*0000000000100221808260* 0000000000100221808260 Bedingungen für die Mastercard Business/ Corporate und Visa Business-Card/ Corporate (Kreditkarte) Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen Fassung März 2026 Bahnhofstraße 8, 73728 Esslingen 1 Ausgabe der Kreditkarte Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate sind Kreditkarten (nachfolgend: Kreditkarte genannt) und dienen ausschließlich zur Begleichung geschäftlich veranlasster Aufwendungen. Auf der Grundlage eines zwischen der Sparkasse/Landesbank und der Firma abgeschlossenen Rahmenvertrags gibt die Sparkasse/Landesbank an Mitarbeiter der Firma (Karteninhaber) Kreditkarten aus. Die Kreditkarten können als physische Karte und zusätzlich als digitale Karte zur Speicherung auf Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräten (mobile Endgeräte) ausgegeben werden. Diese Bedingungen sowie die Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Die Kartendaten der Kreditkarte können bereits vor Erhalt der physischen Karte für einen Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen bereitgestellt werden, sofern dies von der Sparkasse/Landesbank angeboten wird. Ergänzende Infor- mationen für die digitale Kreditkarte sind in den Nutzungshinweisen und -voraussetzungen für die digitale Kreditkarte enthalten. Im Übrigen gelten weiterhin die Bedingungen für die digitale Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte) mit individu- alisierten Authentifizierungsverfahren. 2 Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen Der Karteninhaber kann die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebenen Kreditkarten, soweit diese und die Akzeptanzstellen entspre- chend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: Mit der Kreditkarte kann der Karteninhaber im Inland – und als weitere Dienstleistung auch im Ausland – im Mastercard-Verbund/Visa-Ver- bund bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und zusätzlich im Rahmen des Bargeldservices an Geldau- tomaten Bargeldauszahlungen vornehmen. Die Vertragsunternehmen und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Kreditkarte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierüber gesondert informiert. Zusätzlich wird die Sparkasse/Landesbank über Mastercard/Visa teilnehmenden Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor seine Kreditkartendaten hinterlegt hat, aktualisierte Kartendaten (die letzten vier Ziffern der Kartennummer und das Ablaufdatum) zur Verfü- gung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wiederkehrende Dienstleistungen und im Online-Handel auch nach einer Aktua- lisierung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen. 3 Personalisiertes Sicherheitsmerkmal 3.1 Für die Nutzung an Geldautomaten und an automatisierten Kassen wird dem Karteninhaber für seine Kreditkarte eine persönliche Geheimzahl (PIN) als personalisiertes Sicherheitsmerkmal zur Verfügung gestellt. 3.2 Die Kreditkarte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Kredit- karte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander mit einer oder beiden Kartenformen falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse/Landesbank, mög- lichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 4 Verfügungsrahmen/finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf seine Kreditkarte nur innerhalb des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens und eines auf dem Kreditkarten- konto vorhandenen Guthabens gemäß Nummer 24 nutzen (finanzielle Nutzungsgrenze). Dabei mindern bereits getätigte, in den Kreditkarten- abrechnungen bisher noch nicht berücksichtigte Kreditkartenumsätze das verfügbare Guthaben. Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank eine Vereinbarung zur Herabsetzung des vereinbarten monatlichen Verfügungsrah- mens treffen. Innerhalb des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens gilt für den Bargeldservice das vereinbarte Verfügungslimit. Sofern der mit der Firma vereinbarte Gesamtverfügungsrahmen zuzüglich eines auf dem Kreditkartenkonto bestehenden Guthabens gemäß Nummer 24 nicht eingehalten wird, kann die Sparkasse/Landesbank weitere Kartenverfügungen des Karteninhabers unabhängig vom Verfü- gungsrahmen seiner Kreditkarte ablehnen. 5 Autorisierung von Zahlungsaufträgen manuell 5.1 Mit dem Einsatz der Kreditkarte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung des Zahlungsauftrages. Hierzu hat der Karteninhaber entweder – an Geldautomaten die PIN einzugeben oder kontaktlosen Geldautomateneinsatz mit PIN zu nutzen, indem die Kreditkarte vor das Emp- fangsgerät des Geldautomaten gehalten wird. – oder an automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen die PIN einzugeben oder – soweit erforderlich – bei Vertragsunternehmen die Unterschrift zu leisten. – oder an automatisierten Kassen die kontaktlose Bezahlfunktion mit PIN zu nutzen, indem die Kreditkarte vor das Empfangsgerät des Ver- tragshändlers gehalten wird. Der kontaktlose Einsatz der Kreditkarte an automatisierten Kassen kann bis maximal 50 Euro pro Bezahlvor- gang ohne Eingabe der PIN erfolgen, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe der PIN verlangt wird. Soweit für die Autorisierung zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, erfolgt die Autorisierung erst mit 128 720.000 D0 (Fassung März 2026) - v15.0 deren Einsatz. – oder bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet gegenüber Vertragsunternehmen die geforderten Kartendaten einzuge- © S-Management Services • DSV Gruppe ben. Soweit dabei besondere Authentifizierungsverfahren gefordert werden, sind diese zu nutzen. Ergänzend finden die Bedingungen für 3- D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel Anwendung. Informationen über weitere von der Sparkasse/ Landesbank unterstützte Authentifizierungsverfahren und Hinweise zum Bezahlen im Internet sind in den Geschäftsräumen der Sparkasse/ Landesbank verfügbar sowie auf deren Internetseiten abrufbar. – oder gegenüber Vertragsunternehmen ausnahmsweise anstelle der Unterschrift die geforderten Kartendaten (z. B. am Telefon) anzugeben. 5.2 In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. 5.3 Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen. Seite 1 von 6 Bedingungen für die Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte) 6 Ablehnung von Zahlungsaufträgen durch die Sparkasse/Landesbank Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, den Zahlungsauftrag abzulehnen, wenn – der Karteninhaber die Autorisierung des Zahlungsauftrags nicht gemäß Nummer 5.1 erteilt hat, – der für den Zahlungsauftrag geltende Verfügungsrahmen, der mit der Firma vereinbarte Gesamtverfügungsrahmen oder die finanzielle Nut- zungsgrenze nicht eingehalten wurde oder – die Kreditkarte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber während des Bezahlvorgangs bzw. über das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, unterrichtet. 7 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (Nummer 4) verfügbaren Geldbetrag auf dem Kreditkartenkonto des Karteninhabers zu sperren, wenn – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. Den gesperrten Geldbetrag gibt die Sparkasse/Landesbank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden ist. 8 Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers und der Firma Die Sparkasse/Landesbank wird die bei der Nutzung der Kreditkarte entstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber/die Firma bezahlen. Entsprechendes gilt für im Rahmen des Bargeldservices entstandene Forderungen. Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze bei seinen Zahlungsaufträgen nicht einhält, ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Kreditkarte entstehen. Der Karteninhaber und die Firma sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Sparkasse/Landesbank diese Forderungsbeträge zu erstatten. Sofern für die Abrechnung dieser Forderungen ein Konto der Firma vereinbart wurde, ist nur die Firma zur Erstattung verpflichtet. 9 Kreditkartenabrechnung Die Kreditkartenabrechnung über die mit der Kreditkarte ausgelösten Zahlungsaufträge, die angefallenen Entgelte sowie die sonstigen Umsätze im Zusammenhang mit der Kreditkarte erfolgt in der mit dem Karteninhaber/der Firma vereinbarten Weise (z. B. Abrechnung über das elektronische Postfach, im Online-Banking oder am Kontoauszugsdrucker) einmal im Monat zum vereinbarten Abrechnungsstichtag. Zah- lungseingänge werden taggleich mit Belastungsbuchungen verrechnet. Mit erteilter Kreditkartenabrechnung wird der darin ausgewiesene For- derungsbetrag sofort fällig. Dieser Betrag wird zum vereinbarten Zeitpunkt dem vom Karteninhaber/der Firma angegebenen Zahlungskonto (Abrechnungskonto) bei der Sparkasse/Landesbank belastet bzw. im Falle eines bei einem Drittinstitut geführten Kontos von diesem durch Lastschrift eingezogen. Ein in der Kreditkartenabrechnung ausgewiesenes Guthaben wird grundsätzlich auf das angegebene Zahlungskonto (Abrechnungskonto) übertragen. Sofern jedoch die Sparkasse/Landesbank die Möglichkeit der Überweisung eines Guthabens auf das Kreditkartenkonto anbietet (dies ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis), verbleibt ein Guthaben über den Abrechnungsstichtag hinaus auf dem Kreditkartenkonto. Wenn das vereinbarte Abrechnungskonto ein Firmenkonto ist, erhält auch die Firma eine Kreditkartenabrechnung. Unabhängig davon erhält die Firma eine Summenübersicht. Wenn der Karteninhaber/die Firma die Abrechnung in der vereinbarten Weise nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen haben, kann zeitnah eine papierhafte Abrechnung erfolgen und dem Karteninhaber/der Firma gegen Portoersatz zugesandt werden. Der Karteninhaber hat die Kreditkartenabrechnung unverzüglich auf nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Kartenverfügungen zu über- prüfen. 10 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 10.1 Unterschrift Sofern die physische Kreditkarte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die physische Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. 10.2 Sorgfältige Aufbewahrung und Sicherung der Kreditkarte 10.2.1 Die Kreditkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwen- det wird (z. B. um Transaktionen an automatisierten Kassen ohne PIN bis zur Sperre zu tätigen). Sie darf insbesondere auch nicht unbeauf- sichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. 10.2.2 Soweit technisch möglich, soll der Karteninhaber den Zugang zu seinem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Kreditkarte gespei- chert ist, mit einer für das mobile Endgerät bestimmten persönlichen Geheimzahl (Endgeräte-PIN) oder auf andere geeignete Weise (z. B. durch Fingerabdruck) sichern. manuell 10.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der physischen Kreditkarte vermerkt, bei einer digitalen Kreditkarte nicht in dem mobilen Endgerät gespeichert werden, das für die Nutzung der digitalen Kreditkarte erforderlich ist, oder in anderer Weise zusammen mit der Kreditkarte aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Kreditkarte bzw. des mobilen Endgeräts, auf dem die digitale Kreditkarte gespeichert ist, kommt, hat die Mög- lichkeit, zusammen mit der PIN und der Kreditkarte missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Kreditkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät durch eine vom Karteninhaber wählbare End- geräte-PIN abgesichert werden kann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Kreditkarte erforderlich ist. 10.4 Anzeige-, Prüfungs- und Unterrichtungspflichten des Karteninhabers 128 720.000 D0 (Fassung März 2026) - v15.0 10.4.1 Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Kreditkarte oder des mobilen Endgeräts mit digitaler Kreditkarte, die miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Kreditkarte, Kartendaten oder PIN fest, hat er die Sparkasse/Lan- desbank unverzüglich zu unterrichten (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. 10.4.2 Durch die Sperre der digitalen Kreditkarte bei der Sparkasse/Landesbank bzw. gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Seite 2 von 6 Bedingungen für die Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte) 10.4.3 Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren gemäß Nummer 5.1 hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Übereinstim- mung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Sparkasse/Landesbank anzuzeigen. 11 Reklamationen und Beanstandungen Der Karteninhaber hat die Sparkasse/Landesbank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kar- tenverfügung zu unterrichten. Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen sind unmittel- bar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtung der Firma oder des Karteninhabers, sofern er erstattungspflichtig ist. Die Rechte des Karteninhabers/der Firma nach Nummer 15 dieser Bedingungen bleiben unberührt. 12 Haftung des Karteninhabers/der Firma für nicht autorisierte Kartenverfügungen 12.1 Haftung bis zur Sperranzeige 12.1.1 Verliert der Karteninhaber seine Kreditkarte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, – Verwendung der Kreditkarte an automatisierten Kassen von Vertragsunternehmen, – Nutzung der Kreditkarte bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet, haften der Karteninhaber und die Firma gesamtschuldnerisch für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Nummer 12.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. 12.1.2 Der Karteninhaber und die Firma haften nicht nach Nummer 12.1.1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemerken, oder – der Verlust der Kreditkarte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle/Zweigniederlassung der Sparkasse/Landesbank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Nummer 12.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. 12.1.3 Die Sparkasse/Landesbank verzichtet auf die Schadensbeteiligung des Karteninhabers in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 12.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 10.1 bis 10.4 nicht in betrügerischer Absicht, vor- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber und der Firma zu tragenden Schadens erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. 12.1.4 Der Karteninhaber und die Firma sind nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 12.1.1 verpflichtet, wenn die Sperranzeige nicht abgegeben werden konnte, weil die Sparkasse/Landesbank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. 12.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, tragen der Karteninhaber und die Firma gesamtschuldnerisch den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbe- sondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – die persönliche Geheimzahl auf der physischen Kreditkarte vermerkt oder zusammen mit der physischen Kreditkarte verwahrt hat, – die persönliche Geheimzahl auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeldservices haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des vereinbarten Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen. Ein im Zeitpunkt der nicht autorisierten Kartenverfügung auf dem Kreditkartenkonto bestehendes Guthaben erweitert den monatlichen Verfü- gungsrahmen und damit den Haftungsumfang um diesen Guthabenbetrag, maximal jedoch auf das Dreifache des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens. 12.1.6 Hat die Sparkasse/Landesbank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Sparkasse/ manuell Landesbank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. 12.1.7 Hat die Sparkasse/Landesbank beim Einsatz der Kreditkarte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zah- lungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers/der Firma und der Sparkasse/Landesbank abweichend von den Nummern 12.1.1 bis 12.1.6 nach § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 12.2 Haftung ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte bzw. des mobilen Endgeräts mit digitaler Kreditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte oder PIN 128 720.000 D0 (Fassung März 2026) - v15.0 angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse/Landesbank alle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. 13 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers/der Firma 13.1 Erstattung bei nicht autorisierter Verfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung hat die Sparkasse/Landesbank keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse/Landesbank ist verpflichtet, den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto belastet, wird die Spar- kasse/Landesbank dieses wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landesbank zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse/Landesbank angezeigt wurde, dass die Kartenverfü- gung nicht autorisiert ist, oder die Sparkasse/Landesbank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse/Landesbank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat sie ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Seite 3 von 6 Bedingungen für die Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte) 13.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung 13.2.1 Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber/die Firma von der Sparkasse/Landesbank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfü- gung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. 13.2.2 Der Karteninhaber/die Firma kann über Nummer 13.2.1 hinaus von der Sparkasse/Landesbank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder dem Abrechnungskonto belastet wurden. 13.2.3 Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse/Landesbank die Verfügung auf Verlan- gen des Karteninhabers oder der Firma nachvollziehen und über das Ergebnis unterrichten. 13.3 Schadensersatzansprüche des Karteninhabers/der Firma Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- verfügung kann der Karteninhaber/die Firma von der Sparkasse/Landesbank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 13.1 oder 13.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse/Landesbank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse/Lan- desbank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber/die Firma vorgegeben hat. Hat der Karteninhaber/die Firma durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Karteninhaber/die Firma den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Nummer 13.3 ist auf 12.500 Euro je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse/Landesbank, – für Gefahren, die die Sparkasse/Landesbank besonders übernommen hat, und – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist. 13.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss 13.4.1 Der Karteninhaber/die Firma kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 13.1 bis 13.3 nicht mehr geltend machen, wenn diese nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Sparkasse/Landesbank ange- zeigt wurden. Ist das Abrechnungskonto ein Firmenkonto, können diese Ansprüche und Einwendungen nur durch die Firma und innerhalb einer Frist von acht Wochen geltend gemacht werden. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber/die Firma über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbu- chung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung über die Kreditkartenabrechnung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 13.1 bis 13.3 kann der Karteninhaber/die Firma auch nach Ablauf der jeweils geltenden Frist geltend machen, wenn er/sie ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. 13.4.2 Ansprüche des Karteninhabers/der Firma gegen die Sparkasse/Landesbank sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begrün- denden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse/Landesbank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Sparkasse/Landesbank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 14 Sperre und Einziehung der Kreditkarte durch die Sparkasse/Landesbank Die Sparkasse/Landesbank darf die Kreditkarte sperren und den Einzug der Kreditkarte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen bzw. die Löschung der digitalen Kreditkarte verlangen oder selbst veranlassen, wenn – sie berechtigt ist, den Kreditkartenvertrag bzw. die Nutzung der digitalen Kreditkarte aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kreditkarte dies rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Kreditkarte besteht. Die Sparkasse/Landesbank wird den Karteninhaber und die Firma über die Sperre unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre oder Löschung unterrichten. Die Sparkasse/Landesbank wird die Kreditkarte entsperren oder diese durch eine neue Kreditkarte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre oder Löschung nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber und die Firma unverzüglich. 15 Anspruch bei einem von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang Im Falle einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung hat der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstat- tung des seinem Privatkonto als Abrechnungskonto belasteten Zahlungsbetrags, wenn – bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und manuell – der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kreditkartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Der Karteninhaber muss gegenüber der Sparkasse/Landesbank die Sachumstände darlegen, mit denen er den Anspruch auf Erstattung begründet. Ein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeit- punkt des Ausweises der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags auf der Kreditkartenabrechnung gegenüber der Sparkasse/Landesbank geltend macht. Ist der Zahlungsbetrag einem Firmenkonto als Abrechnungskonto belastet worden, besteht weder für den Karteninhaber noch für die Firma ein Erstattungsanspruch. 128 720.000 D0 (Fassung März 2026) - v15.0 16 Rückgabe der Kreditkarte Die Kreditkarte bleibt Eigentum der Sparkasse/Landesbank. Sie ist nicht übertragbar. Die Kreditkarte ist nur für den auf der physischen Kredit- karte angegebenen Zeitraum gültig. Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Kreditkarte ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, die alte Kreditkarte zurückzuverlangen bzw. die Löschung der digitalen Kreditkarte zu verlangen oder selbst zu veranlassen. Endet die Nutzungsbe- rechtigung der Kreditkarte in den ausgegebenen Kartenformen früher (z. B. durch Kündigung des Kreditkartenvertrages), hat der Karteninha- ber/die Firma die Kreditkarte unverzüglich an die Sparkasse/Landesbank zurückzugeben bzw. der Karteninhaber die digitale Kreditkarte zu löschen. 17 Fremdwährungsumrechnung Bei Zahlungsaufträgen in Fremdwährung erfolgt die Umrechnung gemäß den im Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Regelungen. Seite 4 von 6 Bedingungen für die Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte) 18 Entgelte und deren Änderung 18.1 Bei den vom Karteninhaber/der Firma gegenüber der Sparkasse/Landesbank geschuldeten Entgelten und deren Änderungen sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich. 18.2 Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Kreditkarte ist die Spar- kasse/Landesbank berechtigt, im Rahmen des § 675l des Bürgerlichen Gesetzbuches, dem Karteninhaber das im Preis- und Leistungsver- zeichnis der Sparkasse/Landesbank ausgewiesene Entgelt zu berechnen, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Verlust verbundenen Kosten abdeckt, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Kreditkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Sparkasse/Landesbank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Wenn darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Kreditkarte in anderen Fällen durch die Sparkasse/Landesbank erhoben werden, ergeben sich diese aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landesbank. 19 Änderung des Kreditkartenvertrages Für Änderungen des Kreditkartenvertrages sind die Regelungen in Nummer 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend anwendbar. 20 Kündigung/Rahmenvertragsbeendigung Sowohl der Kreditkartenvertrag als auch die Nutzung der digitalen Kreditkarte alleine kann sowohl vom Karteninhaber als auch der Firma jederzeit, von der Sparkasse/Landesbank mit einer Frist von mindestens zwei Monaten, jeweils zum Monatsende, gekündigt werden. Scheidet der Karteninhaber aus der Firma aus oder wird dem Karteninhaber von der Firma die Berechtigung zur Nutzung der Kreditkarte ent- zogen, hat der Karteninhaber (ggf. über die Firma) die Kreditkarte entwertet an die Sparkasse/Landesbank zurückzugeben und eine digitale Karte zu löschen. In diesem Fall ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, den Kreditkartenvertrag fristlos zu kündigen. Die Sparkasse/Landesbank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkartenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange der Firma/des Karteninhabers für die Sparkasse/ Landesbank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Firma unrichtige Angaben über ihre Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung ihrer Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkei- ten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber der Sparkasse/Landesbank wesentlich gefährdet ist. a) Wird der zwischen der Firma und der Sparkasse/Landesbank bestehende Rahmenvertrag gekündigt, endet der Kreditkartenvertrag zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Rahmenvertrages. b) Die Sparkasse/Landesbank wird den Karteninhaber über die Kündigung des Kreditkartenvertrages durch die Firma sowie die Beendigung des Rahmenvertrages informieren. Mit Wirksamwerden der Kündigung sowie dem Zeitpunkt der Beendigung des Rahmenvertrages darf die Kreditkarte – bzw. bei alleiniger Kün- digung der Nutzung der digitalen Kreditkarte darf die digitale Kreditkarte – nicht mehr benutzt werden. 21 Einschaltung Dritter Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, sich im Rahmen des Kreditkartenvertrages zur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen und zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen. 22 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse/Landesbank kann sich der Karteninhaber an die im Preis- und Leistungsverzeichnis näher bezeichnete(n) Streitschlichtungsstelle(n) wenden. 23 Picture-Card Digitale Karten werden mit Standardmotiv ausgegeben. Physische Kreditkarten können auf Wunsch der Firma nach Maßgabe der nachfolgen- den Bestimmungen anstelle des Standardmotivs auch mit einem Bild aus der angebotenen Motivgalerie oder mit einem individuellen Bildmotiv ausgegeben werden. a) Motivgalerie/Individuelles Bild Wird der Sparkasse/Landesbank innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung kein Bild aus der angebotenen Motivgalerie oder individuel- les Bild übermittelt, ist sie berechtigt, eine Karte mit Standardmotiv auszustellen. Der Bildinhalt darf nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen (z. B. Bestimmungen des Strafgesetzbuches, des Datenschutzrechtes, des Jugendschutzes, des Urheberrechts, des Markenrechts oder des Wettbewerbsrechts). Bei einem Kartenaustausch wird das ausgewählte Motiv oder das individuelle Bild auch für die neue Kreditkarte verwendet. Steht ein aus der Motivgalerie gewähltes Bild zum Zeitpunkt eines Kartentausches nicht mehr zur Verfügung, ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, ein anderes Motiv zu verwenden. b) Technische Voraussetzungen Die technischen Voraussetzungen für die Wahl eines individuellen Bildes (insbesondere zulässige Bildformate, maximale Dateigröße) werden manuell dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. c) Warnhinweise Der Karteninhaber darf nur individuelle Bilder verwenden, an denen ihm die Bildrechte zustehen. Wenn durch das individuelle Bild Rechte Dritter verletzt werden, besteht die Gefahr von Schadenersatzansprüchen. Soll die Picture-Card auch im Ausland eingesetzt werden, hat der Karteninhaber ferner die jeweils örtlich geltenden Vorschriften einzuhalten. Der Karteninhaber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese erheblich von in Deutschland geltenden Vorschriften abweichen können und auf einen Verstoß gegen derartige örtliche Vorschriften erhebliche, teilweise empfindliche Sanktionen und Strafen stehen können. Der Karteninhaber wird ausdrücklich auf die Gefahr eines unverhältnismäßig hohen Schadens bis hin zu der Möglichkeit freiheitsentziehender Maßnahmen hingewiesen. Der Karteninhaber hat sich rechtzeitig und umfassend über etwaige Restriktionen aufgrund derartiger örtlicher Vor- 128 720.000 D0 (Fassung März 2026) - v15.0 schriften zu informieren und ist für deren Einhaltung allein verantwortlich. d) Ablehnung von individuellen Bildern Die Sparkasse/Landesbank ist jederzeit berechtigt, vom Karteninhaber individuell gewählte Bilder abzulehnen, wenn diese nach ihrer Ein- schätzung gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die berechtigten Interessen der Sparkasse/Landesbank oder Dritter beeinträchtigen können. Von einer Ablehnung wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber unverzüglich unterrichten. Das vom Karteninhaber übermit- telte Bild und die entsprechenden personenbezogenen Daten werden von der Sparkasse/Landesbank nach Ablauf von 8 Wochen nach Ver- sand der Ablehnungsnachricht gelöscht. Im Rahmen des Antragsverhältnisses kann der Karteninhaber ein neues Bild einreichen. Nach zwei- maliger Ablehnung eines individuellen Bildes/Motives ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, die Karte mit einem Standardmotiv zu erstellen. Seite 5 von 6 Bedingungen für die Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte) e) Produktionstechnische Einschränkungen Die Sparkasse/Landesbank leistet keine Gewähr für übereinstimmende Farben des individuellen Bildes/Motivs auf der Picture-Card mit den Originalbild-Dateien. Da eine farbgetreue Reproduktion des Originalbildes nicht gewährleistet werden kann, werden farbliche Differenzen als Reklamation nicht anerkannt. Weiterhin werden keine Reklamationen anerkannt, die durch eine mangelhafte Qualität (z. B. Auflösung der Ori- ginalbild-Dateien) hervorgerufen werden. Eine identische Reproduktion des Originalbildes hinsichtlich Konturenschärfe, Kontrast und Darstel- lung von Farbverläufen ist nicht gewährleistet. Aus Qualitäts- und Sicherheitsgründen wird auf die Picture-Card eine vollflächige Schutzfolie aufgebracht. In Abhängigkeit vom Bilddesign ist dadurch eine Beeinflussung der visuellen Wirkung des Bildes möglich. 24 Guthaben Auf dem Kreditkartenkonto kann durch Zahlungseingänge ein Guthaben entstehen. Entsprechende Zahlungseingänge können insbesondere sein – Gutschriften durch den ursprünglichen Zahlungsempfänger (beispielsweise Refund (Händlergutschriften); Gewinne; Entgelterstattungen), – Karte-zu-Karte-Zahlungsvorgänge (Money Send/Visa Direct), – Rückbuchungen von Kartenzahlungen (Chargeback). Zudem kann auf das Kreditkartenkonto bargeldlos Guthaben übertragen werden, sofern dies von der Sparkasse/Landesbank angeboten wird. Diese Übertragung hat auf ein von der Sparkasse/Landesbank benanntes Konto unter Angabe der Kreditkartennummer zu erfolgen. Das Kre- ditkartenkonto ist nicht zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bestimmt. Diese Übertragungsmöglichkeit kann von der Sparkasse/Landesbank auf einen maximalen Guthabenbetrag begrenzt werden. Dies und die Höhe des maximalen Guthabenbetrags ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einer gesonderten Vereinbarung mit der Sparkasse/Landesbank. Einzahlungen, durch die der maximale Guthabenbetrag überschritten wird, werden in voller Höhe auf das Herkunftskonto zurückübertragen. Über ein Guthaben auf dem Kreditkartenkonto kann der Karteninhaber durch Nutzung der Kreditkarte und durch Übertragung zugunsten des Abrechnungskontos verfügen. manuell 128 720.000 D0 (Fassung März 2026) - v15.0 Seite 6 von 6