen Kontoauszüge bei Eingang auf ihre Richtigkeit vom Vertragspartner geprüft werden. Diese Prüfung ist von ihm zu dokumentieren und zu protokollieren. In elektronisch übermittelter Form eingegangene Kontoauszüge sind auch in dieser Form aufzubewahren. Für die revisionssichere Archivierung ist der Ver- tragspartner verantwortlich. Seite 1 von 1