Kreissparkasse Köln Neumarkt 18-24, 50667 Köln Allgemeine Geschäftsbedingungen und besondere Bedingungen 182 100.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v17.0 © S-Management Services • DSV Gruppe Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Sie erhalten eine Übersicht der für Ihre Geschäftsbeziehung relevanten Kundenbedingungen. In dieser Broschüre können Bedingungen enthalten sein für Produkte, deren Nutzung Sie aktuell mit uns nicht vereinbart haben. In diesem Fall sind die entsprechenden Kundenbedingungen für Sie gegenstandslos. Die Bedingungen entfalten erst im Zusammenhang mit den jeweiligen Produktverträgen (z. B. Rahmenvereinbarung für das Online-Banking) ihre Wirkung. Folgende Bedingungen sind enthalten: Seite - Allgemeine Geschäftsbedingungen ............................................................................................................ 2 - Bedingungen für das Online-Banking ......................................................................................................... 11 - Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Postfachs ..................................................................... 15 - Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Kontoauszuges (Online-Banking) ................................ 16 - Bedingungen für das Telefon-Banking ....................................................................................................... 17 - Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ................................ 19 - Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren .............................. 23 (gilt nicht für Verbraucher) - Bedingungen für den Scheckverkehr .......................................................................................................... 27 - Bedingungen für den Überweisungsverkehr ............................................................................................... 28 - Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) ................................................................................... 38 - Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren ........................................................................................................................ 46 - Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel ............. 50 - Bedingungen für die Sparkassen-Kundenkarte .......................................................................................... 53 - Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) ........................................................................... 54 - Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren ........................................................................................................................ 59 182 100.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v17.0 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Sparkasse Fassung Mai 2025 Inhaltsverzeichnis nebst Hinweis auf die Schlichtungsstelle Allgemeines Nr. 1 Grundlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 2 Änderungen Nr. 3 Bankauskünfte Nr. 4 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse Nr. 5 Legitimationsurkunden Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort Kontokorrentkonten und andere Geschäfte Nr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften Nr. 9 Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren Nr. 10 Auftragsbestätigung vor Ausführung Nr. 11 Aufrechnung durch den Kunden Nr. 12 Konten in ausländischer Währung Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer Währung Nr. 14 Geldeingang in ausländischer Währung Nr. 15 Wechselkurs Nr. 16 Einlagengeschäft Entgelte und Aufwendungen Nr. 17 Zinsen und Entgelte Nr. 18 Ersatz von Aufwendungen Pflichten und Haftung von Sparkasse und Kunde Nr. 19 Haftung der Sparkasse Nr. 20 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe Einzugspapiere Nr. 23 Inkasso im Einzugsgeschäft Nr. 24 Vorlegungsfrist, Eilmittel Nr. 25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft Auflösung der Geschäftsbeziehung Nr. 26 Kündigungsrecht Nr. 27 Weitergeltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 28 Schutz der Einlagen durch anerkanntes Einlagensicherungssystem Allgemeines Nr. 1 Grundlagen der Geschäftsbeziehung (1) Geschäftsbeziehung als Vertrauensverhältnis Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Sparkasse ist durch die Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Ver- trauensverhältnis geprägt. Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Sparkasse seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt. (2) Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen Für die Geschäftsbeziehung gelten ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Für einzelne Geschäftszweige gelten ergänzend oder abweichend besondere Bedingungen, z. B. für die Bereiche des Zahlungsverkehrs, des 182 104.000 D1 (Fassung Mai 2025) - v16.1 Sparverkehrs und der Wertpapiergeschäfte; diese werden beim Vertragsabschluss (etwa bei der Kontoeröffnung) oder bei der Erteilung von © S-Management Services • DSV Gruppe Aufträgen mit dem Kunden vereinbart. Nr. 2 Änderungen (1) Änderungsangebot Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäfts- beziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Elektronische Postfach), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (2) Annahme durch den Kunden Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nach- folgend geregelten Zustimmungsfiktion. (3) Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn a) das Änderungsangebot der Sparkasse erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der besonderen Bedingungen – aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder – durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder – aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Sparkasse zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesan- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Spar- kasse in Einklang zu bringen ist und b) der Kunde das Änderungsangebot der Sparkasse nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abge- lehnt hat. Die Sparkasse wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen. (4) Ausschluss der Zustimmungsfiktion Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung – bei Änderungen der Nummern 2 und 17 Abs. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der entsprechenden Regelungen in den beson- deren Bedingungen oder – bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder – bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet sind, oder – bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder – bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Sparkasse verschieben würden. In diesen Fällen wird die Sparkasse die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen. (5) Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion Macht die Sparkasse von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschla- genen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Sparkasse den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen. (6) Zustimmungsfiktion für Kunden, die keine Verbraucher sind Wenn der Kunde kein Verbraucher ist, gelten die vorgenannten Regelungen ebenfalls. Abweichend von den Absätzen 3a und 4 gilt allerdings sein Schweigen auf jedes Änderungsangebot der Sparkasse als Zustimmung (Zustimmungsfiktion). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Änderungen dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen. In diesem Fall wird die Sparkasse die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen. Nr. 3 Bankauskünfte (1) Inhalt von Bankauskünften Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kunden, deren Kredit- würdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Sparkasse anver- traute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. (2) Voraussetzungen für die Auskunftserteilung Die Sparkasse darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute erteilen, sofern sich die Anfrage auf deren geschäftliche Tätigkeit bezieht und der Sparkasse keine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. In allen anderen Fällen darf die Sparkasse Bankauskünfte nur erteilen, wenn der Kunde dem allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Bankauskünfte erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren eigene Zwecke und die ihrer Kunden; sie werden nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt. (3) Schriftliche Bestätigung Bei mündlichen Auskünften über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit behält sich die Sparkasse eine unverzügliche schriftliche Bestätigung vor, deren Inhalt von diesem Zeitpunkt an maßgeblich ist. Nr. 4 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse (1) Bekanntgabe Der Sparkasse bekannt gegebene Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse gelten, bis ihr eine Mitteilung über das Erlöschen oder eine Ände- rung zugeht, es sei denn, diese Umstände sind der Sparkasse bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt. Dies gilt auch, wenn die 182 104.000 D1 (Fassung Mai 2025) - v16.1 Befugnisse in einem öffentlichen Register eingetragen sind und eine Änderung veröffentlicht ist. (2) Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Vertreters Der Kunde trägt den Schaden, der daraus entstehen sollte, dass die Sparkasse von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt. Nr. 5 Legitimationsurkunden (1) Erbnachweis Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Sparkasse auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Sparkasse seine erbrechtliche Berechtigung nachzuweisen. 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen (2) Leistungsbefugnis der Sparkasse Werden der Sparkasse eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) sowie der Nie- derschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt, darf die Sparkasse denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstre- cker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Sparkasse die Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Urkunden bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. (3) Sonstige ausländische Urkunden Werden der Sparkasse ausländische Urkunden als Ausweis der Person oder zum Nachweis einer Berechtigung vorgelegt, so wird sie prüfen, ob die Urkunden zum Nachweis geeignet sind. Sie haftet jedoch für deren Eignung, Wirksamkeit und Vollständigkeit sowie für deren richtige Übersetzung und Auslegung nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urkunde insgesamt gefälscht ist. Im vorstehenden Rahmen kann die Spar- kasse die in den Urkunden als Berechtigte bezeichneten Personen als berechtigt ansehen, insbesondere sie verfügen lassen und mit befrei- ender Wirkung an sie leisten. Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort (1) Deutsches Recht Auf die Geschäftsbeziehung findet deutsches Recht Anwendung, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. (2) Erfüllungsort Erfüllungsort für die Sparkasse und den Kunden ist der Sitz der Sparkasse. (3) Gerichtsstand Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die Spar- kasse an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Kontokorrentkonten und andere Geschäfte Nr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss (1) Kontokorrent Die Sparkasse führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäfts- und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des § 355 des Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung). (2) Rechnungsabschluss Soweit nichts anderes vereinbart ist, erteilt die Sparkasse jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss. Bei Vorlie- gen eines berechtigten Interesses einer der Vertragsparteien wird der Rechnungsabschluss auch zu sonstigen Terminen erteilt. (3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rech- nungsabschlüsse unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Absatz 1 Buchst. g), gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Spar- kasse wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrich- tigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen. Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften (1) Stornobuchung vor Rechnungsabschluss Gutschriften, die ohne einen verpflichtenden Auftrag gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Sparkasse bis zum nächs- ten Rechnungsabschluss durch einfache Buchung rückgängig machen (Stornobuchung), soweit ihr ein Rückforderungsanspruch gegen den Kunden zusteht. (2) Korrekturbuchung nach Rechnungsabschluss Den Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 kann die Sparkasse auch noch nach Rechnungsabschluss durch Korrekturbuchung geltend machen, wenn sie die fehlerhafte Gutschrift nicht mehr rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt festgestellt hat. Bei Widerspruch des Kunden wird die Sparkasse die Korrekturbuchung rückgängig und ihren Anspruch anderweitig geltend machen. (3) Kennzeichnung Storno- und Korrekturbuchungen werden im Kontoauszug gekennzeichnet. Nr. 9 Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren (1) Gutschriften „Eingang vorbehalten“ Schreibt die Sparkasse den Gegenwert von Schecks, Lastschriften oder anderen Einzugspapieren schon vor ihrer Einlösung gut, so geschieht dies unter dem Vorbehalt der Einlösung und des Einganges des Gegenwertes (E. v.-Gutschrift). Das gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften oder anderen Einzugspapiere bei der Sparkasse selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht einge- löst oder geht der Sparkasse der Gegenwert aus einem Einzugspapier nicht zu, so macht sie die Gutschrift gemäß Nr. 23 Absatz 2 dieser AGB rückgängig, und zwar auch nach einem zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluss. (2) Einlösung Schecks und andere Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankarbeitsta- ges1 rückgängig gemacht wird. Sie sind auch eingelöst, wenn die Sparkasse ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkenn- bar bekundet hat (z. B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften gelten die Einlösungsregeln in den hierfür vereinbarten besonderen Bedin- 182 104.000 D1 (Fassung Mai 2025) - v16.1 gungen. Über die Abrechnungsstelle der Deutschen Bundesbank eingezogene Schecks sind eingelöst, wenn sie nach deren Geschäftsbedin- gungen nicht mehr zurückgegeben werden können. Barschecks sind mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Nr. 10 Auftragsbestätigung vor Ausführung Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowie bei nicht unterschriebenen Aufträgen behält sich die Sparkasse die unverzügliche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor. 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 11 Aufrechnung durch den Kunden Ist der Kunde kein Verbraucher, kann er gegen Forderungen der Sparkasse nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 513 BGB (Existenzgründer) vorliegen. Gesetzliche Aufrech- nungsverbote bleiben unberührt. Nr. 12 Konten in ausländischer Währung Konten in ausländischer Währung dienen ausschließlich zur bargeldlosen Abwicklung von Zahlungen an den Kunden und von Verfügungen des Kunden in ausländischer Währung. Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer Währung Die Verpflichtung der Sparkasse zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Guthabens in ausländischer Währung oder zur Erfüllung einer Verbindlichkeit in ausländischer Währung ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Sparkasse in der Währung, auf die das Guthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur ein- geschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Sparkasse auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Sparkasse zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Guthabens in ausländischer Wäh- rung ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn die Sparkasse diese vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Sparkasse, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Nr. 14 Geldeingang in ausländischer Währung Geldbeträge in ausländischer Währung darf die Sparkasse mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in Euro gutschreiben, sofern sie nicht für den Kunden ein Konto in der betreffenden Währung führt. Nr. 15 Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Geschäften in ausländischer Währung ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Bei Zah- lungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag. Nr. 16 Einlagengeschäft Mangels abweichender Vereinbarungen sind Einlagen ohne Kündigung fällig (täglich fällige Gelder). Die jeweils gültigen Zinssätze für täglich fällige Gelder werden durch Aushang bekannt gemacht. Für die Zinsberechnung bei Einlagen wird jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet. Entgelte und Aufwendungen Nr. 17 Zinsen und Entgelte (1) Zinsen und Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem Prei- saushang und ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Wenn ein Verbraucher einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort auf- geführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Prei- saushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. (2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern Außerhalb des Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern bestimmen sich die Zinsen und Entgelte für in Anspruch genommene Kredite und Leis- tungen nach der getroffenen Vereinbarung, ergänzend nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis in der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme geltenden Fassung. (3) Entgelte für sonstige Leistungen Für Leistungen, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder im Preisaushang bzw. im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt sind und die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Sparkasse ein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt verlangen. (4) Nicht entgeltpflichtige Tätigkeiten Für Tätigkeiten, zu deren Erbringung die Sparkasse bereits gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse erbringt, wird die Sparkasse kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen erhoben. (5) Änderung von Zinsen, Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Sparkasse wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes ver- einbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Eine Kündigung des Kunden gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. (6) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch 182 104.000 D1 (Fassung Mai 2025) - v16.1 genommen werden (z. B. Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Elekt- ronische Postfach), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung eines Verbrauchers gerichtet ist, kann die Sparkasse mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. (7) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen für Kunden, die keine Verbraucher sind Ist der Kunde kein Verbraucher gelten die vorgenannten Regelungen des Absatzes 6 Satz 1 und 2 ebenfalls. Die von der Sparkasse angebo- 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen tenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Das Schweigen des Kunden gilt als Annahme des Änderungsange- botes (Zustimmungsfiktion), wenn der Kunde das Änderungsangebot der Sparkasse nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Änderungen abgelehnt hat. Die Sparkasse wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen. Macht die Sparkasse von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschla- genen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Sparkasse den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen. Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung für Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Sparkasse verschieben würden. In diesen Fällen wird die Sparkasse die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen. (8) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen Bei Verbraucherdarlehensverträgen richten sich die Zinsen und Entgelte nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. (9) Besonderheiten bei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern Bei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern richten sich die Entgelte nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und besonderen Bedingungen. Soweit dort keine Regelung getroffen ist, gelten die Absätze 1 und 4 sowie – für die Änderung jeglicher Entgelte bei Zahlungs- diensterahmenverträgen (z. B. Girovertrag) – Absatz 6. Nr. 18 Ersatz von Aufwendungen Der Ersatz von Aufwendungen der Sparkasse richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Pflichten und Haftung von Sparkasse und Kunde Nr. 19 Haftung der Sparkasse (1) Haftung für Verschulden Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden sowie das Verschulden von Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegen- über dem Kunden bedient, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen, den besonderen Bedingungen oder aus einzelvertraglichen Rege- lungen etwas Abweichendes ergibt. Haftet die Sparkasse und ist ein Schaden nicht ausschließlich von der Sparkasse verursacht oder ver- schuldet, so richtet sich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch. (2) Haftung für Dritte Die Sparkasse darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Weisung ganz oder teilweise auf Dritte zur selbstständigen Erledigung übertra- gen, soweit dies unter Berücksichtigung der Art des Auftrages und der Interessen von Sparkasse und Kunde erforderlich erscheint. In diesen Fällen beschränken sich die Verpflichtung und Haftung der Sparkasse auf die Weiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unterweisung des Dritten. (3) Haftung bei höherer Gewalt Die Sparkasse haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebs (z. B. Bombendrohung, Banküberfall), insbesondere infolge von höherer Gewalt (z. B. von Kriegs- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslands eintreten. Nr. 20 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden (1) Grundsatz Die Sparkasse führt die Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseits besondere Mitwirkungs- und sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten: a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen Der Sparkasse sind unverzüglich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden (z. B. Eheschließung, Eingehung einer Lebenspartnerschaft, Änderung des Güterstandes) oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen (z. B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten oder der der Sparkasse bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (z. B. Vollmachten, Prokura). Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Die Namen der für den Kunden vertretungs- oder verfügungsbe- fugten Personen sind der Sparkasse mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der Sparkasse bekannt zu geben. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz ergeben. b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsaufträgen hat der Kunde insbesondere auf richtige, vollständige, unmissverständliche und leser- liche Angaben, vor allem der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN2 und BIC3 zu achten. c) Sorgfalt bei besonderer Auftragsübermittlung Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten Aufträgen oder Weisungen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass sich keine Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben. d) weggefallen e) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer Weisung 182 104.000 D1 (Fassung Mai 2025) - v16.1 Besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Kunde der Sparkasse gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträ- gen außerhalb des Formulars. Dies gilt insbesondere, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen der Sparkasse verrechnet werden sollen. f) Hinweis auf Fristen und Termine Der Kunde hat entsprechend Buchst. e) besonders darauf hinzuweisen, wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimmten Termi- nen ausgeführt sein sollen oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere nicht fristgemäßer Ausführung von Aufträgen außergewöhnliche Schäden drohen. Auf die besondere Hinweispflicht bei knappen Scheckvorlegungsfristen nach Nr. 24 wird verwiesen. 6 Allgemeine Geschäftsbedingungen g) Unverzügliche Reklamation Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Kontoauszüge, Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mitteilungen der Spar- kasse sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von der Sparkasse gelieferter Wertpapiere oder sonstiger Werte müssen unver- züglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Sparkasse unverzüg- lich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Ein- gang der Kunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss. h) Kontrolle von Bestätigungen der Sparkasse Soweit Bestätigungen der Sparkasse von Aufträgen oder Weisungen des Kunden abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden. (2) Haftung bei Pflichtverletzungen Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zulasten des Kunden. Bei schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die Sparkasse richtet sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch. AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung (1) Umfang Der Kunde räumt hiermit der Sparkasse ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtli- che Sachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere einschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sam- meldepotanteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- und Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Sparkasse (z. B. aus Guthaben). Forderungen des Kunden gegen Dritte sind an die Sparkasse abgetreten, wenn über die Forde- rungen ausgestellte Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangen. (2) Ausnahmen Gelangen Gelder oder andere Werte mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung für eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht der Sparkasse (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Schecks, Wechsels oder Ausführung einer bestimmten Überweisung), so erstreckt sich das Pfandrecht der Sparkasse nicht auf diese Werte. Im Ausland verwahrte Wertpapiere unterliegen – vorbehaltlich anderweitiger Vereinba- rung – nicht dem Pfandrecht. Dasselbe gilt für die von der Sparkasse selbst ausgegebenen Genussrechte/Genussscheine und für Ansprüche des Kunden aus nachrangigem Haftkapital (z. B. nachrangig haftende Inhaberschuld-verschreibung). (3) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Sparkasse gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Ansprüche gegen Kunden aus von diesen für Dritte übernom- menen Bürgschaften werden erst ab deren Fälligkeit gesichert. (4) Geltendmachung des Pfandrechts Die Sparkasse darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches besteht insbesondere unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechts gemäß Nr. 22. (5) Verwertung Die Sparkasse ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht nachkommt. Unter mehreren Sicherheiten hat die Sparkasse die Wahl. Bei der Auswahl und Verwertung wird die Sparkasse auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Die Sparkasse hat das Recht, Verwertungserlöse, die nicht zur Befriedigung sämtlicher Forderungen ausrei- chen, nach ihrem billigen Ermessen zu verrechnen. Die Sparkasse wird dem Kunden erteilte Gutschriften über Verwertungserlöse so gestal- ten, dass sie als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind. Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe (1) Nachsicherungsrecht Die Sparkasse kann vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich auf- grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrund einer Verschlechterung oder drohenden Verschlechte- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen oder des Werts bestehender Sicherheiten, eine Verände- rung der Risikolage ergibt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. März 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind. (2) Freigabe-Verpflichtung Die Sparkasse ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller Forderungen der Sparkasse nicht nur vorübergehend um mehr als 10 v. H. übersteigt. Diese Deckungsgrenze erhöht sich um den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit die Sparkasse im Verwertungsfall mit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwer- tungserlösen belastet ist. Die Sparkasse wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. 182 104.000 D1 (Fassung Mai 2025) - v16.1 Einzugspapiere Nr. 23 Inkasso im Einzugsgeschäft (1) Inkasso-Vereinbarung Schecks, Lastschriften oder sonstige Einzugspapiere werden von der Sparkasse nur zum Einzug (Inkasso) hereingenommen, wenn die Spar- kasse eine gesonderte Inkasso-Vereinbarung abschließt. (2) Rückbelastung Hat die Sparkasse den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Eingang gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung der Papiere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn 7 Allgemeine Geschäftsbedingungen – ihr der Gegenwert nicht zugeht oder – die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Maßnahmen beschränkt ist oder – die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden können oder – der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder – in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratorium ergangen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Sparkasse Einzugspapiere auch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zulässig, wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies von der Sparkasse zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus erge- benden Schaden des Kunden. Nr. 24 Vorlegungsfrist, Eilmittel Wenn Schecks, die am Bankplatz der Sparkasse zahlbar sind, nicht spätestens am dritten Geschäftstag, Schecks auf auswärtige Bankplätze nicht spätestens am vierten Geschäftstag vor Ablauf der Vorlegungsfrist (Artikel 29 Scheckgesetz) eingereicht werden bzw. bei Übersendung nicht innerhalb dieser Fristen vor Geschäftsschluss bei der Sparkasse eingehen, so hat der Kunde auf den Ablauf der Vorlegungsfrist und die eventuelle Anwendung von Eilmitteln gesondert hinzuweisen. Nr. 25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft (1) Sicherungseigentum Mit der Einreichung von Schecks und Wechseln zum Einzug überträgt der Kunde der Sparkasse das Sicherungseigentum an den Papieren für den Fall, dass das Einzugspapier nicht eingelöst wird und der Sparkasse aufgrund von Vorausverfügungen des Kunden im Hinblick auf das Einzugsgeschäft Ansprüche gegen den Kunden zustehen, und zwar bis zum Ausgleich dieser Ansprüche. Mit dem Erwerb des Sicherungsei- gentums gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Sparkasse über. (2) Sicherungsabtretung Werden andere Papiere zum Einzug eingereicht (z. B. Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere), so gehen die zugrunde liegenden For- derungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die Sparkasse über. Auflösung der Geschäftsbeziehung Nr. 26 Kündigungsrecht (1) Ordentliche Kündigung Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachge- rechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbeson- dere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündi- gungsfrist mindestens zwei Monate. (2) Kündigung aus wichtigem Grund Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. Für die Sparkasse ist ein solcher Kündigungsgrund insbesondere gegeben, wenn aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse – auch unter Ver- wertung etwaiger Sicherheiten – gefährdet wird: a) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltig- keit der für ein Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder wenn von dem Kunden angenommene Wechsel zu Protest gehen; b) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder zur Verstärkung von Sicherheiten (Nr. 22 Absatz 1) nach Aufforderung durch die Sparkasse nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt; c) wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat; d) wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird; e) wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mitverpflichteten oder des persönlich haftenden Gesellschafters wesentlich verschlechtert haben oder erheblich gefährdet sind, sowie bei Tod oder Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die Sparkasse den Fortbestand ihres Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, oder wenn besondere Umstände vor- liegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen. (3) Kündigung bei Verbraucherdarlehensverträgen Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch zwingende Sonderregelungen für die Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen vorsieht, kann die Sparkasse nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen. (4) Rechtsfolgen bei Kündigung 182 104.000 D1 (Fassung Mai 2025) - v16.1 Mit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige werden die auf den betroffenen Konten geschuldeten Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die Sparkasse insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Die Sparkasse ist berechtigt, die für den Kunden oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und sonstige Verpflich- tungen, insbesondere solche in fremder Währung, mit Wirkung gegen den Kunden auszugleichen sowie hereingenommene Wechsel und Schecks sofort zurückzubelasten; die wechsel- oder scheckrechtlichen Ansprüche gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichte- ten auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Schecks mit Nebenforderungen verbleiben der Sparkasse jedoch bis zur Abdeckung eines etwaigen Schuldsaldos. 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 27 Weitergeltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige gelten für die Abwicklung und in dem Abwicklungs- verhältnis entsprechenden Umfange die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter. Nr. 28 Schutz der Einlagen durch anerkanntes Einlagensicherungssystem (1) Freiwillige Institutssicherung Die Sparkasse gehört dem institutsbezogenen Sicherungssystem der Deutschen Sparkassen-Finanzgruppe (Sicherungssystem) an. Primäre Zielsetzung des Sicherungssystems ist es, die angehörenden Institute selbst zu schützen und bei diesen drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten abzuwenden. Auf diese Weise schützt die Institutssicherung auch die Einlagen der Kunden. Hierzu zählen im Wesentlichen Spareinlagen, Sparkassenbriefe, Termineinlagen, Sichteinlagen und Schuldverschreibungen. (2) Gesetzliche Einlagensicherung Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Obergrenzen des § 8 EinSiG. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Sparkasse und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln. (3) Informationsbefugnisse Die Sparkasse ist befugt, dem Sicherungssystem oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (4) Forderungsübergang Soweit das Sicherungssystem oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an den Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Spar- kasse in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf das Sicherungssystem über. 1 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember. 2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 3 Business Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code). 182 104.000 D1 (Fassung Mai 2025) - v16.1 9 Hinweis auf die Schlichtungsstelle Bei Streitigkeiten mit der Sparkasse besteht die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. (DSGV) zu wenden. Der Schlichtungsantrag kann direkt auf dem gesicherten Online-Portal der Schlichtungsstelle beim DSGV ausgefüllt und elektronisch eingereicht werden unter: https://www.s-schlichtungsstelle.de Das Anliegen kann alternativ in Textform an die folgende Adresse gerichtet werden: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. Schlichtungsstelle Charlottenstraße 47 10117 Berlin Näheres regelt die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim DSGV, die auf der Webseite https://www.s- schlichtungsstelle.de abrufbar ist und auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Kreissparkasse Köln nimmt am Streitbeilegungsverfahren vor dieser anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teil. Es besteht ferner die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage einzureichen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt unter https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenStreitschlichtung/BeiBaFinbeschweren/ BeiBaFinbeschweren_node.html Wissenswertes zu Beschwerden über beaufsichtigte Unternehmen bereit. 182 104.000 D1 (Fassung Mai 2025) - v16.1 10 Bedingungen für das Online-Banking Fassung Juni 2025 1 Leistungsangebot (1) Der Konto-/Depotinhaber und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online-Banking in dem von der Sparkasse angebote- nen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Sparkasse mittels Online-Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste gemäß § 1 Absatz 33 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und Kontoinformations- dienste gemäß § 1 Absatz 34 ZAG zu nutzen. Darüber hinaus können sie von ihnen ausgewählte sonstige Drittdienste nutzen. (2) Konto-/Depotinhaber und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online-Banking gelten die mit der Sparkasse gesondert vereinbarten Verfügungslimite. Eine Änderung dieser Limite kann der Konto-/Depotinhaber mit seiner Sparkasse gesondert vereinbaren. Bevollmächtigte können eine Änderung von Limiten mit der Sparkasse vereinbaren, soweit eine solche Berechtigung zur Erhöhung von Limiten gesondert mit der Sparkasse und dem Kontoinhaber vereinbart ist. Eine Erhöhung des Online-Banking-Limits, bei einem vereinbarten Online-Banking-Maximallimit über diesen Betrag hinaus, bedarf der geson- derten Zustimmung des Kontoinhabers, bei Gemeinschaftskonten der Zustimmung der Mitkontoinhaber. Die Sparkasse ist nicht verpflichtet, eine Vereinbarung über höhere Verfügungslimite zu akzeptieren. 2 Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Banking (1) Der Teilnehmer kann das Online-Banking nutzen, wenn die Sparkasse ihn authentifiziert hat. (2) Authentifizierung ist das mit der Sparkasse gesondert vereinbarte Verfahren, mit dessen Hilfe die Sparkasse die Identität des Teilnehmers oder die berechtigte Verwendung eines vereinbarten Zahlungsinstruments überprüfen kann. Mit den hierfür vereinbarten Authentifizierungs- elementen kann der Teilnehmer sich gegenüber der Sparkasse als berechtigter Teilnehmer ausweisen, auf Informationen zugreifen (siehe Nummer 3) sowie Aufträge erteilen (siehe Nummer 4). (3) Authentifizierungselemente sind – Wissenselemente, also etwas, das nur der Teilnehmer weiß (z. B. persönliche Identifikationsnummer [PIN]), – Besitzelemente, also etwas, das nur der Teilnehmer besitzt (z. B. Gerät zur Erzeugung oder zum Empfang von einmal verwendbaren Transaktionsnummern [TAN], die den Besitz des Teilnehmers nachweisen, wie die Sparkassen-Card mit TAN-Generator oder das mobile Endgerät), oder – Seinselemente, also etwas, das der Teilnehmer ist (Inhärenz, z. B. Fingerabdruck als biometrisches Merkmal des Teilnehmers). (4) Die Authentifizierung des Teilnehmers erfolgt, indem der Teilnehmer gemäß der Anforderung der Sparkasse das Wissenselement, den Nachweis des Besitzelements und/oder den Nachweis des Seinselements an die Sparkasse übermittelt. 3 Zugang zum Online-Banking (1) Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Banking der Sparkasse, wenn – er seine individuelle Teilnehmerkennung (z. B. Kontonummer, Anmeldename) angibt und – er sich unter Verwendung des oder der von der Sparkasse angeforderten Authentifizierungselemente(s) ausweist und – keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 und 9) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann auf Informationen zugegriffen oder können nach Nummer 4 Aufträge erteilt werden. (2) Für den Zugriff auf sensible Zahlungsdaten im Sinne des § 1 Absatz 26 Satz 1 ZAG (z. B. zum Zweck der Änderung der Anschrift des Konto-/Depotinhabers) fordert die Sparkasse den Teilnehmer auf, sich unter Verwendung eines weiteren Authentifizierungselements auszu- weisen, wenn beim Zugang zum Online-Banking nur ein Authentifizierungselement angefordert wurde. Der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer sind für den vom Teilnehmer genutzten Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst keine sensiblen Zahlungsdaten (§ 1 Absatz 26 Satz 2 ZAG). 4 Aufträge 4.1 Auftragsarten Es können Aufträge verschiedener Art erteilt werden, z.B. Verträge abschließen bzw. Vertragsänderungen zustimmen, Überweisungen oder Limitänderungen beauftragen oder Zahlbeträge für einen bestimmten Zeitraum reservieren. Darunter kann auch die Erteilung von Lesebe- rechtigungen für Drittdienste und die Erlaubnis zur Benachrichtigung von Drittdiensten über spezielle Umsätze fallen (vgl. Nummer 1 Absatz 1 dieser Bedingungen). 4.2 Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (z. B. Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (z. B. Eingabe einer TAN als Nachweis des Besitzelements) zu verwenden. Die Sparkasse bestätigt mittels Online-Banking den Eingang des Auftrags. 4.3 Widerruf von Aufträgen Die Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart geltenden Bedingungen (z. B. Bedingungen für den Über- weisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Online-Banking erfolgen, es sei denn, die Sparkasse sieht eine Wider- rufsmöglichkeit im Online-Banking ausdrücklich vor. 182 410.000 D1 (Fassung Juni 2025) - v6.0 © S-Management Services • DSV Gruppe 5 Bearbeitung von Aufträgen durch die Sparkasse (1) Die Bearbeitung der Aufträge erfolgt an den für die Abwicklung der jeweiligen Auftragsart (z. B. Überweisung) auf der Online-Banking- Seite der Sparkasse oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes. Geht der Auftrag nach dem auf der Online-Banking-Seite der Sparkasse oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angege- benen Zeitpunkt (Annahmefrist) ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag gemäß Online-Banking-Seite der Spar- kasse oder „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse, so gilt der Auftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bear- beitung beginnt erst an diesem Geschäftstag. (2) Die Sparkasse wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vorliegen: – Der Teilnehmer hat den Auftrag autorisiert (vgl. Nummer 4.1). – Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (z. B. Wertpapierorder) liegt vor. 11 Bedingungen für das Online-Banking – Das Online-Banking-Datenformat ist eingehalten. – Das gesondert vereinbarte Online-Banking-Verfügungslimit ist nicht überschritten (vgl. Nummer 1 Absatz 3). – Die weiteren Ausführungsbedingungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Bedingungen (z. B. ausreichende Kontode- ckung gemäß den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor. Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Sparkasse die Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige Auftragsart geltenden Bedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft) aus. (3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor, wird die Sparkasse den Auftrag nicht ausführen. Sie wird den Teil- nehmer hierüber mittels Online-Banking eine Information zur Verfügung stellen und soweit möglich dabei die Gründe und die Möglichkeiten nennen, mit denen Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. 6 Information des Kontoinhabers über Online-Banking-Verfügungen Die Sparkasse unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlich über die mittels Online-Banking getätigten Verfügungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. 7 Sorgfaltspflichten des Teilnehmers 7.1 Schutz der Authentifizierungselemente (1) Der Teilnehmer hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine Authentifizierungselemente (siehe Nummer 2) vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Online-Banking missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autori- siert genutzt wird (vgl. Nummer 3 und 4). (2) Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente hat der Teilnehmer vor allem Folgendes zu beachten: (a) Wissenselemente, wie z. B. die PIN, sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere – nicht mündlich (z. B. telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden, – nicht außerhalb des Online-Banking in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden, – nicht ungesichert elektronisch gespeichert (z. B. Speicherung der PIN im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) werden und – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (z. B. Sparkas- sen-Card mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder zur Prüfung des Seinselements (z. B. mobiles Endgerät mit Anwen- dung für das Online-Banking und Fingerabdrucksensor) dient. (b) Besitzelemente, wie z. B. die Sparkassen-Card mit TAN-Generator oder ein mobiles Endgerät, sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere – sind die Sparkassen-Card mit TAN-Generator oder die Signaturkarte vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren, – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Teilnehmers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät (z. B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für das Online-Banking (z. B. Online-Banking-App, Authentifizierungs-App) nicht nutzen können, – ist die Anwendung für das Online-Banking (z. B. Online-Banking-App, Authentifizierungs-App) auf dem mobilen Endgerät des Teilneh- mers zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf oder Entsorgung des Mobiltelefons), – dürfen die Nachweise des Besitzelements (z. B. TAN) nicht außerhalb des Online-Banking mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weiter gegeben werden und – muss der Teilnehmer, der von der Sparkasse einen Code zur Aktivierung des Besitzelements (z. B. Mobiltelefon mit Anwendung für das Online-Banking) erhalten hat, diesen vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen sicher verwahren; ansonsten besteht die Gefahr, dass andere Personen ihr Gerät als Besitzelement für das Online-Banking des Teilnehmers aktivieren. (c) Seinselemente, wie z. B. Fingerabdruck des Teilnehmers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Teilnehmers für das Online-Banking nur dann als Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine Seinselemente anderer Personen gespei- chert sind. Sind auf dem mobilen Endgerät, das für das Online-Banking genutzt wird, Seinselemente anderer Personen gespeichert, ist für das Online-Banking das von der Sparkasse ausgegebene Wissenselement (z. B. PIN) zu nutzen und nicht das auf dem mobilen Endgerät gespeicherte Seinselement. (3) Ungeachtet der Schutzpflichten nach den Absätzen 1 bis 2 darf der Teilnehmer seine Authentifizierungselemente gegenüber einem von ihm ausgewählten Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst sowie einem sonstigen Drittdienst verwenden (siehe Nummer 1 Absatz 1 Sätze 3 und 4). Sonstige Drittdienste hat der Teilnehmer mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auszuwählen. 7.2 Sicherheitshinweise der Sparkasse Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Online-Banking-Seite der Sparkasse, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der von ihm eingesetzten Hard- und Software, beachten. 7.3 Prüfung der Auftragsdaten mit von der Sparkasse angezeigten Daten Die Sparkasse zeigt dem Teilnehmer die von ihr empfangenen Auftragsdaten (z. B. Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpa- pierkennnummer) über das gesondert vereinbarte Gerät des Teilnehmers an (z. B. mittels mobilem Endgerät, Chipkartenlesegerät mit Dis- play). Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für den Auftrag vorgesehenen Daten zu prüfen. 8 Anzeige- und Unterrichtungspflichten 8.1 Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer 182 410.000 D1 (Fassung Juni 2025) - v6.0 – den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. Sparkassen-Card mit TAN-Generator, mobiles Endge- rät, Signaturkarte) oder – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Sparkasse hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben. 12 Bedingungen für das Online-Banking 8.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Konto-/Depotinhaber hat die Sparkasse unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten. 9 Nutzungssperre 9.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Sparkasse sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1, – den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder – seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking. 9.2 Sperre auf Veranlassung der Sparkasse (1) Die Sparkasse darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn – sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Sparkasse wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüg- lich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Sparkasse hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. 9.3 Aufhebung der Sperre Die Sparkasse wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Konto-/Depotinhaber unverzüglich. 9.4 Automatische Sperre eines chip-basierten Besitzelements (1) Eine Chipkarte mit Signaturfunktion sperrt sich selbst, wenn dreimal in Folge der Nutzungscode für die elektronische Signatur falsch einge- geben wird. (2) Ein TAN-Generator als Bestandteil einer Chipkarte (z. B. Sparkassen-Card), der die Eingabe eines eigenen Nutzungscodes erfordert, sperrt sich selbst, wenn dieser dreimal in Folge falsch eingegeben wird. (3) Die in Absätzen 1 und 2 genannten Besitzelemente können dann nicht mehr für das Online-Banking genutzt werden. Der Teilnehmer kann sich mit der Sparkasse in Verbindung setzen, um die Nutzungsmöglichkeiten des Online-Banking wiederherzustellen. 9.5 Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst Die Sparkasse kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kontoin- habers verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügeri- schen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht auto- risierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Sparkasse wird den Kontoinhaber über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Sparkasse hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtun- gen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Sparkasse die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kontoinhaber unverzüglich. 10 Haftung 10.1 Haftung der Sparkasse bei Ausführung eines nicht autorisierten Auftrags und eines nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführ- ten Auftrags Die Haftung der Sparkasse bei einem nicht autorisierten Auftrag und einem nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten Auftrag richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Bedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft). 10.2 Haftung des Konto-/Depotinhabers bei missbräuchlicher Nutzung der Authentifizierungselemente 10.2.1 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kontoinhaber für den der Sparkasse hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn – es dem Teilnehmer nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder – der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleis- ters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber abwei- chend von den Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbe- sondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach – Nummer 7.1 Absatz 2, – Nummer 7.3 oder 182 410.000 D1 (Fassung Juni 2025) - v6.0 – Nummer 8.1 Absatz 1 verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kontoinhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Sparkasse vom Teilnehmer eine starke Kundenauthentifizierung nach § 1 Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3). (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. 13 Bedingungen für das Online-Banking (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kontoinhaber kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: – Der Kontoinhaber haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absatz 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. – Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. 10.2.2 Haftung des Konto-/Depotinhabers bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. B. Wertpapiertransaktio- nen) vor der Sperranzeige Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige auf der Nut- zung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authen- tifizierungselements und ist der Sparkasse hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Konto-/Depotinhaber und die Sparkasse nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige Sobald die Sparkasse eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online-Banking- Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. 10.2.4 Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorherseh- baren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können. 11 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der Konto-/Depotinhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. 182 410.000 D1 (Fassung Juni 2025) - v6.0 14 Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Postfachs Fassung Mai 2025 1. Leistungsangebot 1.1 Diese Bedingungen regeln die Nutzung des „Elektronischen Postfachs" der Sparkasse. Das Elektronische Postfach dient zum Empfang von „elektronischer Post“ der Sparkasse und ihrer Verbundpartner sowie zum Versenden von elektronischen Nachrichten an die Sparkasse. 1.2 Das Elektronische Postfach kann nur von einem Teilnehmer genutzt werden, der darüber eine Vereinbarung mit der Sparkasse auf Basis einer Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking oder einer Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Elektronischen Zugang zu digitalen Diensten (im Folgenden gemeinsam „Teilnahmevereinbarung“ genannt) getroffen hat. 1.3 „Elektronische Post“ sind rechtsverbindliche Erklärungen, Dokumente und sonstige Mitteilungen der Sparkasse und ihrer Verbundpart- ner, die in das Elektronische Postfach eingestellt werden. Hierzu zählen insbesondere rechtsverbindliche Erklärungen zur Geschäftsbezie- hung (z. B. Änderungsangebote der Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. zu der Teilnahmevereinbarung einschließ- lich der Entgelte), kontobezogene Informationen oder Geeignetheitserklärungen sowie nicht rechtsverbindliche werbliche Inhalte. Kontobezo- gene Informationen sind insbesondere Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse, Anzeigen über die Nichtausführung von Aufträgen, die Sperrung von Authentifizierungsinstrumenten und deren Entsperrung, Informationen zu Kartenprodukten (z. B. Debitkarten und Kreditkarten) sowie weitere gesetzlich geschuldete Informationen. 1.4 Der Teilnehmer bestimmt das Elektronische Postfach als Vorrichtung zum Empfang von elektronischer Post der Sparkasse und ihrer Ver- bundpartner (Widmung). 1.5 Das Elektronische Postfach steht dem Teilnehmer erst nach Freischaltung zur Verfügung. Der Empfang von Kreditkartenabrechnungen ist erst ab dem darauffolgenden Abrechnungsstichtag möglich. Bis zu dem Abrechnungsstichtag bleibt es bei dem zuvor vereinbarten Kommuni- kationsweg (z. B. per Post, Kontoauszugsdrucker). 1.6 Der Teilnehmer stellt sicher, dass ihm die vertraglich geregelte Benachrichtigung (i. d. R. E-Mail) der Sparkasse über den Eingang neuer elektronischer Post in das Elektronische Postfach auf dem vereinbarten elektronischen Kommunikationsweg zugehen kann. Der Teilnehmer hat die hierfür erforderlichen Empfangsvorrichtungen empfangsbereit vorzuhalten (z. B. E-Mail-Postfach mit ausreichendem Speicherplatz, App mit aktivierter Push Nachrichten Funktion) und der Sparkasse eine Änderung der Erreichbarkeit unverzüglich mitzuteilen (z. B. Änderung der E-Mail-Adresse bei Benachrichtigungen per E-Mail, Änderung der Telefonnummer bei Benachrichtigungen per SMS). 1.7 Der Teilnehmer hat den Inhalt des Elektronischen Postfachs regelmäßig, spätestens alle 14 Tage sowie unverzüglich nach Erhalt einer Benachrichtigung zu kontrollieren. 1.8 Der Teilnehmer kann jeglichen Inhalt des Elektronischen Postfachs jederzeit löschen. Die Sparkasse hat weder einen Lesezugriff auf den Inhalt des Elektronischen Postfachs noch kann sie den Inhalt ändern oder löschen. 1.9 Die Sparkasse ist berechtigt, für den Zugriff durch den Teilnehmer auf elektronische Post der Sparkasse und ihrer Verbundpartner dessen Authentifizierung (Überprüfung der Identität) zu verlangen, insbesondere wenn dies aus datenschutzrechtlichen oder anderen gesetzlichen Gründen erforderlich ist. Mit den hierfür vereinbarten Authentifizierungselementen (z. B. PIN/TAN-Verfahren) kann sich der Teilnehmer gegenüber der Sparkasse als berechtigter Teilnehmer ausweisen. Die Authentifizierung des Teilnehmers erfolgt, indem der Teilnehmer die vereinbarten Authentifizierungselemente an die Sparkasse übermittelt. Soweit die Authentifizierung mangels des Vorliegens von einem Authentifizierungselement (z. B. TAN) nicht möglich ist, erfolgt die Zurverfügungstellung von elektronischer Post von Verbundpartnern per Post oder in einer anderen vereinbarten Form. 1.10 Kann die elektronische Post nicht im Elektronischen Postfach zur Verfügung gestellt werden, wird die Sparkasse den Teilnehmer per Post oder in einer anderen vereinbarten Form informieren. 1.11 Die Beschaffenheit (z. B. technische Voraussetzungen für die Freischaltung und den Empfang von elektronischer Post) und Funktionali- tät (z. B. Service-Leistungen, wie die Benachrichtigung per E-Mail) des Elektronischen Postfachs ergeben sich abschließend aus der „Online- Bedienungsanleitung“ und den vertraglichen Vereinbarungen. 1.12 Die Übermittlung von elektronischer Post erfolgt in geeigneten elektronischen Dateiformaten (z. B. als „Portable Document Format", kurz PDF). Die Sparkasse weist den Teilnehmer darauf hin, dass der Ausdruck elektronischer Post eine Kopie darstellt und ggfs. beweis- und steuerrechtlich einem Original nicht gleichgestellt ist. 2. - entfällt - 3. Kündigung 3.1 Der Teilnehmer kann die Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs gegenüber der Sparkasse jederzeit mit einer Kün- digungsfrist von einem Monat in Textform ordentlich kündigen. Die Sparkasse kann die Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes mit einer Frist von zwei Monaten in Textform ordentlich kündigen. 3.2 Die Kündigung der Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs bewirkt zugleich eine Kündigung der Rahmenvereinba- rung über die Teilnahme am Elektronischen Zugang zu digitalen Diensten. Die Kündigung der Vereinbarung über die Nutzung des Elektroni- schen Postfachs stellt hingegen keine Kündigung der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking dar. 3.3 Die Kündigung der Teilnahmevereinbarung bewirkt die Kündigung der Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs. 3.4 Der Teilnehmer bleibt für einen Zeitraum von drei Monaten nach Ende der Kündigungsfrist berechtigt, auf das Elektronische Postfach zuzugreifen, um elektronische Post und elektronische Nachrichten zu sichern. 182 401.600 D1 (Fassung Mai 2025) - v7.0 © S-Management Services • DSV Gruppe 3.5 Können rechtsverbindliche Erklärungen, Dokumente und sonstige Mitteilungen der Sparkasse und ihrer Verbundpartner nicht im Elektroni- schen Postfach zur Verfügung gestellt werden, wird die Sparkasse den (teilnehmenden) Konto-/Depotinhaber per Post oder in einer anderen vereinbarten Form informieren. 3.6 Ergänzend gilt Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 4. Steuerrechtliche Anerkennung Die steuerrechtliche Anerkennung von im Elektronischen Postfach zur Verfügung gestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung ist grundsätzlich gewährleistet. Bei Steuerpflichtigen ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten besteht – mit Aus- nahme von Steuerpflichtigen, die positive Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielen – keine besondere Aufbe- wahrungspflicht. Für die ggf. erforderliche revisionssichere Archivierung ist der Steuerpflichtige verantwortlich. 15 Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Kontoauszuges (Online-Banking) Fassung April 2025 1. Gegenstand der Bedingungen Diese Bedingungen regeln die Nutzung der Online-Banking-Anwendung „Elektronischer Kontoauszug“. Damit kann ein Online-Banking-Teil- nehmer – nachstehend Teilnehmer genannt – im Rahmen seines Online-Banking-Zugangs kontobezogene Informationen abrufen. Kontobe- zogene Informationen sind rechtsverbindliche Mitteilungen der Sparkasse zur laufenden Geschäftsbeziehung (z. B. Änderungsangebote der Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Entgelte) sowie Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse, Anzeigen über die Nichtausführung von Aufträgen, die Sperrung von Authentifizierungsinstrumenten und deren Ent- sperrung sowie weitere gesetzlich geschuldete Informationen. 2. Leistungsangebot 2.1 Allgemein Auf der Grundlage der mit ihm geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Banking stellt die Spar- kasse dem zum Online-Banking und Elektronischen Kontoauszug freigeschalteten Teilnehmer kontobezogene Informationen zum Abruf im Online-Banking bereit. Kann der Text über den Elektronischen Kontoauszug nicht zur Verfügung gestellt werden, wird die Sparkasse per Post oder in einer anderen vereinbarten Form informieren. 2.2 Umstellung auf elektronischen Versand Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellt die Sparkasse nach Freischaltung kontobezogene Informationen ausschließ- lich in elektronischer Form zur Verfügung. 2.3 Bereitstellung nach Umstellung Die Bereitstellung des Elektronischen Kontoauszuges erfolgt derzeit im Format „Portable Document Format“ (PDF). Der Ausdruck dieses elektronischen PDF-Dokuments ist eine Kopie und ist beweis- und steuerrechtlich einem Original nicht gleichgestellt. 2.4 Abruf des Kontoauszuges über die FinTS-Schnittstelle Nutzt der Teilnehmer nicht den Internetauftritt der Sparkasse zum Bezug der PDF-Datei, sondern lässt sich über die FinTS-Schnittstelle die betreffenden Daten übermitteln, so verpflichtet sich der Teilnehmer, nur eine Software einzusetzen, die folgende Voraussetzungen erfüllt: – Beim Einsatz der Software wird der Name der Sparkasse auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar. – Beim Einsatz der Software wird der Name des Kontoinhabers auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar. – Beim Einsatz der Software wird der Hinweis auf den Rechnungs-abschluss und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Genehmigungsfiktion) auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar. – Es gibt Software, die nicht die maximale Anzahl von 14 Verwendungszweckzeilen je Umsatz auf dem Kontoauszug darstellen kann. Wird daher seitens des Teilnehmers festgestellt, dass ein Verwendungszweck nicht vollständig übermittelt wird, ist die eingesetzte Software für das Verfahren des Elektronischen Kontoauszuges nicht geeignet. In Fällen, in denen der Teilnehmer feststellt, dass eine Software den hier genannten Anforderungen nicht genügt, ist er verpflichtet, entweder über das Internetbanking den Elektronischen Kontoauszug als PDF-Datei abzuholen oder die Rechnungslegung in Papierform zu beantragen; die Sparkasse wird daraufhin unverzüglich wieder einen papierhaften Auszug am Kontoauszugsdrucker bereitstellen, d. h. die Vereinbarung über den Elektronischen Kontoauszug wird ausgesetzt, bis der Teilnehmer meldet, dass er über geeignete Software verfügt. 2.5 Abrufpflicht, Zwangsausdruck und Zweitschrift Der Teilnehmer ist verpflichtet, Elektronische Kontoauszüge unverzüglich nach Bereitstellung abzurufen und zu überprüfen. Falls der Teilneh- mer nicht innerhalb von 35 Tagen nach letztmaligem Abruf eines Kontoauszuges einen neuen Kontoauszug anfordert, kann ihm die Spar- kasse einen Kontoauszug per Post gegen Auslagenersatz zusenden. Änderungsangebote der Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen und Entgelte werden kostenfrei zugesandt. Der zugehörige Elektronische Kontoauszug kann im Online-Banking-System innerhalb vier Wochen nacherstellt werden. 2.6 Entgelte und deren Änderung Die von der Sparkasse für die Dienstleistungen des Elektronischen Kontoauszuges vorgesehenen Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse. Änderungen der Entgelte werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform über den Elektronischen Kontoauszug angeboten. Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Teilnehmer diese annimmt. Eine Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zah- lung des Teilnehmers gerichtet ist, kann die Sparkasse mit dem Teilnehmer nur ausdrücklich treffen. Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlung von Teilnehmern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 7 AGB-Sparkassen. 2.7 – entfällt – 3. Kündigung Der Teilnehmer kann die Nutzung der Online-Banking-Anwendung Elektronischer Kontoauszug gegenüber der Sparkasse jederzeit ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist in Textform ordentlich kündigen. Das gleiche Recht haben Kontoinhaber, welche mit dem Teilnehmer personen- 182 406.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v9.0 verschieden sind, bezüglich ihrer Konten. Die Sparkasse kann die Nutzung der Online-Banking-Anwendung Elektronischer Kontoauszug bei © S-Management Services • DSV Gruppe Vorliegen eines sachgerechten Grundes mit einer Frist von zwei Monaten in Textform ordentlich kündigen. Nach Ende der Kündigung stellt die Sparkasse entweder auf Postversand oder Bereitstellung zur Abholung am Kontoauszugsdrucker um. Ergänzend gilt Nr. 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen. 4. Steuerrechtliche Anerkennung Für nicht buchführungspflichtige (i. d. R. Verbraucher) und für buchführungspflichtige (i. d. R. Unternehmer) Konto-/Depotinhaber ist die steu- errechtliche Anerkennung von im Elektronischen Postfach elektronisch zur Verfügung gestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die elektronischen Kontoauszüge bei Eingang auf ihre Richtigkeit von dem Steuerpflichtigen geprüft werden. Diese Prüfung ist von ihm zu dokumentieren und protokollieren. In elektronisch übermittelter Form eingegangene Kontoauszüge sind von dem Steuerpflichtigen, der auch einer Buchführungspflicht unterliegt, in dieser Form aufzubewahren. 16 Bedingungen für das Telefon-Banking Fassung 13. Januar 2018 1 Leistungsangebot (3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor, (1) Der Konto-/Depotinhaber kann Bankgeschäfte mittels Telefon-Banking wird die Sparkasse den Telefon-Banking-Auftrag nicht ausführen und den in dem von der Sparkasse angebotenen Umfang abwickeln. Teilnehmer über die Nichtausführung und soweit möglich über deren (2) Konto-/Depotinhaber und Bevollmächtigte werden im Folgenden ein- Gründe und die Möglichkeiten, mit denen Fehler, die zur Ablehnung heitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet. Konto und Depot werden im Folgen- geführt haben, berichtigt werden können, unterrichten. den einheitlich als „Konto“ bezeichnet. (3) Zur Nutzung des Telefon-Banking gelten die mit der Sparkasse 6 Sorgfaltspflichten des Teilnehmers gesondert vereinbarten Verfügungslimite. Eine Änderung dieser Limite 6.1 Technische Verbindung zum Telefon-Banking kann der Konto-/Depotinhaber mit seiner Sparkasse gesondert vereinba- Der Teilnehmer ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Telefon- ren. Bevollmächtigte können nur eine Herabsetzung vereinbaren. Banking nur über die von der Sparkasse gesondert mitgeteilte Telefon- nummer herzustellen. 2 Voraussetzungen zur Nutzung des Telefon-Banking Der Teilnehmer benötigt für die Abwicklung von Bankgeschäften mittels 6.2 Geheimhaltung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals Telefon-Banking das mit der Sparkasse vereinbarte Personalisierte (1) Der Teilnehmer hat sein Personalisiertes Sicherheitsmerkmal (siehe Sicherheitsmerkmal, um sich gegenüber der Sparkasse als berechtigter Nummer 2) geheim zu halten und nur über die von der Sparkasse geson- Teilnehmer auszuweisen (siehe Nummer 3) und Aufträge zu autorisieren dert mitgeteilte Telefonnummer an diese zu übermitteln. (siehe Nummer 4). Denn jede andere Person, die das Personalisierte Sicherheitsmerkmal Als Personalisiertes Sicherheitsmerkmal erhält jeder Teilnehmer eine kennt, kann das Telefon-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen. persönliche Telefon-Geheimzahl, die seiner Identifizierung beim Zugang (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten Sicher- zum Telefon-Banking dient. Diese wird ihm durch einen Mitarbeiter der heitsmerkmals zu beachten: Sparkasse in einem verschlossenen Originalbrief ausgehändigt oder auf – Der Teilnehmer hat bei der Übermittlung des Personalisierten Sicher- postalischem Wege übermittelt. heitsmerkmals sicherzustellen, dass andere Personen dies nicht mithö- ren können. 3 Zugang zum Telefon-Banking – Die Weitergabe des Personalisierten Sicherheitsmerkmals an andere Der Teilnehmer erhält Zugang zum Telefon-Banking, wenn Personen ist nicht zulässig. – dieser die Kontonummer oder seine individuelle Kundenkennung und – Der Teilnehmer hat zur Vermeidung von Missbrauch dafür Sorge zu sein Personalisiertes Sicherheitsmerkmal übermittelt hat, tragen, dass ein Dritter keine Kenntnis von dem Persönlichen Sicher- – die Prüfung dieser Daten bei der Sparkasse eine Zugangsberechtigung heitsmerkmal erhält. des Teilnehmers ergeben hat und – Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal und die Kontonummer oder die – keine Sperre des Zugangs (siehe Nummer 8) vorliegt. individuelle Kundenkennung dürfen nicht zusammen verwahrt werden. Nach Gewährung des Zugangs zum Telefon-Banking kann der Teilneh- Sofern das Telefon des Teilnehmers eingegebene Ziffernfolgen automa- mer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen. tisch im Telefonspeicher ablegt, sind gespeicherte persönliche Sicher- heitsmerkmale zu löschen oder zu überschreiben, damit nachfolgende 4 Telefon-Banking-Aufträge Nutzer dieses Gerätes diese Daten nicht ausspähen können. 4.1 Auftragserteilung und Autorisierung 7 Anzeige- und Unterrichtungspflichten Der Teilnehmer muss Telefon-Banking-Aufträge (z. B. Überweisungen) zu deren Wirksamkeit mit dem vereinbarten Personalisierten Sicherheits- 7.1 Sperranzeige merkmal autorisieren. (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl des Personalisierten Sicherheitsmerk- 4.2 Widerruf von Aufträgen mals oder seiner Zugangsdaten (siehe Nummer 3) und Die Widerrufbarkeit eines Telefon-Banking-Auftrags richtet sich nach den – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedin- Nutzung seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals gungen für den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann fest, muss der Teilnehmer die Sparkasse hierüber unverzüglich unterrich- nur außerhalb des Telefon-Banking erfolgen, es sei denn, die Sparkasse ten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Sparkasse eine Sperran- sieht eine Widerrufmöglichkeit im Telefon-Banking ausdrücklich vor. zeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten abgeben. 5 Bearbeitung von Telefon-Banking-Aufträgen durch die Sparkasse (2) Der Teilnehmer hat jeden Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur (1) Die Bearbeitung der Telefon-Banking-Aufträge erfolgt an den für die Anzeige zu bringen. Abwicklung der jeweiligen Auftragsart (z. B. Überweisung) im „Preis- und (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unbe- Leistungsverzeichnis“ bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen rechtigt Kenntnis seines Personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes. Geht der Auftrag nach dem im oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er eben- „Preis- und Leistungsverzeichnis“ bestimmten Zeitpunkt (Annahmefrist) falls eine Sperranzeige abgeben. ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse, so gilt der Auf- 7.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte trag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung Aufträge beginnt erst an diesem Tag. Der Kontoinhaber hat die Sparkasse unverzüglich nach Feststellung (2) Die Sparkasse wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausfüh- eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu rungsbedingungen vorliegen: unterrichten. – Der Teilnehmer hat sich mit seinem Personalisierten Sicherheitsmerk- mal legitimiert. 8 Nutzungssperre – Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (z. B. 8.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Wertpapierorder) liegt vor. Die Sparkasse sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere – Das gesondert vereinbarte Telefon-Banking-Verfügungslimit ist nicht im Fall der Sperranzeige nach Nummer 7.1, den Telefon-Banking-Zugang 182 411.000 D1 (Fassung Jan. 2018) - v2.2 überschritten. für ihn oder alle Teilnehmer. © S-Management Services • DSV Gruppe – Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftrags- 8.2 Sperre auf Veranlassung der Sparkasse art maßgeblichen Sonderbedingungen (z. B. ausreichende Kontode- (1) Die Sparkasse darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer ckung gemäß den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen sperren, wenn vor. – sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Sparkasse Online-Banking/Telefon-Banking aus wichtigem Grund zu kündigen, die Telefon-Banking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Personali- die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingun- sierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder gen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapierge- – der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwen- schäft) aus. dung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals besteht. 17 Bedingungen für das Telefon-Banking (2) Die Sparkasse wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür – Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich Anwendung. nach der Sperre unterrichten. 9.2.2 Haftung des Depotinhabers bei nicht autorisierten Wertpapier- 8.3 Aufhebung der Sperre transaktionen vor der Sperranzeige Die Sparkasse wird eine Sperre aufheben oder das Personalisierte Beruht eine nicht autorisierte Wertpapiertransaktion vor der Sperranzeige Sicherheitsmerkmal austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht auf der missbräuchlichen Nutzung des Personalisierten Sicherheitsmerk- mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Konto-/Depotinhaber. mals und ist der Sparkasse hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Depotinhaber und die Sparkasse nach den gesetzlichen Grundsätzen des 9 Haftung Mitverschuldens. 9.1 Haftung der Sparkasse bei einer nicht autorisierten Telefon-Ban- 9.2.3 Haftung der Sparkasse ab der Sperranzeige king-Verfügung und einer nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführ- Sobald die Sparkasse eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, ten Telefon-Banking-Verfügung übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Telefon-Banking-Verfü- Die Haftung der Sparkasse bei einer nicht autorisierten Telefon-Banking- gungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in Verfügung und einer nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten Tele- betrügerischer Absicht gehandelt hat. fon-Banking-Verfügung richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Bedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsver- 9.2.4 Haftungsausschluss kehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft.) Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehba- 9.2 Haftung des Konto-/Depotinhabers bei missbräuchlicher ren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereig- Nutzung seines Personalisierten Sicherheitsmerkmals nis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der 9.2.1 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können. vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige 10 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst Beschwerdemöglichkeit abhanden gekommenen Persönlichen Sicherheitsmerkmals oder auf der Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Persönlichen Sicherheits- Konto-/Depotinhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher merkmals, haftet der Kontoinhaber für den der Sparkasse hierdurch ent- bezeichneten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. stehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Verschulden trifft. (2) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn – es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Persönlichen Sicherheitsmerkmals vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder – der Verlust des Persönlichen Sicherheitsmerkmals durch einen Ange- stellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung/Zweigstelle eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvor- gängen und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätz- lich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber abweichend von den Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – die missbräuchliche Nutzung des Personalisierten Sicherheitsmerk- mals der Sparkasse nicht unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (siehe Nummer 7.1 Absatz 1), – bei der Übermittlung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals nicht sicherstellt, dass andere Personen dies nicht mithören können (siehe Nummer 6.2 Absatz 2), – das Personalisierte Sicherheitsmerkmal einer anderen Person mitge- teilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde (siehe Nummer 6.2 Absatz 2), – das Personalisierte Sicherheitsmerkmal und die Kontonummer oder die individuelle Kundenkennung zusammen verwahrt (siehe Nummer 6.2 Absatz 2), – den Telefonspeicher nicht gelöscht oder überschrieben hat und daher eine andere Person Kenntnis vom Personalisierten Sicherheitsmerk- mal erlangen konnte (siehe Nummer 6.2 Absatz 2). (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kontoinhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Sparkasse vom Teilnehmer eine starke Kundenauthentifizierung nach § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz nicht verlangt hat, obwohl die Sparkasse zur starken Kun- denauthentifizierung nach § 68 Absatz 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verpflichtet war. (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den vereinbarten Verfügungsrahmen. 182 411.000 D1 (Fassung Jan. 2018) - v2.2 (6) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absät- zen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 7.1 nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse nicht die Möglich- keit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilneh- mer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (8) Ist der Kontoinhaber kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: – Der Kontoinhaber haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro nach den Absätzen 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vor- sätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. 18 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren Fassung Mai 2026 Für Zahlungen des Kunden an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Basis-Lastschrift über sein Konto bei der Sparkasse gelten folgende Bedingungen. 1 Allgemein 1.1 Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jewei- ligen Zahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird. 1.2 Entgelte und deren Änderung Bei Entgelten und deren Änderung sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich. 1.3 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat etwaige Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten. 1.4 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. 2 SEPA-Basis-Lastschrift 2.1 Allgemein 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens Mit dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren kann der Kunde über die Sparkasse an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA) bewirken. Zur SEPA gehören die in der Anlage genannten Staaten und Gebiete. Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basis-Lastschriften muss – der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nutzen und – der Kunde vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seinen Zahlungsdienstleister der Sparkasse die Lastschrif- ten vorlegt. Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Sparkasse die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. 2.1.2 Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 (EWR) zusätzlich den BIC3 der Sparkasse als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Spar- kasse berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Sparkasse und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdaten- satz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des EWR zusätzlich angegebenen BIC aus. 2.1.3 Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Basis-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Inter- bank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden. 2.2 SEPA-Lastschriftmandat 2.2.1 Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Sparkasse die Einlösung von SEPA-Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit seiner Sparkasse vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Lastschrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Sparkasse, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Angaben (Autorisierungsdaten) enthalten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, 114 248.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v14.0 – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, © S-Management Services • DSV Gruppe – Name des Kunden (sofern verfügbar) und – seine Kundenkennung (siehe Nummer 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzliche Angaben enthalten. Mit dem Einzug der letzten Lastschrift teilt der Zahlungsempfänger der Sparkasse des Kunden die Erledigung des SEPA-Lastschriftmandates mit. 2.2.2 Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die Sparkasse an, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezoge- nen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber seiner Sparkasse die Einlösung von Lastschrif- 19 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ten des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen erteilte Einzugsermächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – Name des Kunden, – Kundenkennung nach Nummer 2.1.2 oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten. 2.2.3 Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Sparkasse – möglichst schriftlich – mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Erfolgt der Widerruf gegen- über der Sparkasse, wird er ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ wirk- sam. Zusätzlich sollte der Widerruf auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht. 2.2.4 Begrenzung und Nichtzulassung von SEPA-Basis-Lastschriften Der Kunde kann der Sparkasse gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus SEPA-Basis-Lastschriften zu begrenzen oder nicht zuzulas- sen. Diese Weisung muss der Sparkasse bis spätestens zum Ende des Geschäftstages gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ vor dem im Datensatz der Lastschrift angegebenen Fälligkeitstag möglichst schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wege zugehen. Diese Weisung sollte zusätzlich auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden. 2.3 Einzug der SEPA-Basis-Lastschrift auf Grundlage des SEPA-Lastschriftmandats durch den Zahlungsempfänger (1) Das vom Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und setzt etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basis-Lastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zah- lungsempfänger angegeben. (2) Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basis-Lastschrift unter Einschaltung seines Zah- lungsdienstleisters an die Sparkasse als Zahlstelle. Dieser Datensatz verkörpert auch die im SEPA-Lastschriftmandat enthaltene Weisung des Kunden an die Sparkasse zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Basis-Lastschrift (siehe Nummer 2.2.1 Satz 2 und Satz 4 bzw. Nummer 2.2.2 Satz 2). Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Sparkasse auf die für die Erteilung des Mandats vereinbarte Form (siehe Nummer 2.2.1 Satz 3). 2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift 2.4.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem Lastschriftbetrag (1) Eingehende SEPA-Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers werden am im Datensatz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zah- lungsempfänger angegebenen Lastschriftbetrag dem Konto des Kunden belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen im „Preis- und Leis- tungsverzeichnis“ ausgewiesenen Geschäftstag der Sparkasse, erfolgt die Kontobelastung am nächsten Geschäftstag. (2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ nach ihrer Vor- nahme rückgängig gemacht, wenn – der Sparkasse ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats gemäß Nummer 2.2.3 zugegangen ist, – der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügt (fehlende Kontodeckung); Teileinlösungen nimmt die Sparkasse nicht vor, – die im Lastschriftdatensatz angegebene IBAN des Zahlungspflichtigen keinem Konto des Kunden bei der Sparkasse zuzuordnen ist oder – die Lastschrift nicht von der Sparkasse verarbeitbar ist, da im Lastschriftdatensatz • eine Gläubiger-Identifikationsnummer fehlt oder für die Sparkasse erkennbar fehlerhaft ist, • eine Mandatsreferenz fehlt, • ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder • kein Fälligkeitstag angegeben ist. (3) Darüber hinaus erfolgt eine Kontobelastung nicht oder wird spätestens am zweiten Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht (siehe Nummer 2.4.2), wenn dieser SEPA-Basis-Lastschrift eine gesonderte Weisung des Kunden gemäß Nummer 2.2.4 entgegensteht. 2.4.2 Einlösung von SEPA-Basis-Lastschriften SEPA-Basis-Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens gemäß Nummer 2.4.1 Absatz 2 rückgängig gemacht wird. 2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlö- sung einer SEPA-Basis-Lastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Sparkasse, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Basis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich) berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 2.4.4 Ausführung der Zahlung 114 248.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v14.0 (1) Die Sparkasse ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungs- empfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Sparkasse unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten Häufigkeit. 20 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren 2.5 Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeit- punkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Sparkasse ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetra- ges verlangen. Dabei bringt die Sparkasse das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungsempfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine aus- drückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Sparkasse autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer 2.6.2. 2.6 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 2.6.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwen- dungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätes- tens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 2.6.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung von autorisierten Zahlungen (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Sparkasse die unverzügli- che und ungekürzte Erstattung des Lastschriftbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. (2) Der Kunde kann über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus von der Sparkasse die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, die die Sparkasse ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt oder mit denen sie das Konto des Kunden belastet hat. (3) Geht der Lastschriftbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Nummer 2.4.4 Absatz 2 ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Last- schriftbetrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Zahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. (4) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nach- vollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. 2.6.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Sparkasse einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.6.1 und 2.6.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischenge- schalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Zahlungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse, – für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, und – für den dem Kunden entstandenen Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. 2.6.4 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind Abweichend von den Ansprüchen in Nummer 2.6.2 und in Nummer 2.6.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung neben etwaigen Ansprüchen aus Auf- tragsrecht nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzan- sprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: – Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. – Für das Verschulden der von der Sparkasse zwischengeschalteten Stellen haftet die Sparkasse nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle. – Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Lastschriftbetrag zuzüglich der von der Sparkasse in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Sparkasse und für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Zahlungen. 2.6.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Sparkasse nach den Nummern 2.6.2 bis 2.6.4 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: 114 248.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v14.0 – Die Sparkasse weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Lastschriftbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. – Die Zahlung wurde in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsempfänger angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Sparkasse jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Lastschriftbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des Lastschriftbetrags nach Satz 2 dieses Unterpunkts nicht möglich, so ist die Sparkasse verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des Lastschriftbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunkts berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 21 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 2.6.1 bis 2.6.4 und Einwendungen des Kunden gegen die Sparkasse aufgrund nicht oder feh- lerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Sparkasse nicht spä- testens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kunden über die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend dem für Kontoinfor- mationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbe- ginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.6.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. Anlage: Liste der zu SEPA gehörenden Staaten und Gebiete 1 Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Marti- nique, Mayotte, Réunion, St. Barthélemy, St. Martin [französischer Teil]), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechten- stein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern. 2 Sonstige Staaten und Gebiete außerhalb des EWR Derzeit: Albanien, Andorra, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Monaco, Montenegro, Republik Moldau, Republik Nord-Mazedonien, San Marino, Schweiz, Serbien, St. Pierre und Miquelon, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland . Fußnoten 1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 2 Für die Mitgliedstaaten des EWR siehe Nummer 1 der Anlage. 3 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). 114 248.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v14.0 22 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren Fassung Mai 2026 Für Zahlungen des Kunden, der kein Verbraucher ist, an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Firmen-Lastschrift über sein Konto bei der Spar- kasse gelten folgende Bedingungen. 1 Allgemein 1.1 Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jewei- ligen Zahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird. 1.2 Entgelte Bei Entgelten und deren Änderung sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich. 1.3 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat etwaige Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten. 1.4 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. 2 SEPA-Firmen-Lastschrift 2.1 Allgemein 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Firmen-Lastschriftverfahrens Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren kann nur von Kunden genutzt werden, die keine Verbraucher sind. Mit dem SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren kann der Kunde über die Sparkasse an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA) bewirken. Zur SEPA gehören die in der Anlage genannten Staaten und Gebiete. Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmen-Lastschrift muss – der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nutzen, – der Kunde vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen und – der Kunde der Sparkasse die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats bestätigen (siehe Nummer 2.2.2). Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seinen Zahlungsdienstleister der Sparkasse die Lastschrif- ten vorlegt. Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmen-Lastschrift von der Sparkasse keine Erstattung des seinem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen. 2.1.2 Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirt- schaftsraums2 (EWR) zusätzlich den BIC3 der Sparkasse als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Sparkasse berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Firmen-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kun- denkennung auszuführen. Die Sparkasse und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des EWR zusätzlich angegebenen BIC aus. 2.1.3 Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Inter- bank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden. 2.2 SEPA-Firmenlastschrift-Mandat 2.2.1 Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats (SEPA Business-to-Business Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Sparkasse die Einlö- sung von SEPA-Firmen-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit seiner Sparkasse vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Lastschrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. 114 247.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v15.0 In dem SEPA-Firmenlastschrift-Mandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: © S-Management Services • DSV Gruppe – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Firmen-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Sparkasse, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Firmen-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat muss folgende Angaben (Autorisierungsdaten) enthalten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung einer einmaligen Zahlung oder wiederkehrender Zahlungen, – Name des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer 2.1.2). 23 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzliche Angaben enthalten. 2.2.2 Bestätigung der Erteilung eines SEPA-Firmenlastschrift-Mandats Der Kunde hat seiner Sparkasse die Autorisierung nach Nummer 2.2.1 unverzüglich zu bestätigen, indem er der Sparkasse folgende Daten in der vereinbarten Art und Weise aus dem dem Zahlungsempfänger erteilten SEPA-Firmenlastschrift-Mandat übermittelt und diese Mitteilung unterzeichnet oder in der vereinbarten Art und Weise authentifiziert: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – Gläubiger-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers, – Mandatsreferenz, – Kennzeichnung einer einmaligen Zahlung oder wiederkehrender Zahlungen und – Datum auf dem Mandat. Hierzu kann der Kunde der Sparkasse auch eine unterschriebene Kopie des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats übermitteln. Ohne diese Mitteilung an die Sparkasse wird diese keine Zahlungsvorgänge aufgrund SEPA-Firmen-Lastschriften des Zahlungsempfängers einlösen. Über Änderungen oder die Aufhebung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats gegenüber dem Zahlungsempfänger hat der Kunde die Spar- kasse unverzüglich schriftlich zu informieren. 2.2.3 Widerruf des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats Das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber seiner Sparkasse widerrufen werden. Der Widerruf muss der Sparkasse schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wege zugehen. Der Widerruf wird ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ wirksam. Der Widerruf muss zusätzlich auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden. Der Widerruf des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats erfasst bereits dem Konto des Kunden belastete SEPA-Firmen-Lastschriften nicht. Für diese gilt Nummer 2.2.4 Absätze 2 und 3. 2.2.4 Zurückweisung einzelner Lastschriften (1) Der Kunde kann der Sparkasse gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus bestimmten SEPA-Firmen-Lastschriften des Zahlungs- empfängers nicht zu bewirken. Diese Weisung muss der Sparkasse bis spätestens zum Ende des Geschäftstages gemäß „Preis- und Leis- tungsverzeichnis“ vor dem im Datensatz der Lastschrift angegebenen Fälligkeitstag schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbezie- hung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wege zugehen. Diese Weisung muss zusätzlich auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden. (2) Am Tag der Belastungsbuchung der SEPA-Firmen-Lastschrift kann diese nur noch zurückgewiesen werden, wenn Kunde und Sparkasse dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Sparkasse gelingt, den Lastschriftbetrag endgültig zurückzuerlangen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. (3) Nach dem Tag der Belastungsbuchung der SEPA-Firmen-Lastschrift kann der Kunde diese nicht mehr zurückweisen. 2.3 Einzug der SEPA-Firmen-Lastschrift auf Grundlage des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats durch den Zahlungsempfänger (1) Das vom Kunden erteilte SEPA-Firmenlastschrift-Mandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Firmen-Lastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zahlungsempfänger angegeben. (2) Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Firmen-Lastschrift unter Einschaltung seines Zahlungsdienstleisters an die Sparkasse als Zahlstelle. Dieser Datensatz verkörpert auch die im SEPA-Firmenlastschrift-Mandat enthaltene Weisung des Kunden an die Sparkasse zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Firmen-Lastschrift (siehe Nummer 2.2.1 Sätze 2 und 4). Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Sparkasse auf die für die Erteilung des Mandats vereinbarte Form (siehe Nummer 2.2.1 Satz 3). 2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Firmen-Lastschrift 2.4.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem Lastschriftbetrag (1) Eingehende SEPA-Firmen-Lastschriften des Zahlungsempfängers werden am im Datensatz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungsempfänger angegebenen Lastschriftbetrag dem Konto des Kunden belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesenen Geschäftstag der Sparkasse, erfolgt die Kontobelastung am nächsten Geschäftstag. (2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ nach ihrer Vor- nahme rückgängig gemacht, wenn – der Sparkasse keine Bestätigung des Kunden gemäß Nummer 2.2.2 vorliegt, – der Sparkasse ein Widerruf des Firmenlastschrift-Mandats gemäß Nummer 2.2.3 zugegangen ist, – der Sparkasse eine Zurückweisung der Lastschrift des Kunden gemäß Nummer 2.2.4 zugegangen ist, – der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügt (fehlende Kontodeckung); Teileinlösungen nimmt die Sparkasse nicht vor, – die im Lastschriftdatensatz angegebene IBAN des Zahlungspflichtigen keinem Konto des Kunden bei der Sparkasse zuzuordnen ist oder – die Lastschrift nicht von der Sparkasse verarbeitbar ist, da im Lastschriftdatensatz 114 247.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v15.0 • die Gläubiger-Identifikationsnummer fehlt oder für die Sparkasse erkennbar fehlerhaft ist, • die Mandatsreferenz fehlt, • das Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder • kein Fälligkeitstag angegeben ist. 2.4.2 Einlösung von SEPA-Firmen-Lastschriften SEPA-Firmen-Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens gemäß Nummer 2.4.1 Absatz 2 rückgängig gemacht wird. 24 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren 2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlö- sung einer SEPA-Firmen-Lastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Sparkasse, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 2.4.4 Ausführung der Zahlung (1) Die Sparkasse ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Firmen-Lastschrift des Zah- lungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Sparkasse unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten Häufigkeit. 2.5 Ausschluss des Erstattungsanspruchs bei einer autorisierten Zahlung Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmen-Lastschrift von der Sparkasse keine Erstattung des seinem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Ansprüche aus § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind ausgeschlossen. Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer 2.6.2. 2.6 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 2.6.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwen- dungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätes- tens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 2.6.2 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Bei nicht erfolgten autorisierten Zahlungen, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Zahlungen oder bei nicht autorisierten Zahlun- gen kann der Kunde von der Sparkasse neben etwaigen Ansprüchen aus Auftragsrecht nach § 667 BGB und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB den Ersatz eines hierdurch entstehenden Schadens nach Maßgabe folgender Regelungen verlangen: – Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beige- tragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. – Für das Verschulden der von der Sparkasse zwischengeschalteten Stellen haftet die Sparkasse nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle. – Die Haftung der Sparkasse für Schäden ist der Höhe nach auf den Lastschriftbetrag zuzüglich der von der Sparkasse in Rechnung gestell- ten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um Folgeschäden handelt, ist die Haftung zusätzlich auf höchstens 12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Sparkasse und für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Zahlungen. Ansprüche aus § 675y BGB sind ausgeschlossen. 2.6.3 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Sparkasse nach Nummer 2.6.2 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – Die Sparkasse weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Lastschriftbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. – Die Zahlung wurde in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsempfänger angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfän- gers ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Sparkasse jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Lastschriftbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des Lastschriftbetrags nach Satz 2 dieses Unterpunkts nicht mög- lich, so ist die Sparkasse verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des Lastschriftbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unter- punkts berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 2.6.1 und 2.6.2 und Einwendungen des Kunden gegen die Sparkasse aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Sparkasse nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kunden über die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend dem für Kontoinfor- 114 247.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v15.0 mationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbe- ginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche aus einer verschuldensabhängigen Haftung der Sparkasse nach Nummer 2.6.2 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 25 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren Anlage: Liste der zu SEPA gehörenden Staaten und Gebiete 1 Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Marti- nique, Mayotte, Réunion, St. Barthélemy, St. Martin [französischer Teil]), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tsche- chische Republik, Ungarn sowie Zypern. 2 Sonstige Staaten und Gebiete außerhalb des EWR Derzeit: Albanien, Andorra, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Monaco, Montenegro, Republik Moldau, Republik Nord-Mazedonien, San Marino, Schweiz, Serbien, St. Pierre und Miquelon, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland. Fußnoten 1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 2 Für die Mitgliedstaaten des EWR siehe Nummer 1 der Anlage. 3 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). 114 247.000 D1 (Fassung Mai 2026) - v15.0 26 Bedingungen für den Scheckverkehr Fassung Januar 2025 1 Verwendung zugelassener Scheckvordrucke (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; andernfalls besteht keine Einlösungspflicht. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Order- schecks ausgestellt werden. (2) Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gelten ebenfalls diese Bedingungen. Der Empfänger von Scheckvordrucken hat diese bei Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen. 2 Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Verwendung von Scheckvordrucken und Schecks (1) Scheckvordrucke und ausgefüllte Schecks sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der Sparkasse, möglichst der kontoführenden Stelle, unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Scheckvordrucke sind deutlich lesbar auszufüllen sowie sorgfältig zu behandeln (z. B. nicht knicken, lochen, beschmutzen). Änderun- gen und Streichungen des vorgedruckten Textes dürfen nicht vorgenommen werden. Der Scheckbetrag ist in Ziffern und in Buchstaben unter Angabe der Währung so einzusetzen, dass nichts hinzugeschrieben werden kann. Hat sich der Kunde beim Ausstellen eines Schecks ver- schrieben oder ist der Scheck auf andere Weise unbrauchbar geworden, so ist er zu vernichten. 3 Haftungsverteilung (1) Die Sparkasse haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Scheckvertrag. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, ins- besondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsät- zen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Löst die Sparkasse Schecks ein, die dem Kunden nach der Ausstellung abhanden gekommen sind, so kann sie das Konto des Kunden nur belasten, wenn sie bei der Einlösung nicht grob fahrlässig gehandelt hat. 4 Einlösung trotz mangelnden Guthabens Die Sparkasse ist berechtigt, Schecks auch bei mangelndem Guthaben oder über eine zuvor für das Konto eingeräumte Kontoüberziehung hinaus einzulösen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung. Die Sparkasse ist berech- tigt, in diesem Fall den Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu verlangen. 5 Beachtung von Schecksperren Der Widerruf eines ausgestellten Schecks kann nur beachtet werden, wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs möglich ist. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist hat das bezogene Institut eine Schecksperre nur für 6 Monate, gerechnet vom Eingang des Widerrufs, zu beachten; später vorgelegte Schecks kann das bezogene Ins- titut einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht in Textform um weitere 6 Monate verlängert. 6 Behandlung von Fremdwährungsschecks Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. 7 Zusätzliche Regelungen für Orderschecks Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Orderschecks. 121 680.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v5.0 © S-Management Services • DSV Gruppe 27 Bedingungen für den Überweisungsverkehr Fassung Januar 2026 Für die Ausführung von Überweisungsaufträgen des Kunden und die Gutschrift von Überweisungen gelten die folgenden Bedingungen. Überweisungsaufträge in Euro innerhalb des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area (SEPA), siehe Länder- liste der SEPA-Teilnehmerstaaten und -gebiete gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis) werden, sofern vom Kunden nicht ausdrücklich anders gewünscht, nach den für SEPA geltenden Interbankenabkommen (SEPA-Rulebooks) als SEPA-Überweisung ausgeführt. Sofern von der Sparkasse angeboten, kann der Kunde die Sparkasse durch besondere Weisung beauftragen, eine Überweisung in einer anderen Währung als dem Euro oder in Euro nach anderen Überweisungsverfahren oder nicht zu Lasten seines Zahlungskontos, z. B. auf Basis einer Bargeldeinzahlung, auszuführen. Andere Überweisungen als SEPA-Überweisungen werden nach Maßgabe der jeweiligen von der Sparkasse akzeptierten Interbankenabkommen ausgeführt. Die Begriffe „Überweisung“ oder „Überweisungsauftrag“ erfassen grundsätzlich alle Arten der Überweisung. 1 Allgemein 1.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung Der Kunde kann die Sparkasse beauftragen, einen Geldbetrag (Überweisungsbetrag) zulasten seines Zahlungskontos bei der Sparkasse durch eine Überweisung bargeldlos zugunsten eines Zahlungsempfängers zur Gutschrift auf dessen Zahlungskonto an den Zahlungsdienst- leister des Zahlungsempfängers zu übermitteln (Überweisungsauftrag). Der Kunde kann die Sparkasse auch beauftragen, regelmäßig, jeweils zu einem bestimmten wiederkehrenden Termin, einen festen Geldbe- trag auf dasselbe Zahlungskonto zu überweisen (Dauerauftrag). Der erste Ausführungstag muss dem Geschäftstag der Erteilung bzw. Ände- rung des Dauerauftrags nachfolgen. Möglich ist auch, einen Überweisungsauftrag zur Ausführung an einem späteren Tag als dem Tag des Zugangs des Auftrags zur einmaligen Ausführung als terminierten Überweisungsauftrag zu erteilen. Eine Echtzeitüberweisung ist eine Überweisung in Euro, die an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort ausgeführt wird. Sofern zwischen Kunde und Sparkasse vereinbart, können mehrere Überweisungsaufträge in einer Datei gebündelt über einen elektronischen Zahlungsauslösekanal (z. B. Online-Banking oder EBICS) erteilt werden (Sammel-Überweisung). 1.2 Kundenkennungen Für das Überweisungsverfahren hat der Kunde, je nach Zielgebiet und Währung des Überweisungsbetrags, bestimmte Kundenkennungen zur Bezeichnung und zweifelsfreien Ermittlung des Zahlungsempfängers oder dessen Kontos zu verwenden. Kundenkennung des Zielgebiet Währung Zahlungsempfängers Inland Euro IBAN1 Grenzüberschreitend innerhalb des Euro IBAN1 Europäischen Wirtschaftsraums2 (EWR) Inland oder innerhalb des Andere Währung als – IBAN1 und BIC3 oder Europäischen Wirtschaftsraums2 (EWR) Euro – Kontonummer und BIC3 Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Euro oder andere – IBAN1 und BIC3 oder (Drittstaaten4) Währung – Kontonummer und BIC3 Die für die Ausführung des Überweisungsauftrags erforderlichen Angaben ergeben sich je nach Zielgebiet und Währung des Überweisungs- betrages aus den Nummern 2.1 oder 3.1.1 oder 3.2.1. 1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags / Autorisierung und Zustimmung zur Datenverarbeitung (1) Der Kunde erteilt der Sparkasse einen Überweisungsauftrag unter Angabe der erforderlichen Angaben gemäß Nummern 2.1 oder 3.1.1 oder 3.2.1 entweder mittels eines von der Sparkasse zugelassenen Formulars (beleghafter Überweisungsauftrag) oder in der mit der Spar- kasse für sonstige Zahlungsauslösekanäle, über die ihr ein Überweisungsauftrag erteilt werden kann (z. B. Online-Banking oder Mobile-Ban- king-Anwendung), anderweitig vereinbarten Art und Weise. Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Anga- ben können zu Verzögerungen oder Fehlleitungen von Überweisungen führen, woraus für den Kunden und den Zahlungsempfänger Schäden entstehen können. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften erforderlichen Angaben kann die Sparkasse die Ausführung der Über- weisung ablehnen (siehe Nummer 1.7). Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Sparkasse gesondert, d.h. außerhalb des For- mulars oder der elektronisch (z. B. per Online-Banking) übermittelten Auftragsdaten mitzuteilen. Ein beleghafter Echtzeitüberweisungsauftrag ist grundsätzlich in einem Umschlag mit der Aufschrift „Echtzeitüberweisung“ einzureichen, es sei denn, die Sparkasse bietet andere Möglich- 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 keiten an. © S-Management Services • DSV Gruppe (2) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch seine der Sparkasse mittels Unterschriftsprobe bekannte Unterschrift oder in der anderweitig mit der Sparkasse vereinbarten Art und Weise (z. B. PIN/TAN, Freigabe in der Mobile-Banking-Anwendung). In der Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse die für die Ausführung der Überweisung notwendigen personenbe- zogenen Daten des Kunden abruft (aus ihrem Datenbestand), verarbeitet, übermittelt und speichert. (3) Auf Verlangen des Kunden teilt die Sparkasse vor Ausführung eines einzelnen Überweisungsauftrags die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. (4) Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauftrages an die Sparkasse auch einen Zahlungsauslösedienst gemäß § 1 Absatz 33 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Kunden ist für diesen nicht online zugänglich. 28 Bedingungen für den Überweisungsverkehr 1.4 Wirksamwerden / Zugang des Überweisungsauftrags bei der Sparkasse (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Sparkasse zugeht. Das gilt auch, wenn ihr der Überweisungsauftrag über einen Zah- lungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Überweisungsauftrags in den dafür vorgesehenen Emp- fangsvorrichtungen der Sparkasse (z. B. mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Sparkasse). (2) Fällt der Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 nicht auf einen Geschäftstag der Sparkasse gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen. (3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Sparkasse oder dem im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen. (4) Besonderer Zugangszeitpunkt des Echtzeitüberweisungsauftrags (a) Bei einem nicht elektronischen Echtzeitüberweisungsauftrag gilt der Zeitpunkt als Zugangszeitpunkt, zu dem die Sparkasse die Angaben zum Zahlungsauftrag in ihr internes System eingegeben hat, was so bald wie möglich erfolgt, nachdem der Kunde seinen nicht elektronischen Echtzeitüberweisungsauftrag erteilt hat. (b) Sofern abweichend zu Nummer 12 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Sparkassen) ein Echtzeitüberweisungsauftrag zu Lasten eines Zahlungskontos, dessen Kontowährung auf eine andere Währung als Euro lautet (Fremdwährungskonto), zugelassen wird, gilt als Zugangszeitpunkt des Echtzeitüberweisungsauftrags der Zeitpunkt, zu dem der Überweisungsbetrag in Euro umgewandelt wurde. Diese Währungsumrechnung erfolgt unmittelbar nach Erteilung des Echtzeitüberweisungsauftrags an die Sparkasse. (c) Werden Echtzeitüberweisungsaufträge als Sammel-Überweisung eingereicht, gilt als Zugangszeitpunkt der Zeitpunkt, zu dem der daraus hervorgehende Überweisungsvorgang von der Sparkasse herausgelöst wurde. Die Sparkasse beginnt mit der Umwandlung des Sammelauf- trags unverzüglich nach der Auftragserteilung des Kunden an die Sparkasse und schließt die Umwandlung so bald wie möglich ab. 1.5 Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Sparkasse (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen durch Erklä- rung gegenüber der Sparkasse widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Über- weisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr gegenüber der Sparkasse widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. (2) Haben Sparkasse und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde den terminierten Überweisungsauftrag bzw. den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags der Sparkasse widerrufen. Der Widerruf muss der Sparkasse in Textform oder, wenn im Rahmen der Geschäfts- beziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wege zugehen. Die Geschäftstage der Sparkasse ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Auch der Widerruf einer Echtzeitüberweisung muss der Sparkasse bis zum Ende ihres allgemeinen Geschäftstages an einem Werktag (grds. Montag bis Freitag ohne Samstag) vor dem Ausführungstag während der Geschäftszeiten zugehen. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Sparkasse werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund dieses Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Spar- kasse dies vereinbart haben. Den verspäteten Widerruf einer terminierten Echtzeitüberweisung oder Dauerauftrag-Echtzeitüberweisung wird die Sparkasse nur zur Bearbeitung annehmen, wenn die Widerrufserklärung per Online-Banking unter Nutzung der hierfür vorgesehenen Funktion rechtzeitig vor dem Ausführungstermin erklärt wird. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Sparkasse gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuerlangen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zah- lungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 1.6 Ausführungsbedingungen / Ausführung des Überweisungsauftrags / Kontostandsberichtigung (1) Die Sparkasse führt den Überweisungsauftrag an ihren Geschäftstagen gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis innerhalb der für die Über- weisung geltenden Ausführungsfristen aus, wenn die Ausführungsbedingungen für die Überweisung fristgemäß erfüllt sind. Wird die Überweisung ausgeführt, so belastet die Sparkasse den Überweisungsbetrag dem Konto des Kunden. (2) Die Ausführungsbedingungen für eine Überweisung sind, dass – die zur Ausführung erforderlichen Angaben (je nach Zielgebiet und Währung des Überweisungsauftrages siehe Nummer 2.1 bzw. 3.1.1 bzw. 3.2.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, und – der Überweisungsauftrag vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2), und – ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden ist oder ein dafür ausreichender Kredit eingeräumt ist (Eingeräumte Kontoüberziehung), und – etwaige, zwischen Sparkasse und Kunde für bestimmte Zahlungsauslösekanäle oder Überweisungsarten vereinbarte Verfügungslimite für Überweisungen (z. B. für Online-Banking oder Mobile-Banking-Anwendung) eingehalten sind, und – die Prüfung der wirksamen Autorisierung – was bei der Autorisierung mittels Unterschrift voraussetzt, dass der Sparkasse diese durch eine Unterschriftprobe bekannt ist – und der Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes fristgemäß abschließend möglich ist, und – der Kunde in Kenntnis, dass eine Empfängerüberprüfung (siehe „Hinweis: Überprüfung des Zahlungsempfängers nach Art. 5c Verordnung (EU) 260/2012“) eine Abweichung des vom Kunden angegebenen Namens bzw. der Firma des Zahlungsempfängers vom Namen des Kon- 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 toinhabers des Empfängerkontos ergeben hat, dennoch die Sparkasse rechtzeitig zur Ausführung beauftragt. (3) Zusätzliche Ausführungsbedingungen für Echtzeitüberweisungen sind, dass – der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers solche Zahlungen in Euro auf der Basis des SEPA-Interbankenabkommens “SEPA IN- STANT CREDIT TRANSFER (SCT INST)” annimmt, und – der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers über das von der Sparkasse genutzte Zahlungssystem erreichbar ist, und – der gegebenenfalls vom Kontoinhaber individuell festgelegte Höchstbetrag für Echtzeitüberweisungen eingehalten ist. Der Kunde kann die Erreichbarkeit eines Zahlungsdienstleisters für Echtzeitüberweisungen vorab anhand einer in der Internetfiliale der Spar- kasse veröffentlichten Auflistung der teilnehmenden Institute ermitteln. 29 Bedingungen für den Überweisungsverkehr Die Sparkasse bietet dem Kunden auf Verlangen die Möglichkeit, einen per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrag festzulegen. Dieser Höchstbetrag kann – im Rahmen der zwischen Kunde und Sparkasse vereinbarten allgemeinen Verfügungslimite für Überweisungen – nach dem alleinigen Ermessen des Kunden entweder pro Tag oder pro Zahlungsvorgang festgelegt und jederzeit vor Erteilung eines Echtzeit- überweisungsauftrags geändert werden. Er gilt kontobezogen für alle verfügungsberechtigten Personen (Kontoinhaber, Kontobevollmächtigte, Vertreter des Kontoinhabers) gemeinsam. Die erstmalige Einrichtung des Echtzeitüberweisungsbetragslimits ist bei der Sparkasse zu beantragen. Bietet die Sparkasse eine Antragstre- cke im Online-Banking an, kann der Antrag über diesen Weg erfolgen. (4) Die Sparkasse und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen. (5) Die Sparkasse unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung und Gutschrift von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg in der vereinbarten Form (z. B. Kontoauszug). Über die Ausführung einer Echtzeitüberweisung stellt die Sparkasse zusätzlich innerhalb der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.1. i.V.m. „Preis- und Leistungsverzeichnis“) Informationen auch über das Elektronische Postfach der Sparkasse oder in der über das Online-Banking abrufbaren Umsatzliste oder über einen anderen vereinbarten elektronischen Weg (z. B. App Sparkasse, Kontowecker) zur Verfügung. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden. Hat der Kunde einen Zahlungsauslösedienstleister genutzt, wird auch diesem die Information zur Verfügung gestellt. (6) Hat die Sparkasse eine Echtzeitüberweisung für den Kunden ausgeführt, aber vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht fristgemäß eine Ausführungsbestätigung erhalten, dass der Überweisungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht wurde, so bringt die Sparkasse, unbeschadet anderweitiger Ansprüche des Kunden, das Konto des Kunden, zu dessen Lasten er den Echt- zeitüberweisungsauftrag erteilt hat, unverzüglich wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den Echtzeitüberweisungsvorgang befunden hätte. (7) Der Kunde hat mit der Sparkasse einen Kommunikationsweg zu vereinbaren, den die Sparkasse für die Erfüllung ihrer ihm gegenüber bestehenden gesetzlichen Mitteilungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen nutzen soll. 1.7 Ablehnung der Ausführung des Überweisungsauftrags / Unterrichtung über die Ablehnung / Entgelt für die berechtigte Ablehnung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absätze 2 und 3) nicht erfüllt, ist die Sparkasse berechtigt, die Ausführung des Überweisungsauftrags abzulehnen. Unabhängig davon ist die Sparkasse berechtigt, die Ausführung einer Sammel-Überweisung abzulehnen, wenn der Sammelauftrag entgegen Nummer 1.1. nur eine SEPA-Überweisung bzw. Echtzeitüberweisung enthält und der Kunde auf die Emp- fängerüberprüfung verzichtet hat. Einen Echtzeitüberweisungsauftrag, der den vom Kunden festgelegten Höchstbetrag für Echtzeitüberwei- sungsaufträge überschreitet oder zu einer Überschreitung des Höchstbetrages führt, muss die Sparkasse ablehnen und wird ihn nicht ausführen. (2) Lehnt die Sparkasse die Ausführung der Überweisung ab, wird sie den Kunden hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 bzw. 3.1.2 bzw. 3.2.2 vereinbarten geregelten Fristen, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbar- ten Weg geschehen. Dabei wird die Sparkasse, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Hat der Kunde einen Zahlungsauslösedienstleister genutzt, wird auch diesem die Information zur Verfügung gestellt. (3) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Sparkasse erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Konto zuzuord- nen, ist diese verpflichtet, den Kunden unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herausgeben. (4) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leis- tungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 1.8 Übermittlung der Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung des Überweisungsauftrags übermittelt die Sparkasse die darin enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittel- bar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die IBAN des Kunden (Zahlers) gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen können die Überweisungsdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem Society for Wor- ldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weitergelei- tet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. 1.9 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungsaufträge Der Kunde hat die Sparkasse unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags zu unterrichten. Dies gilt auch im Fall der Beteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters. 1.10 Entgelte und deren Änderung Bei Entgelten und deren Änderung sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich. 1.11 Wechselkurs Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Kontowährung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowäh- 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 rung belastet. Die Bestimmung des Wechselkurses bei solchen Überweisungen ergibt sich aus der Umrechnungsregelung im „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenz-wechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Referenzwechselkurs wird von der Sparkasse zugänglich gemacht oder stammt aus einer öffentlich zugänglichen Quelle. 1.12 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat etwaige Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten. 30 Bedingungen für den Überweisungsverkehr 1.13 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. 2 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums2 (EWR) in Euro oder in ande- ren EWR-Währungen5 2.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: – Name des Zahlungsempfängers, (Als Name des Zahlungsempfängers sind bei einer natürlichen Person deren Vorname(n) und Nachname(n) anzugeben und bei einer juris- tischen Person deren Firma oder deren Name.), – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2), – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß „Anlage Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung“), – Überweisungsbetrag, – Name des Kunden, – IBAN des Kunden. Sofern die Sparkasse für Zahlungsempfänger, die juristische Personen sind, einen Zahlungsauslösekanal anbietet, der es ermöglicht, einen Überweisungsauftrag zu erteilen, indem die Kundenkennung des Zahlungsempfängers zusammen mit anderen Datenelementen als dem Namen des Zahlungsempfängers angegeben werden, die den Zahlungsempfänger eindeutig identifizieren (z. B. eine Steuernummer, einen europäischen Kundenidentifikator gemäß Art. 16 Abs. 1, Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 oder einen LEI (Legal Entity Identifier)- Code), können auch diese Datenelemente im Überweisungsauftrag angegeben werden. 2.2 Maximale Ausführungsfrist 2.2.1 Fristlänge (1) Die Sparkasse ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angege- benen Ausführungsfristen beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Sparkasse macht einen bei ihr zur Gutschrift auf dem Konto des Kunden eingegangenen Überweisungsbetrag unverzüglich gemäß der im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Fristen verfügbar. Muss die Sparkasse eine Währungsumrechnung vornehmen, entwe- der zwischen dem Euro und einer anderen Währung, als einer solchen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder zwischen Währungen zweier Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, wird sie den Überweisungsbetrag dem Kunden unverzüglich nach der dazu erforderlichen Währungsumrechnung verfügbar machen. Die Gutschrift einer Überweisung in Euro, einschließlich einer Echtzeitüberweisung in Euro, auf einem Fremdwährungskonto ist nur möglich, wenn die Parteien eine von Nr. 12 Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Regelung im Kontovertrag vereinbart haben. 2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags bei der Sparkasse (siehe Nummer 1.4). (2) Vereinbaren die Sparkasse und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung nicht am Tag des Zugangs des Auftrags beginnen soll, sondern später an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Sparkasse den zur Ausführung des Überweisungsauftrags erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, so ist der im Überweisungsauftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Vereinbaren die Sparkasse und der Kunde die Ausführung einer Echtzeitüberweisung zu den Bedingungen gemäß Satz 1, kann zusätzlich optional eine Uhr- zeit vereinbart werden. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Sparkasse, so beginnt am darauffolgenden Geschäftstag die Ausführungsfrist. Die Geschäftstage der Sparkasse ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. (3) Bei Überweisungsaufträgen in einer von der Kontowährung des Kundenkontos abweichenden Währung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in der Auftragswährung vorliegt, bzw. bei einer Echtzeitüberweisung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Überweisungsbetrag in Euro umgewandelt wurde. 2.3 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 2.3.1 Erstattung eines nicht autorisierten Überweisungsauftrags Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autori- sierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslöse- dienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Sparkasse. 2.3.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Sparkasse die unver- zügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrages verlangen. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird eine Überweisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 die Sparkasse. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Sparkasse oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Sparkasse zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. Fehlerhaft ist die Ausführung einer autorisierten Überweisung auch dann, wenn bei der Empfängerüberprüfung des Zahlungsempfängers die Sparkasse die Anforderungen des Artikels 5c Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 oder der Zahlungsauslösedienstleister des Kunden die Anforderungen des Artikels 5c Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht eingehalten haben und deshalb der Überweisungsbetrag auf ein Zahlungskonto überwiesen wurde, dessen Kontoinhaber nicht der vom Kunden angegebene beabsichtigte Zahlungsempfänger ist. (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. 31 Bedingungen für den Überweisungsverkehr (3) Im Falle einer verspäteten Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Sparkasse fordern, dass die Sparkasse vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, die Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungs- empfängers so vorzunehmen, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die Pflicht aus Satz 1 gilt auch, wenn die Über- weisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wird. Weist die Sparkasse nach, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt diese Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. (4) Ist bei einer Echtzeitüberweisung der Überweisungsbetrag dem Zahlungsempfänger verfügbar gemacht worden, der Überweisungsauftrag aber wegen der Nichteinhaltung einer Frist gegenüber dem Kunden gemäß Nummer 1.6 Absatz 6 storniert worden, so ist der Kunde auf Ver- langen der Sparkasse verpflichtet, unverzüglich Auskunft über den Zahlungsempfänger und dessen Bereicherung zu erteilen, d.h. dessen Name, Anschrift und die für den Zahlungsempfänger eindeutige Bezeichnung der Forderung mitzuteilen sowie ob der Kunde eine Gegenleis- tung für den stornierten Überweisungsauftrag vom Zahlungsempfänger erhalten hat. (5) Wurde ein Überweisungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. 2.3.3 Sonstige Ansprüche wegen Pflichtverletzungen der Sparkasse / Haftungsbegrenzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Sparkasse einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist – z. B. einen Folgeschaden –, nur unter den Voraussetzungen der dafür geltenden allgemeinen Anspruchsgrundlagen ersetzt verlangen. Die Sparkasse hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Ver- halten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung der Sparkasse nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Überweisungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse, – für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, und – für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. 2.3.4 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind Abweichend von den Ansprüchen in Nummer 2.3.2 und in Nummer 2.3.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung neben etwaigen Ansprüchen aus Auftragsrecht nach § 667 BGB und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maß- gabe folgender Regelungen: – Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. – Für das Verschulden der von der Sparkasse zwischengeschalteten Stellen haftet die Sparkasse nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). – Schadensersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag zuzüglich der von der Sparkasse in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Beschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Sparkasse und für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Überweisungen. 2.3.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Sparkasse nach den Nummern 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – Die Sparkasse weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. – Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Sparkasse jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Überweisungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des Überweisungsbetrags nicht möglich, so ist die Sparkasse verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde gegen den tatsächlichen Empfänger der Überweisung einen Anspruch auf Erstattung des Überweisungsbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten der Sparkasse nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunkts berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Einwendungen des Kunden gegen die Sparkasse aufgrund nicht oder feh- lerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Sparkasse nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.3.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Kunde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 3 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums2 (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung6) sowie Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten4) 3.1 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung6) 3.1.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: 32 Bedingungen für den Überweisungsverkehr – Name und gegebenenfalls Adresse des Zahlungsempfängers, (Als Name des Zahlungsempfängers sind bei einer natürlichen Person deren Vorname(n) und Nachname(n) anzugeben und bei einer juristischen Person deren Firma oder deren Name.), – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist bei grenzüberschreitenden Überweisungen der BIC unbekannt, ist stattdessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, – Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß „Anlage: Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung“), – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß „Anlage: Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung“), – Überweisungsbetrag, – Name des Kunden, – Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN des Kunden. 3.1.2 Ausführungsfrist (1) Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. (2) Die Sparkasse macht einen bei ihr zu Gunsten des Kunden eingegangenen Überweisungsbetrag gemäß Nummer 2.2.1 Abs. 2 verfügbar. 3.1.3 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 3.1.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autori- sierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Ver- dacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüg- lich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleis- ter ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Sparkasse. 3.1.3.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Sparkasse die unver- zügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird eine Überweisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister aus- gelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 die Sparkasse. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Sparkasse oder zwischenge- schalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Sparkasse zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. (3) Im Falle einer verspäteten Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Sparkasse fordern, dass die Sparkasse vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, die Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungs- empfängers so vorzunehmen, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die Pflicht aus Satz 1 gilt auch, wenn die Über- weisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wird. Weist die Sparkasse nach, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt diese Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. (4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvoll- ziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. 3.1.3.3 Sonstige Ansprüche wegen Pflichtverletzungen der Sparkasse / Haftungsbegrenzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Sparkasse einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 3.1.3.1 oder 3.1.3.2 erfasst ist – z. B. einen Folgeschaden –, nur unter den Voraussetzungen der dafür geltenden allgemeinen Anspruchsgrundlagen ersetzt verlangen. Die Sparkasse hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Ver- halten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Überweisungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse, – für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, und – für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. 3.1.3.4 Sonderregelung für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile der Überweisung 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 Für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile der Überweisung bestehen abweichend von den Ansprüchen in den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung neben etwaigen Ansprüchen aus Auf- tragsrecht nach § 667 BGB und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe fol- gender Regelungen: – Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. – Für das Verschulden der von der Sparkasse zwischengeschalteten Stellen haftet die Sparkasse nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). – Die Haftung der Sparkasse ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Sparkasse und für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat. 33 Bedingungen für den Überweisungsverkehr 3.1.3.5 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind Abweichend von den Ansprüchen in den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung neben etwaigen Ansprüchen aus Auftragsrecht nach § 667 BGB und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maß- gabe folgender Regelungen: – Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. – Für das Verschulden der von der Sparkasse zwischengeschalteten Stellen haftet die Sparkasse nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). – Ein Schadensersatzspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag zuzüglich der von der Sparkasse in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Sparkasse und für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Überweisungen. 3.1.3.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Sparkasse nach Nummer 3.1.3.2 bis 3.1.3.5 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – Die Sparkasse weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag ordnungsgemäß beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. – Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Sparkasse jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Überweisungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des Überweisungsbetrags nach Satz 2 nicht möglich, so ist die Sparkasse verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde gegen den tatsächlichen Empfänger der Überweisung einen Anspruch auf Erstattung des Überweisungsbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten nach den Sätzen 2 bis 3 dieses Unterpunkts berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach Nummer 3.1.3.1 bis 3.1.3.5 und Einwendungen des Kunden gegen die Sparkasse aufgrund nicht oder fehler- haft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Sparkasse nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrich- tet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 3.1.3.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Kunde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 3.2 Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten4) 3.2.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: – Name des Zahlungsempfängers, (Als Name des Zahlungsempfängers sind bei einer natürlichen Person deren Vorname(n) und Nachname(n) anzugeben und bei einer juristischen Person deren Firma oder deren Name.), – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist bei grenzüberschreitenden Überweisungen der BIC unbekannt, ist stattdessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, – Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß „Anlage: Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung“), – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß „Anlage: Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung“), – Überweisungsbetrag, – Name des Kunden, – Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN des Kunden. 3.2.2 Ausführungsfrist (1) Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. (2) Die Sparkasse macht einen bei ihr zu Gunsten des Kunden eingegangenen Überweisungsbetrag gemäß Nummer 2.2.1 Abs. 2 verfügbar. 3.2.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 3.2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autori- sierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Ver- dacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüg- lich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleis- ter ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Sparkasse. (2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resultieren, haftet die Sparkasse für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. 34 Bedingungen für den Überweisungsverkehr 3.2.3.2 Haftung bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung Bei nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisungen hat der Kunde neben etwaigen Ansprüchen aus Auf- tragsrecht nach § 667 BGB und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgen- den Regelungen: – Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. – Für das Verschulden zwischengeschalteter Stellen haftet die Sparkasse nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). – Die Haftung der Sparkasse ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Sparkasse und für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat. 3.2.3.3 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Sparkasse nach den Nummern 3.2.3.2 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – Die Sparkasse weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag ordnungsgemäß beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. – Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Sparkasse jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Überweisungsbetrag wiederzuerlangen. Für die Tätigkeiten der Sparkasse nach Satz 2 dieses Unterpunkts berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 3.2.3.1 und 3.2.3.2 und Einwendungen des Kunden gegen die Sparkasse aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Sparkasse nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon in Textform unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung ent- sprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Kunde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 3.2.4. Auskunftsanspruch der Sparkasse Ist bei einer Echtzeitüberweisung der Überweisungsbetrag dem Zahlungsempfänger verfügbar gemacht worden, der Überweisungsauftrag aber wegen der Nichteinhaltung einer Frist gegenüber dem Kunden gemäß Nummer 1.6 Absatz 6 storniert worden, so ist der Kunde auf Ver- langen der Sparkasse verpflichtet, unverzüglich Auskunft über den Zahlungsempfänger und dessen Bereicherung zu erteilen, d.h. dessen Name, Anschrift und die für den Zahlungsempfänger eindeutige Bezeichnung der Forderung mitzuteilen sowie ob der Kunde eine Gegenleis- tung für den stornierten Überweisungsauftrag vom Zahlungsempfänger erhalten hat. 4 Besondere Bestimmungen für Sammel-Überweisungen Für Sammel-Überweisungen gemäß Nummer 1.1 gelten die folgenden besonderen Bestimmungen. 4.1. Prüfungszeitraum bis zur Ausführung einer Sammel-Überweisung / Terminierter Sammelauftrag (1) Die in einem Sammelauftrag gebündelt eingereichten Überweisungen müssen in einzeln ausführbare Zahlungsvorgänge umgewandelt werden. Die Umwandlung beginnt nach dem Zugang des Sammelauftrags gemäß Nummer 1.4 und wird so bald als möglich abgeschlossen. (2) Echtzeitüberweisungsaufträge, die schneller geprüft und ausgeführt werden sollen, sind der Sparkasse nicht per Sammelauftrag, sondern als Einzelauftrag zu erteilen. (3) Reicht der Kunde einen terminierten Sammelauftrag, d. h. einen Sammelauftrag mit einem vom Einreichertag abweichenden zukünftigen Ausführungsdatum als Fälligkeitstag, ein, so erfolgt die Prüfung der Ausführungsbedingungen erst an diesem Fälligkeitstag. Ist bei einem Sammelauftrag für Echtzeitüberweisungen das Fälligkeitsdatum zusätzlich mit einer bestimmten Uhrzeit kombiniert, so beginnt die Prüfung der Ausführungsbedingungen erst ab dieser Uhrzeit. (4) Liegen die Ausführungsbedingungen vor, werden die im Sammelauftrag enthaltenen Überweisungen in der vom Kunden gewählten Über- weisungsart ausgeführt. (5) Ergibt die Empfängerüberprüfung bei mindestens einer SEPA-Überweisung oder einer Echtzeitüberweisung eine Namensabweichung beim Kontoinhaber des Empfängerkontos, wird der Kunde hierüber informiert und muss entscheiden, ob er den Sammelauftrag insgesamt, d.h. einschließlich dieser Überweisungen mit Namensabweichungen, entweder autorisiert oder ob dieser nicht ausgeführt werden soll. Soweit die Sparkasse dazu bereit ist, kann Abweichendes vereinbart werden, z. B., dass alle in einem autorisierten Sammelauftrag enthaltenen SEPA-Überweisungen oder Echtzeitüberweisungen mit fehlender Übereinstimmung des Empfängernamens oder/und alle mit nahezu überein- stimmendem Empfängernamen nicht ausgeführt werden sollen. Änderungen einzelner Empfängernamen sind nur durch Rückruf der gesam- 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 ten Sammelauftragsdatei und die erneute Einlieferung mit den korrigierten Angaben möglich. 4.2. Elektronischer Statusreport über die Ausführung Über das Ausführungsergebnis einer jeden in einem Sammelauftrag enthaltenen Überweisung informiert die Sparkasse über den elektroni- schen Statusreport, der nach Abschluss der Verarbeitung erstellt wird. 4.3. Darstellung der Sammel-Überweisungen im Kontoauszug Alle in einem Sammelauftrag enthaltenen Sammel-Überweisungen werden unabhängig vom Termin ihrer Ausführung in einer Summe dem Zahlungskonto des Kunden belastet. Aus dem Statusreport (siehe Nummer 4.2) ergeben sich die Einzelheiten zu den ausgeführten Überweisungen. 35 Bedingungen für den Überweisungsverkehr 4.4. Kündigung der Vereinbarung zur Erteilung von Sammelaufträgen Die Kündigung der Vereinbarung zur Erteilung von Sammelaufträgen ist sowohl vom Kunden als auch nach Maßgabe von Nummer 26 Allge- meine Geschäftsbedingungen von der Sparkasse jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Die Kündigungsfrist beträgt für die Sparkasse zwei Monate, wenn ein Verbraucher an dieser Vereinbarung beteiligt ist. Hinweis: Überprüfung des Zahlungsempfängers nach Art. 5c Verordnung (EU) 260/2012 Die Sparkasse überprüft den Zahlungsempfänger, an den der Kunde eine SEPA-Überweisung oder Echtzeitüberweisung in Euro innerhalb des einheitlichen europäischen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area (SEPA) beauftragen will. Diese Empfängerüberprüfung wird unmittelbar, nachdem der Kunde die relevanten Informationen zum Zahlungsempfänger übermittelt hat und bevor dem Kunden die Möglichkeit zur Autorisierung seines Überweisungsauftrages gegeben wird, durchgeführt. Im Falle von in Papierform erteilten Überweisungsaufträgen führt die Sparkasse die Empfängerüberprüfung zum Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags durch, es sei denn, der Kunde ist zum Zeitpunkt des Eingangs nicht anwesend. Hat der Kunde die Kundenkennung des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers und den Namen des Zahlungsempfängers im Überwei- sungsauftrag angegeben, wird überprüft und abgeglichen, ob die angegebene Kundenkennung und der vom Kunden angegebene Name des Zahlungsempfängers übereinstimmen. Kunden, die keine Verbraucher sind, können, wenn sie mehrere Überweisungsaufträge als Bündel einreichen, auf die Empfängerüberprüfung verzichten. Haben sie bis auf Weiteres auf die Empfängerprüfung verzichtet, sind sie jederzeit berechtigt, diese Dienstleistung wieder in Anspruch zu nehmen. Wenn der Kunde auf die Empfängerüberprüfung für die Einreichung von Überweisungsaufträgen als Bündel verzichtet, teilt die Sparkasse dem Kunden mit, dass die Autorisierung eines gebündelten Überweisungsauftrags dazu führen könnte, dass der Überwei- sungsbetrag auf ein Zahlungskonto überwiesen wird, dessen Inhaber nicht der vom Kunden angegebene Zahlungsempfänger ist. Bei fehlender Übereinstimmung der angegebenen Kundenkennung mit dem Namen des Zahlungsempfängers unterrichtet die Sparkasse den Kunden auf der Grundlage der vom kontoführenden Zahlungsdienstleister des Empfängerzahlungskontos übermittelten Informationen hierü- ber und teilt ihm jedes Mal gleichzeitig mit, dass die Autorisierung des Überweisungsauftrags dazu führen könnte, dass der Überweisungsbe- trag auf ein Zahlungskonto überwiesen wird, dessen Inhaber nicht der vom Kunden namentlich angegebene Zahlungsempfänger ist. Stimmen der vom Kunden angegebene Name des Zahlungsempfängers und die Kundenkennung nahezu überein, so gibt die Sparkasse dem Kunden den Namen des Zahlungsempfängers an, der mit der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungskontos verbunden ist. Wird ein Zahlungskonto, das über die vom Kunden angegebene Kundenkennung identifiziert wird, im Namen mehrerer Zahlungsempfänger geführt, benachrichtigt die Sparkasse den Kunden, wenn der vom Kunden angegebene Zahlungsempfänger nicht zu den verschiedenen Zah- lungsempfängern gehört, in deren Namen das Zahlungskonto geführt oder gehalten wird. Fußnoten 1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 2 Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, St. Barthélemy, St. Martin [französischer Teil]), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. 3 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). 4 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. 5 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Dänische Krone, Isländische Krone, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken (nur grenzüberschreitende Zahlungen mit Liechtenstein), Tschechische Krone, Ungarischer Forint. 6 Z. B. US-Dollar. 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 36 Bedingungen für den Überweisungsverkehr Anlage: Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung Zielland Kurzform Währung Kurzform Belgien BE Euro EUR Bulgarien BG Euro EUR Dänemark DK Dänische Krone DKK Deutschland DE Euro EUR Estland EE Euro EUR Finnland FI Euro EUR Frankreich FR Euro EUR Griechenland GR Euro EUR Irland IE Euro EUR Island IS Isländische Krone ISK Italien IT EUR EUR Japan JP Japanischer Yen JPY Kanada CA Kanadischer Dollar CAD Kroatien HR Euro EUR Lettland LV Euro EUR Liechtenstein LI Schweizer Franken CHF Litauen LT Euro EUR Luxemburg LU Euro EUR Malta MT Euro EUR Niederlande NL Euro EUR Norwegen NO Norwegische Krone NOK Österreich AT Euro EUR Polen PL Polnische Zloty PLN Portugal PT Euro EUR Rumänien RO Rumänischer Leu RON Russische Förderation RU Russischer Rubel RUB Schweden SE Schwedische Krone SEK Schweiz CH Schweizer Franken CHF Slowakei SK Euro EUR Slowenien SI Euro EUR Spanien ES Euro EUR Tschechische Republik CZ Tschechische Krone CZK Türkei TR Türkische Lira TRY Ungarn HU Ungarische Forint HUF USA US US-Dollar USD Vereinigtes Königreich GB Britisches Pfund Sterling GBP von Großbritannien und Nordirland Zypern CY Euro EUR Fußnote * Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel in Liechtenstein. 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 37 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) Fassung Februar 2026 A Garantierte Zahlungsformen I Geltungsbereich Die von der Sparkasse ausgegebene Sparkassen-Card ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Sparkassen-Card (nachfolgend Debit- karte genannt), soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: 1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen: (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind. (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals). (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. 2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen: (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Debitkarte entsprechend ausge- stattet ist. (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Debitkarte entsprechend ausgestattet ist. (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. (4) Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. 3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN): (1) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard- Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN) verlangt wird. Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvor- gang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN) verlangt wird. Sowie zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Online-Handel) im Rahmen von fremden Debitkartensystemen. Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. (2) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Sparkasse verbunden ist, als Spei- chermedium für Zusatzanwendungen – der Sparkasse nach Maßgabe des mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder – eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unter- nehmensgenerierte Zusatzanwendung). II Allgemeine Regeln 1 Ausgabe der Debitkarte Die Debitkarte kann in zwei Kartenformen ausgegeben werden, entweder als „physische Debitkarte“ (d. h. z. B. als Plastikkarte) oder als „vir- tuelle Debitkarte“ (d. h. ohne Plastikkarte). Die Ausgabe einer virtuellen Debitkarte erfolgt zur Speicherung als digitale Debitkarte auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät). Eine physische Debitkarte kann – ergänzend zur Plastikkarte – zur zusätzli- chen Speicherung auch als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät ausgegeben werden. Soweit sich aus dem Sinnzusammenhang nichts anderes ergibt, wird der Begriff „Debitkarte“ in diesen „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“ als Oberbegriff für die physi- sche Debitkarte und die virtuelle Debitkarte einschließlich der jeweils zugehörigen digitalen Debitkarte(n) verwendet und erfasst sie alle gleichermaßen. Soweit die Debitkarte mit den für den Einsatz im Online-Handel erforderlichen Kartendaten [16-stellige Primary Account Number (PAN), Kar- tenprüfnummer (Card Verification Value (CVV)/Card Validation Code (CVC)) und „Gültig-bis“-Datum] ausgestattet ist, können Fernzahlungs- vorgänge im Online-Handel mit diesen Kartendaten auch schon vor und unabhängig vom Erhalt der physischen Debitkarte oder vor und unab- hängig von der Speicherung als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät vorgenommen werden. Die Verwendung dieser Kartendaten, die Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel ermöglichen („Kartendaten für den Online-Handel“), ist und gilt als Einsatz und Nutzung der Debitkarte. Auf jede Kartenform – einschließlich der digitalen Debitkarte(n) – finden die mit dem Kontoinhaber vereinbarten Kartenbedingungen (z. B. „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“, „Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“, „Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel“) in dem dort festgelegten Umfang Anwendung. Dies gilt nicht wenn und soweit in den Kartenbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für die 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 digitale Debitkarte sind ergänzend die Nutzungsvoraussetzungen und Hinweise für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) zu beachten. © S-Management Services • DSV Gruppe Physischen Debitkarten und virtuellen Debitkarten liegen jeweils eigenständige, voneinander unabhängige Kartenverträge zugrunde. 2 Karteninhaber und Vollmacht Die Debitkarte gilt für das Konto, zu dem sie ausgegeben wird. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene physische Debitkarte an die Sparkasse zurückgegeben oder vernichtet wird, und dass eine vom Bevollmächtigten auf mobilen Endgeräten gespeicherte digitale Debitkarte auf allen mobilen Endgeräten gelöscht wird. Falls die Debit- karte mit Kartendaten für den Online-Handel ausgestattet ist, ist der Kontoinhaber ferner verantwortlich dafür, dass diese Kartendaten des Bevollmächtigten gelöscht und nicht mehr für Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel genutzt werden. Die Sparkasse wird die Debitkarte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unter- nehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der 38 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) physischen Debitkarte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzan- wendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung der Sparkasse kommt nur gegenüber der Sparkasse in Betracht und richtet sich nach dem mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrag. Solange die Rückgabe der physischen Debitkarte nicht erfolgt ist, ist eine Nutzung der gespeicherten Zusatzanwendungen weiterhin möglich. 3 Finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Debitkarte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder einer eingeräumten Kontoüberziehung vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Sparkasse berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Debitkarte entstehen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung. 4 Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen Nutzt der Karteninhaber die Debitkarte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestim- mung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrech- nungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. 5 Rückgabe der Debitkarte Die physische Debitkarte bleibt im Eigentum der Sparkasse. Die Debitkarte ist nicht übertragbar. Die Debitkarte ist nur für den auf der physi- schen Karte angegebenen, bzw. den bei Ausgabe oder Verlängerung einer virtuellen Debitkarte mitgeteilten Zeitraum gültig. Mit Aushändi- gung einer neuen physischen Debitkarte, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der physischen Debitkarte ist die Sparkasse berechtigt, die alte physische Debitkarte zurückzuverlangen beziehungsweise die Löschung der digitalen Debitkarte auf den mobilen Endgeräten, sowie die Löschung der Kartendaten für den Online-Handel zu verlangen oder selbst zu veranlassen. Endet die Berechtigung, die Debitkarte in den ausgegebenen Kartenformen zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung der Kontoverbindung oder des jeweiligen Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber zu diesem früheren Zeitpunkt die physische Debitkarte unverzüglich an die Sparkasse zurückzugeben beziehungsweise die digitale Debitkarte auf den mobilen Endgeräten sowie die Kartendaten für den Online-Handel zu löschen. Auf der physischen Debitkarte befindliche unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die physische Debitkarte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusat- zanwendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der Sparkasse. 6 Sperre und Einziehung der Debitkarte (1) Die Sparkasse darf die Debitkarte sperren und den Einzug der physischen Debitkarte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen beziehungs- weise die Löschung der digitalen Debitkarte auf den mobilen Endgeräten sowie der Kartendaten für den Online-Handel verlangen oder selbst veranlassen, – wenn sie berechtigt ist, den zu Grunde liegenden Kartenvertrag beziehungsweise die Nutzung der digitalen Debitkarte aus wichtigem Grund zu kündigen, – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Debitkarte dies rechtfertigen oder – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Debitkarte besteht. Darüber wird die Sparkasse den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre oder Löschung unterrichten. Die Sparkasse wird die Debitkarte entsperren oder diese durch eine neue Debitkarte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre oder Löschung nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. (2) Befindet sich auf der physischen Debitkarte für das Online-Banking eine TAN-Generatorfunktion, so hat die Sperre der physischen Debit- karte auch eine Sperre der Funktion für das Online-Banking zur Folge. (3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen physischen Debitkarte eine Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der physi- schen Debitkarte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der physischen Debit- karte gespeicherte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlan- gen, nachdem dieses die physische Debitkarte von der Stelle, die die physische Debitkarte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekom- men hat. Die Sparkasse ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte physische Karte aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln. 7 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 7.1 Unterschrift Sofern die physische Debitkarte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die physische Debitkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. 7.2 Sorgfältige Aufbewahrung und Sicherung der Debitkarte (1) Die physische Debitkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwendet wird, da sie (z. B. im Rahmen des girocard-Systems) missbräuchlich eingesetzt werden kann. Sie darf insbesondere nicht unbeauf- sichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der physischen Debitkarte ist, z. B. bis zur Sperre der Debitkarte Transaktionen an automatisierten Kassen ohne persönliche Geheimzahl (PIN) tätigen. Entsprechende Sorgfaltspflichten gelten für jedes mobile Endgerät, auf dem eine digitale Debitkarte gespeichert ist, nach Maßgabe der Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren. (2) Soweit technisch möglich, soll der Karteninhaber den Zugang zu allen mobilen Endgeräten, auf dem die digitale Debitkarte gespeichert ist, mit einer für das jeweilige mobile Endgerät bestimmten persönlichen Geheimzahl (Endgeräte-PIN) oder auf andere geeignete Weise (z. B. durch Fingerabdruck) sichern. 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 (3) Soweit eine Debitkarte mit Kartendaten für den Online-Handel ausgestattet ist, hat der Karteninhaber diese geheim zu halten und dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis davon erlangt. Denn jede Person, die diese Kartendaten kennt, kann mit diesen vor der Sperre der Debitkarte Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel zu Lasten des Kontos zu tätigen, zu dem die Debitkarte ausgegeben wurde. 7.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die per- sönliche Geheimzahl (PIN) darf insbesondere nicht auf der physischen Debitkarte vermerkt, bei einer digitalen Debitkarte nicht in dem mobi- len Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Debitkarte erforderlich ist, oder in anderer Weise zusammen mit der Debit- karte aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die persönliche Geheimzahl (PIN) kennt und in den Besitz der Debitkarte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des Kontos, zu dem die Debitkarte ausgegeben wurde, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuhe- ben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Debitkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät durch eine vom Karteninhaber wählbare Endgeräte-PIN abgesichert werden kann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die als persönli- che Geheimzahl (PIN) für die Nutzung der digitalen Debitkarte erforderlich ist. 39 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) 7.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl – seiner Debitkarte – des mobilen Endgeräts mit digitaler Debitkarte – des mobilen Endgeräts mit der S-pushTAN-App – der persönlichen Geheimzahl (PIN) – der Kartendaten für den Online-Handel oder die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung – seiner Debitkarte – der Kartendaten für den Online-Handel – der persönlichen Geheimzahl (PIN) fest, so ist die Sparkasse unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegen- über dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervor- wahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Sparkasse – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kon- tonummer oder International Bank Account Number (IBAN) angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt die betroffene Debit- karte einschließlich ihrer Kartendaten für den Online-Handel für die weitere Nutzung an Geldautomaten, an automatisierten Kassen und für Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel. Bei der physischen Debitkarte kann der Karteninhaber die Sperre auf die dazugehörige digitale Debitkarte beschränken, soweit die zu Grunde liegende physische Karte nach den Einzelfallumständen risikolos weitergenutzt werden kann. In anderen Fällen einer Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene oder missbräuchlich genutzte Debitkarte (z. B. Debitkarten von Bevollmächtigten) muss sich der Karteninhaber mit seiner Sparkasse, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Debitkarte gelangt ist oder Kenntnis der Kartendaten für den Online-Handel erlangt hat, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Debit- karte oder der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder der Kartendaten für den Online-Handel vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren im Online-Handel gemäß Nummer 8 Satz 3 hat der Karteninhaber vor der Autorisie- rung die Übereinstimmung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchli- che Verwendung der Sparkasse anzuzeigen. (4) Befindet sich auf der Debitkarte für das Online-Banking eine TAN-Generatorfunktion, so hat die Sperre der Debitkarte auch eine Sperre der Funktion für das Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Debitkarte bei der Sparkasse beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweili- gen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzan- wendung in den Chip der physischen Debitkarte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Sparkasse in Betracht und richtet sich nach dem mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Sparkasse unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. 8 Autorisierung von Kartenverfügungen (z. B. Kartenzahlungen oder Bargeldauszahlung) durch den Karteninhaber Mit dem Einsatz der Debitkarte durch Einführen der physischen Debitkarte in das Terminal oder bei kontaktlosen Bezahlvorgängen durch Her- anführen der Debitkarte an das Terminal oder bei kontaktlosen Bargeldauszahlungen am Geldautomaten durch das Heranführen der Debit- karte an den Kontaktlosleser des Geldautomaten erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung bzw. der Bargeldauszahlung. Soweit dafür zusätzlich die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Eingabe erteilt. Wenn beim Einsatz der Debitkarte im Online-Handel besondere Authentifizierungsverfahren gefordert werden, sind diese zu nutzen. Ergänzend finden die „Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel“ in dem dort geregelten Umfang für den Einsatz im Online-Handel Anwendung. Die Erteilung der Zustimmung (Autorisierung) von Kartenverfügungen durch den Einsatz der digitalen Karte durch individualisierte Authentifizierungsverfahren erfolgt nach Maßgabe der „Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“. Ausnahmsweise können gegenüber Vertragsunternehmen im Rahmen eines fremden Debitkartensystems die geforderten Kartendaten z. B. über das Telefon angegeben werden. In der Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse die für die Ausführung der Kartenzahlung bzw. Geldautomatenverfügung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. 9 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags Die Sparkasse ist berechtigt, auf dem Zahlungskonto des Kontoinhabers einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (Abschnitt A II Nummer 3) verfügbaren Geldbetrag zu sperren, wenn – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 Den gesperrten Geldbetrag gibt die Sparkasse unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden ist. 10 Ablehnung von Kartenverfügungen durch die Sparkasse Die Sparkasse ist berechtigt, die Kartenverfügung (z. B. Kartenzahlung oder Bargeldauszahlung am Geldautomaten) abzulehnen, wenn – der Karteninhaber die Autorisierung der Kartenverfügung nicht gemäß Abschnitt A II Nummer 8 erteilt hat, – der für die Kartenverfügung vereinbarte Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder – die Debitkarte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Kartenverfügungsvorgangs unterrichtet. 40 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) 11 Entgelte und deren Änderung (1) Bei den vom Kontoinhaber gegenüber der Sparkasse geschuldeten Entgelten und deren Änderungen sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich. (2) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Debitkarte ist die Spar- kasse berechtigt, nach Maßgabe des § 675l Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im „Preis- und Leistungs- verzeichnis“ der Sparkasse ausgewiesene Entgelt zu berechnen. Wenn darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Debitkarte in anderen Fällen durch die Sparkasse berechnet werden, ergeben sich diese aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse. 12 Information des Kontoinhabers über die Kartenverfügung Die Sparkasse unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlich über die mit der Debitkarte getätigten Verfügungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kontoinhabern, die nicht Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden. 13 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers 13.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, – Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, hat die Sparkasse gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse ist verpflichtet, dem Kontoin- haber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht autorisiert ist oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständi- gen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Spar- kasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 13.2 Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, – Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos kann der Kontoinhaber von der Sparkasse die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. (2) Der Kontoinhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. (3) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse die Kartenverfügung auf Verlangen des Kar- teninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. 13.3 Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- verfügung kann der Kontoinhaber von der Sparkasse einen Schaden, der nicht bereits von Abschnitt A II Nummern 13.1 oder 13.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Ver- braucher oder erfolgt der Einsatz der Debitkarte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes, beschränkt sich die Haftung der Sparkasse für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungs- beschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse, – für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, und – für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist. 13.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Ansprüche gegen die Sparkasse nach Abschnitt A II Nummern 13.1 bis 13.3 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Sparkasse nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autori- sierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kontoin- haber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spä- 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 testens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Abschnitt A II Nummer 13.3 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (2) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Sparkasse sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 41 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) 14 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen 14.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Debitkarte oder die Kartendaten für den Online-Handel oder seine persönliche Geheimzahl (PIN), oder werden sie ihm gestohlen oder kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen im Rahmen der – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, – Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Debitkarte, der Kartendaten für den Online-Handel oder der persönlichen Geheimzahl (PIN) vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemerken, oder – der Verlust der Debitkarte oder der Kartendaten für den Online-Handel, durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle der Sparkasse oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Debitkarte oder der Kartendaten für den Online-Handel, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz 1 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Sparkasse durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Scha- dens beigetragen, haftet die Sparkasse für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. (4) Die Sparkasse verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kontoinhaber in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz 1 und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A II Nummer 7.1 bis 7.4 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. (5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. (6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstan- denen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – die persönliche Geheimzahl (PIN) auf der physischen Debitkarte vermerkt oder zusammen mit der physischen Debitkarte verwahrt hat, – bei einer digitalen Debitkarte die persönliche Geheimzahl (PIN) der Debitkarte auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder – die persönliche Geheimzahl (PIN) einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Debitkarte geltenden Verfügungsrahmen. (7) Hat die Sparkasse beim Einsatz der Debitkarte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichts- gesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Sparkasse abwei- chend von den Absätzen 1 bis 6 nach § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 14.2 Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Debitkarte bzw. der Kartendaten für den Online-Handel, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Debitkarte oder der persönlichen Geheim- zahl (PIN) oder der Kartendaten für den Online-Handel, angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse alle danach durch Kartenverfügungen, z. B. im Rahmen der – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, – Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kontoinhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. 15 Kündigung Die Sparkasse ist berechtigt, die Nutzung der zu einer physischen Debitkarte zusätzlich ausgegebenen digitalen Debitkarte mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zu kündigen. Der Kontoinhaber oder der Karteninhaber sind hierzu jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Im Übrigen bleiben die Kündigungsrechte von Kontoinhaber und Sparkasse nach Nummer 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen unberührt. 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 III Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten 1 Geldautomaten-Service und Einsatz an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen 1.1 Verfügungsrahmen der Debitkarte Kartenverfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen sind für den Karteninhaber nur im Rahmen des für die Debitkarte gelten- den Verfügungsrahmens möglich. Bei jeder Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen der Debitkarte durch vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen der Debitkarte überschritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen. Der Karteninhaber darf den Verfügungsrahmen der Debitkarte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens der Debitkarte und für alle zu seinem Konto ausgegebenen Debitkarten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine Debitkarte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung des Verfügungsrahmens für diese Debitkarte vereinbaren. 42 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) 1.2 Fehleingabe der Geheimzahl Die Debitkarte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Debitkarte die persönliche Geheimzahl (PIN) eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl (PIN) dreimal hintereinander falsch mit einer Debitkarte oder einer digitalen Debitkarte eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 1.3 Zahlungsverpflichtung der Sparkasse; Reklamationen Die Sparkasse ist gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen Debitkarte oder einer digitalen Debitkarte verfügt wurde, an die Betreiber zu ver- güten. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeld- los an einer automatisierten Kasse bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. 1.4 Vorauswahl an automatisierten Kassen Die Handels- und Dienstleistungsunternehmen haben die Möglichkeit, bei den von ihnen akzeptierten Debitkarten oder digitalen Debitkarten in ihren automatisierten Kassen Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwen- dung treffen. Dabei dürfen sie den Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen. 2 entfällt 3 Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-Konten 3.1 Servicebeschreibung Unter Verwendung seiner physischen Debitkarte und der persönlichen Geheimzahl (PIN) kann der Karteninhaber ein Prepaid-Mobilfunk- Konto eines Mobilfunkanbieters, auf dem vorausbezahlte Telefonwerteinheiten verbucht werden, an Geldautomaten der Sparkassen innerhalb des ihm von seiner Sparkasse eingeräumten Verfügungsrahmens (Abschnitt A III Nummer 1.1) zulasten des Kontos, zu dem die Debitkarte ausgegeben wurde, aufladen. Voraussetzung ist, dass der vom Karteninhaber gewählte Geldautomat über eine entsprechende Ladefunktion verfügt und der Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, das aufgeladen werden soll, an dem System teilnimmt. Zum Aufla- den eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos hat der Karteninhaber am Display des Geldautomaten den Menüpunkt zum Aufladen des Prepaid-Mobil- funk-Kontos zu wählen, die Mobilfunk-Telefonnummer („Handy-Nummer“) einzugeben und einen angezeigten Aufladebetrag zu wählen. Nach Autorisierung der Ladetransaktionen durch die Sparkasse des Karteninhabers wird das Prepaid-Mobilfunk-Konto beim Mobilfunkanbieter auf- geladen. Mit diesem Verfahren kann der Karteninhaber sowohl sein eigenes Prepaid-Mobilfunk-Konto als auch das eines Dritten aufladen. Wird die Aufladung von der Sparkasse, etwa wegen fehlender Kontodeckung, nicht autorisiert, wird am Display ein ablehnender Hinweis angezeigt. 3.2 Fehleingabe der Geheimzahl Die Debitkarte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl (PIN) dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 3.3 Zahlungsverpflichtung der Sparkasse; Reklamationen Die Sparkasse ist vertraglich verpflichtet, Ladebeträge für ein Prepaid-Mobilfunk-Konto, die unter Verwendung der an den Karteninhaber aus- gegebenen physischen Debitkarte autorisiert worden sind, zu bezahlen. Die Zahlungspflicht beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. B Von der Sparkasse angebotene andere Service-Leistungen 1 Eingabe von Überweisungen an Selbstbedienungsterminals 1.1 Serviceumfang/Verfügungsrahmen Der Karteninhaber kann unter Verwendung seiner physischen Sparkassen-Card (nachfolgend Debitkarte) und der persönlichen Geheimzahl (PIN) an Selbstbedienungsterminals der Sparkassen Überweisungen bis maximal 1.000 Euro pro Tag eingeben, soweit zwischen Kontoinha- ber und Sparkasse nicht ein anderer Verfügungsrahmen vereinbart worden ist. 1.2 Ausführung der Überweisung Für die Ausführung der Überweisung gelten die gesondert vereinbarten „Bedingungen für den Überweisungsverkehr“. 1.3 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten Für den Umgang mit der Debitkarte gelten die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten in Abschnitt A II Nummer 7.1 bis 7.4. 1.4 Erstattungs- und Schadensersatzanspruch des Kontoinhabers Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A II Nummer 13. 1.5 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungsaufträge Die Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungsaufträge mit der physischen Debitkarte an Selbstbedienungsterminals rich- tet sich nach den Regelungen unter Abschnitt A II Nummer 14. Abweichend von Abschnitt A II Nummer 14.1 Absatz 6 ist die Haftung des Kontoinhabers auf 1.000 Euro pro Kalendertag und, sofern ein anderer Verfügungsrahmen gemäß Abschnitt B Nummer 1.1 vereinbart wurde, auf diesen beschränkt. 1.6 Fehleingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A III Nummer 1.2. 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 2 SB-Sparverkehr 2.1 Serviceumfang Der Inhaber eines Sparkontos kann unter Verwendung der physischen Debitkarte und persönlicher Geheimzahl (PIN) an Geldautomaten und Selbstbedienungsterminals der Sparkasse über Sparkonten, die durch besondere Vereinbarung des Kontoinhabers mit der Sparkasse hierfür freigegeben sind, Verfügungen in Selbstbedienung treffen (SB-Sparverkehr). Die Freigabe zum SB-Sparverkehr erfolgt für den Inhaber des Sparkontos. Inwieweit Bevollmächtigte den SB-Sparverkehr nutzen können, richtet sich nach den zwischen der Sparkasse und dem Kontoin- haber hierfür getroffenen Vereinbarungen. Sofern im Sparvertrag nichts anderes vereinbart ist, können im SB-Sparverkehr Einzahlungen durch Umbuchung vom Girokonto bei der Sparkasse auf das Sparkonto oder in bar vorgenommen werden, sofern hierfür geeignete Geldauto- maten von der Sparkasse zur Verfügung gestellt sind. Ferner sind Auszahlungen vom Sparkonto durch Umbuchung auf das Girokonto bezie- hungsweise ein anderes Konto des Kontoinhabers bei der Sparkasse oder in bar am Geldautomaten möglich. Bei einem Loseblatt- Sparkassenbuch können zudem Kontoauszüge an Selbstbedienungsterminals erstellt werden. 43 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) 2.2 Vornahme von SB-Verfügungen/Bedienung des Terminals 2.2.1 Der Zugang zum SB-Sparkonto wird über die physische Debitkarte und Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) bewirkt. Nach Aus- wahl eines zum SB-Sparverkehr freigegebenen Kontos mittels Display oder Bildschirm des Terminals wird der aktuelle Kontosaldo angezeigt. Im Anschluss kann die vorgesehene Transaktion ausgeführt werden. 2.2.2 Bei Verfügungen im SB-Sparverkehr bei einem Sparbuch Digital wird ein digitaler Kontoauszug automatisch erstellt und in das Elektroni- sche Postfach des Sparkontoinhabers eingestellt. 2.2.3 Bei SB-Sparverkehr mit Loseblatt-Sparkassenbuch werden die Daten der erfolgten Transaktion automatisch zum Abruf bereitgestellt. Das neue Kontoblatt ist vom Kontoinhaber im Sparkassenbuchumschlag abzuheften. Das Kontoblatt wird im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage bestehenden technischen Möglichkeiten erstellt. Bei Funktionsstörungen haftet die Sparkasse im Rahmen ihres Verschuldens. Wird vom Kunden bei vereinbarter Nutzung des SB-Terminals das neue Kontoblatt nicht abgerufen, kann die Sparkasse bei Loseblatt-Sparkassenbüchern ein Kontoblatt erstellen und dem Kontoinhaber zusenden. Unstimmigkeiten im Rahmen des Verfahrensablaufs oder im Zusam-menhang mit dem Kontoausdruck sind der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen. 2.3 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten Für den Umgang mit der Debitkarte gelten die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten in Abschnitt A II Nummern 7.1 bis 7.4. 2.4 Erstattungs- und Schadensersatzanspruch des Kontoinhabers Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A II Nummer 13. 2.5 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Verfügungen Die Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Verfügungen im SB-Sparverkehr mit der physischen Debitkarte richtet sich nach den Regelungen unter Abschnitt A II Nummer 14. Abweichend von Abschnitt A II Nummer 14.1 Absatz 6 ist die Haftung des Kontoinhabers auf den für das Sparkonto geltenden Verfügungsrahmen beschränkt. 2.6 Fehleingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A III Nummer 1.2. 2.7 Geltung der „Bedingungen für den Sparverkehr“ Wird die Sparkassen-Card (Debitkarte) für ein Sparkonto mit Sparbuch Digital eingesetzt, sind zudem die Bedingungen für den Sparverkehr (digital) für die Teilnahme am SB-Sparverkehr maßgeblich. Wird die Sparkassen-Card (Debitkarte) für ein Sparkonto mit Loseblatt-Sparkassenbuch eingesetzt, sind zudem die Bedingungen für den Sparverkehr (einschl. SB-Sparverkehr) für die Teilnahme am SB-Sparverkehr maßgeblich. C Kontoauszugsdrucker und Kontoinformationen im Online-Banking 1 Serviceumfang Der Kontoauszugsdrucker ermöglicht dem Inhaber einer physischen Debitkarte Kontoauszüge, einschließlich der darin enthaltenen Rech- nungsabschlüsse, für das Konto, zu der die Debitkarte ausgegeben wurde, ausdrucken zu lassen. Wahlweise ist es dem Kunden im Rahmen des Online-Banking auch möglich, Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse für das jeweilige Konto elektro- nisch abzurufen. 2 Bereithaltung von Belegen Anlagen zu den Kontoauszügen, soweit sie am Kontoauszugsdrucker nicht mit ausgedruckt beziehungsweise im Online-Banking nicht elektro- nisch übermittelt werden können, werden dem Kunden auf Anforderung bei der kontoführenden Stelle zur Verfügung gestellt. Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden die Anlagen auch ohne Anforderung gegen Portoersatz zuzusenden. 3 Haftung der Sparkasse Kontoauszüge werden im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage bestehenden technischen Möglichkeit erstellt. Die Kontoauszüge beinhalten die Kontobewegungen, die bis zum Abruf verbucht und für den Kontoauszugsdrucker beziehungsweise den elektronischen Abruf im Online- Banking bereitgestellt sind. Bei Funktionsstörungen haftet die Sparkasse im Rahmen ihres Verschuldens. 4 Zusendung von Auszügen Ohne Anforderung des Kunden kann ein Kontoauszug erstellt und dem Kontoinhaber gegen Portoersatz zugesandt werden, wenn ein Konto- auszug innerhalb von 35 Tagen nicht am Kontoauszugsdrucker beziehungsweise nicht elektronisch im Online-Banking abgerufen wurde. Kon- toinhaber und Sparkasse können eine andere Abruffrist vereinbaren. 5 Zugangssperre Ist die physische Debitkarte gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdrucker abgelehnt beziehungsweise eingezogen. Die Sperre der Debit- karte richtet sich nach Abschnitt A II Nummer 6. Die Sperre der Funktion für das Online-Banking richtet sich nach den gesondert vereinbarten „Bedingungen für das Online-Banking“. 6 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten Für den Umgang mit der Debitkarte gelten die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten unter Abschnitt A II Nummern 7.1 bis 7.4. Hat der Kartenin- haber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens im Rahmen dieser Servicefunktion der Debitkarte beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kontoinhaber den Schaden tragen. 7 Widerruf der Sparkasse 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 Die Sparkasse kann jederzeit die Berechtigung des Karteninhabers zur Benutzung des Kontoauszugsdruckers schriftlich widerrufen. Gleiches gilt für den elektronischen Abruf der Kontoinformationen im Online-Banking. D Zusatzanwendungen 1 Speicherung von Zusatzanwendungen (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der physischen Debitkarte befindlichen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwen- dung (z. B. in Form eines elektronischen Fahrscheins) zu benutzen. 44 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) (2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Sparkasse. Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine physische Debitkarte zur Speicherung unternehmensgenerierter Zusat- zanwendungen nutzen möchte. Die Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der physischen Debitkarte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis. 2 Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Die kartenausgebende Sparkasse stellt mit dem Chip auf der physischen Debitkarte lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, im Chip der physischen Debitkarte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. 3 Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatzanwendungen (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die physische Debitkarte eingespeichert hat. Das Unterneh- men bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die physische Debitkarte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen. (2) Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der Sparkasse geltend zu machen. 4 Keine Angabe der von der Sparkasse an den Kunden ausgegebenen persönlichen Geheimzahl (PIN) bei unternehmensgenerier- ten Zusatzanwendungen Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der physischen Debitkarte wird die von der kartenausgebenden Sparkasse an den Karteninhaber ausgegebene persönliche Geheimzahl (PIN) nicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung in den Chip der physischen Debitkarte eingespeichert hat, dem Kar- teninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese Zusatzanwendung mit einem separaten von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, so darf der Karteninhaber zur Absicherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die persönliche Geheimzahl (PIN) verwenden, die ihm von der kartenausgebenden Sparkasse für die Nutzung der Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist. 5 Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwen- dung in den Chip der physischen Debitkarte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sper- rung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung von bankgenerierten Zusatzanwendungen kommt nur gegenüber der Sparkasse in Betracht und richtet sich nach dem mit der Sparkasse geschlossenen Vertrag. E Aktualisierungsservice für Kartendaten für den Online-Handel Die Sparkasse wird zu Debitkarten, die mit Kartendaten für den Online-Handel [16-stellige Primary Account Number (PAN), Kartenprüfnum- mer (Card Verification Value (CVV)/Card Validation Code (CVC)) und „Gültig-bis“-Datum] ausgestattet sind, über Mastercard/Visa teilnehmen- den Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor seine Kartendaten für den Online-Handel hinterlegt hat, aktualisierte Kartendaten zur Verfügung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wiederkehrende Dienstleistungen oder im Online-Handel auch nach einer Aktualisierung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen. Für Zwecke des Aktualisierungsservice beschränken sich die zur Verfü- gung zu stellenden Kartendaten auf die letzten vier Ziffern der 16-stelligen Primary Account Number (PAN) und das „Gültig-bis“-Datum. F Außergerichtliche Streitschlichtung und Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der Karteninhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 45 Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren Fassung Januar 2025 1. Anwendungsbereich Die von der Sparkasse ausgegebene digitale Sparkassen-Card ist eine Debitkarte (nachfolgend digitale Debitkarte genannt), die dem Karten- inhaber digital zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung von mobilen Bezahl- verfahren bereitgestellt wird. Eine virtuelle Debitkarte wird zur Speicherung als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät ausgegeben. Eine physische Debitkarte kann zusätzlich als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät gespeichert werden. Es gelten die „Bedingun- gen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“, sofern in den „Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“ nichts Abweichendes vereinbart ist. Diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenaus- gebenden Sparkasse und dem Kontoinhaber. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kontoinhaber und Dritten (z. B. Endgeräteherstel- ler, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahlplattformen, in denen digitale Karten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertrag- liche Leistung der Sparkasse betrifft nicht die Funktionsfähigkeit oder den Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie Apps für digitale Geldbörsen (Wallets), in denen die digitale Debitkarte hinterlegt werden kann. 2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren Der Karteninhaber kann die digitale Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der Spar- kasse authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse die Identität des Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Debitkarte überprüfen kann. Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Debitkarte auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besit- zelement) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Debitkarte geltenden per- sönlichen Geheimzahl (PIN) ist für die Nutzung der Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht vorgesehen. Jedoch ist bei Bargeldauszahlungen am Geldautomaten zur Autorisierung der Bargeldauszahlung zusätzlich auch die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) des Karteninhabers erforderlich. 3. Verwendungsmöglichkeiten Der Karteninhaber kann die digitale Debitkarte, soweit diese und die Terminals, die Geldautomaten bzw. die Bezahlanwendungen im Online- Handel entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard- Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals). b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Online-Handel) im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind. Sofern der Karteninhaber die digitale Debit- karte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hinzugefügt hat, kann die digitale Debitkarte an allen girocard-Terminals und im Online-Handel ein- gesetzt werden, die an dem girocard-Logo und dem Akzeptanzzeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind. c) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen sowie im Online-Handel im Rahmen eines fremden Systems, soweit die digitale Debitkarte entsprechend ausgestattet ist. Die Akzeptanz der digitalen Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. d) Zu Zahlungsdiensten nach Maßgabe der „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“ in Verbindung mit der persönlichen Geheim- zahl (PIN), insbesondere zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten, soweit die Debitkarte und der jeweilige Geldautomat entsprechend ausgestattet sind. Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse in den jeweiligen Nutzungshinweisen für die digitale Sparkassen-Card mit individualisierten Authentifizierungsverfahren. 4. Autorisierung von Kartenverfügungen (z. B. Kartenzahlungen oder Bargeldauszahlungen) durch den Karteninhaber Mit dem Einsatz der digitalen Debitkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Debitkarte an das Kontaktlos-Terminal bzw. im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des Geräts jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. Bei Bargeldauszahlungen am Geldautomaten erteilt der Karteninhaber seine Zustimmung (Autorisierung) zur Bargeldauszahlung mit dem Ein- satz der digitalen Debitkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Debitkarte an den Kontaktlosleser des Geldautoma- ten und der Eingabe seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) am Geldautomaten. Auch hierbei ist beim Einsatz des mobilen Endgerätes mit der digitalen Debitkarte zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder die Eingabe des Entsperrcodes des Gerätes mit den auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. In der Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse die für die Ausführung der Kartenzahlung not- wendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. 5. Finanzielle Nutzungsgrenze und Verfügungsrahmen a) Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner digitalen Debitkarte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder einer eingeräumten Konto- 127 151.010 D1 (Fassung Jan. 2025) - v3.0 überziehung vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Sparkasse © S-Management Services • DSV Gruppe berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der digitalen Debitkarte entstehen. Die Buchung solcher Ver- fügungen führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung. b) Sofern die Nutzungsgrenze nicht vorher erreicht ist, darf der Karteninhaber Verfügungen mit seiner digitalen Debitkarte nur im Rahmen des für die physische oder virtuelle Debitkarte vereinbarten Verfügungsrahmens vornehmen. Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfü- gungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen (mit der digitalen oder der zugrunde liegenden physischen Debitkarte bzw. der virtuel- len Debitkarte sowie der Kartendaten für den Online-Handel) bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen der digitalen Debitkarte überschritten würde, können unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen werden. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens der jeweiligen Debitkarte und für alle zu seinem Konto ausgegebenen Debitkarten vereinbaren. 46 Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren 6. Sperre der digitalen Debitkarte a) Die Sparkasse darf die digitale Debitkarte und/oder die Kartendaten, die für Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel eingesetzt werden können („Kartendaten für den Online-Handel“) sperren (z. B. durch Löschung), wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers oder der digitalen Debitkarte dies rechtfertigen oder wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Ver- wendung eines Authentifizierungselements oder der digitalen Debitkarte besteht. Darüber wird die Sparkasse den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Sparkasse hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse wird die digitale Debitkarte entsperren oder eine neue digitale Debitkarte bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Debitkarte bewirkt keine Sperre der betreffenden Kartendaten für den Online-Handel oder der zugrunde liegenden physischen Debitkarte. Eine Sperre der digitalen Debitkarte, der keine physische Debitkarte oder keine Kartendaten für den Online-Handel zugrunde liegen (z. B. bei Beschränkung auf eine girocard Zahlungsanwendung), hat zur Folge, dass diese Form der virtuellen Sparkassen-Card nicht mehr einsetzbar ist. Eine Sperre der physischen Debitkarte hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Debitkarten zur Folge. Eine Sperre allein der Kartendaten für den Online-Handel hat zusätzlich eine Sperre des fremden Debitkar- tensystems auf den dazugehörenden digitalen Karten zur Folge, lässt aber die Einsetzbarkeit anderer Systeme auf der digitalen Karte, ins- besondere die digitale girocard, unberührt. 7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der digitalen Debitkarte verwendeten biometri- schen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler Debitkarte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbe- fugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale Debitkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt wird. Dazu hat er Folgendes zu beachten: a) Der Entsperrcode für das mobile Endgerät ist geheim zu halten. Er darf insbesondere – nicht mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden, – nicht ungesichert elektronisch gespeichert werden (z. B. Speicherung im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) und – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als mobiles Endgerät mit digitaler Debitkarte dient. b) Das mobile Endgerät mit digitaler Debitkarte ist vor Missbrauch zu schützen, insbesondere – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Karteninhabers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät gespeicherte digitale Debitkarte nicht nutzen können, – ist die digitale Debitkarte auf dem mobilen Endgerät zu löschen, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung), – muss der Karteninhaber die ihm vom Hersteller des mobilen Endgerätes mit digitaler Debitkarte jeweils angebotenen Software-Updates installieren, – muss der Karteninhaber, falls er einen Code zur Aktivierung der digitalen Debitkarte von der Sparkasse erhalten hat, diesen vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen sicher verwahren. c) Biometrische Merkmale, wie z. B. der Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers mit digi- taler Debitkarte nur dann zur Autorisierung von Zahlungsaufträgen verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine biometri- schen Merkmale anderer Personen gespeichert sind. Etwaige bereits auf dem mobilen Endgerät vorhandene biometrische Merkmale ande- rer Personen sind vor der Speicherung der digitalen Debitkarte auf dem mobilen Endgerät zu entfernen. 7.2 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes mit digitaler Debitkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Debitkarte fest, so ist die Sparkasse unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Sparkasse – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer oder International Bank Account Number (IBAN) angegeben werden. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. c) Durch die Sperre der digitalen Debitkarte bei der Sparkasse beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Der Kontoinhaber hat die Sparkasse unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisier- ten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Ver- pflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgerätes hat keine Sperre der digitalen Debitkarte zur Folge. 7.3 Besondere Hinweise für die virtuelle Sparkassen-Card ohne zugrunde liegende Kartendaten für den Online-Handel 127 151.010 D1 (Fassung Jan. 2025) - v3.0 Die Sperrung der virtuellen Debitkarte sowie der Verlust des mobilen Endgeräts auf dem die virtuelle Debitkarte als digitale Debitkarte gespei- chert ist, führt in dem Fall, dass die virtuelle Debitkarte nicht mit Kartendaten für den Online-Handel ausgestattet ist (z. B. bei Beschränkung auf eine girocard Zahlungsanwendung), dazu, dass der Karteninhaber, bis zum Erhalt einer Ersatzdebitkarte oder bis zur Aufhebung der Sperre, die virtuelle Sparkassen-Card nicht mehr verwenden kann. 8. Ablehnung von Kartenverfügungen durch die Sparkasse Die Sparkasse ist berechtigt, die Kartenverfügung (z. B. Kartenzahlung oder Bargeldauszahlung am Geldautomaten) abzulehnen, wenn – der Karteninhaber die Autorisierung der Kartenverfügung nicht gemäß Nummer 4 erteilt hat, – der vereinbarte Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder – die digitale Debitkarte gesperrt ist. 47 Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Kartenverfügungsvorgangs unterrichtet. 9. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers 9.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Verwendung der digitalen Debitkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, hat die Sparkasse gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfül- len, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht autorisiert ist oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 9.2 Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung a) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Verwendung der digi- talen Debitkarte an girocard-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, kann der Kontoinhaber von der Sparkasse die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrags insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. b) Der Kontoinhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. c) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse die Kartenverfügung auf Verlangen des Kar- teninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. 9.3 Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- verfügung kann der Kontoinhaber von der Sparkasse einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, ersetzt ver- langen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwi- schengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Debitkarte in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, beschränkt sich die Haftung der Sparkasse für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unter- weisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haf- tung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse, – für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat und – für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist. 9.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss a) Ansprüche gegen die Sparkasse nach Nummern 9.1 bis 9.3 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Sparkasse nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kontoinhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätes- tens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nummer 9.3 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. b) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Sparkasse sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können oder – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 10. Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen 10.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige a) Verliert der Karteninhaber seine digitale Debitkarte (z. B. durch Verlust seines Mobiltelefons) oder eines seiner Authentifizierungselemente, werden ihm diese gestohlen oder kommen diese sonst abhanden oder werden diese missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen im Rahmen der Verwendung der digitalen Debitkarte an girocard-Terminals bei Handels- und Dienst- leistungsunternehmen oder im Online-Handel, dann haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verur- sacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Seine Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. 127 151.010 D1 (Fassung Jan. 2025) - v3.0 b) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz a), wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der digitalen Debitkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemer- ken, oder – der Verlust der digitalen Debitkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweig- stelle der Sparkasse oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. 48 Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren c) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Debitkarte außerhalb des Europäi- schen Wirtschaftsraums, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz a) auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Sparkasse durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Spar- kasse für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. d) Die Sparkasse verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kontoinhaber in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz a) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Nummern 7.1 und 7.2 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Poli- zei erstattet. e) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen a) und c) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. f) Kommt es vor der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) zu nicht autorisierten Kartenverfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfalts- pflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinha- ber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt wurde, nachdem der Karteninhaber hiervon Kenntnis erlangt hat oder – der Entsperrcode ungesichert elektronisch gespeichert oder ungesichert auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt wurde, das als mobiles Endgerät mit digitaler Debitkarte (z. B. Fingerabdrucksensor) dient oder – die digitale Debitkarte auf dem mobilen Endgerät nicht gelöscht wurde, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung). Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Debitkarte geltenden Verfügungsrahmen. g) Hat die Sparkasse eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Sparkasse abweichend von den Absätzen a) bis f) nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbe- sondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungsfaktoren (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen). 10.2 Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der digitalen Debitkarte, die missbräuchliche Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Debitkarte oder der Authentifizierungselemente angezeigt wurde, über- nimmt die Sparkasse alle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kontoinhaber auch die nach der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstehen- den Schäden. 11. Kündigung Die Sparkasse ist berechtigt, die Nutzung der digitalen Debitkarte zu einer physischen Debitkarte mit einer Frist von mindestens zwei Mona- ten zu kündigen. Der Kontoinhaber oder der Karteninhaber ist hierzu jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Im Übrigen bleiben die Kündigungsrechte nach Nummer 26 AGB-Sparkassen unberührt. 12. Zahlungsverpflichtung der Sparkasse; Reklamationen Die Sparkasse ist gegenüber den Handels- und Dienstleistungsunternehmen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen digitalen Debitkarte verfügt wurden, zu vergüten. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. Gleiches gilt für Funktionsstörungen einer Bezahlplattform oder einer elektronischen Geldbörse (Wallet), in der die digitale Debitkarte hinterlegt worden ist. 13. Außergerichtliche Streitschlichtung und Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der Karteninhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. 127 151.010 D1 (Fassung Jan. 2025) - v3.0 49 Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel Fassung August 2025 1. Voraussetzungen und Bedingungen für Kartenverfügungen im Online-Handel/mobiles Endgerät mit S-pushTAN-App als Zahlungsinstrument a) Wird beim Einsatz einer von der Sparkasse ausgegebenen Debit- oder Kreditkarte (nachfolgend Karte1 genannt) für die Autorisierung von Kartenverfügungen im Online-Handel2 die Nutzung eines besonderen Authentifizierungsverfahrens gefordert, so erfolgt die Überprüfung der Identität des Karteninhabers oder der berechtigten Verwendung der Karte durch eine sog. starke Kundenauthentifizierung mit den 3-D Secure Verfahren von Mastercard3 oder Visa4 und den nachfolgend in Nr. 5 dieser Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel vereinbarten Authentifizierungselementen. Der Zugang zu den 3-D Secure-Verfahren von Mastercard oder Visa erfolgt über die auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers zu installierende S-pushTAN-App. Das in Nr. 6 geregelte Verfahren zur Beauftragung und Autorisierung einer Kartenverfügung im Online- Handel mit einer starken Kundenauthentifizierung mittels 3-D Secure-Verfahren von Mastercard oder Visa in Verbindung mit der auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers installierten und für die Karte freigeschalteten S-pushTAN-App, werden als weiteres Zahlungsinstru- ment vereinbart. Eine Karte kann für Kartenverfügungen im Online-Handel eingesetzt werden, wenn sie mit den erforderlichen Kartendaten für den Online- Handel ausgestattet ist, d. h., mit einer 16-stelligen PAN (Primary Account Number), einer Kartenprüfnummer (Card Verification Value (CVV) bzw. Card Validation Code (CVC)) und dem „Gültig-bis“-Datum. b) Diese Bedingungen für 3-D Secure mit der S-PushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel gelten ergänzend zu den Regelungen im Kartenantrag und den weiteren besonderen Bedingungen („weitere Kartenbedingungen“5), die ebenfalls Bestandteil des Kartenvertrages sind. Für die Nutzung einer digitalen Karte, die zu einer physischen oder als virtuelle Karte auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT- Gerät (mobiles Endgerät) gespeichert ist, sind diese Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel nicht anwendbar, sondern die für die Karte einschlägigen Bedingungen für die digitale Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren. c) Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner des Kartenvertrages (Kartenvertragspartner) oder dem ggf. abweichenden Karteninhaber mit Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahlplattformen, in denen digitale Karten hin- terlegt werden können) bleiben ebenso wie der Betrieb des mobilen Endgeräts und der S-pushTAN-App des Herstellers Star Finanz-Soft- ware Entwicklung und Vertriebs GmbH unberührt. Die Bedingungen der S-pushTAN-App können in der S-pushTAN-App eingesehen werden. 2. Installation der S-pushTAN-App für 3-D Secure Ist auf dem mobilen Endgerät die S-pushTAN-App für den Karteninhaber nicht installiert, ist zunächst die App zu installieren. Informationen über Bezugsmöglichkeiten der S-pushTAN-App in App-Stores, deren Installation und Aktivierung sowie Hinweise zum Bezahlen im Internet sind in den Geschäftsräumen der Sparkasse verfügbar sowie auf der Internetseite der Sparkasse abrufbar. 3. Freischaltung der S-pushTAN-App Die S-pushTAN-App kann erst nach einer Freischaltung für ein bestimmtes mobiles Endgerät des Karteninhabers genutzt werden. Für die Karte wird das für sie einschlägige 3-D Secure-Verfahren entweder von Mastercard oder von Visa in Verbindung mit der S-pushTAN-App genutzt. Sofern der Karteninhaber das Sicherungsverfahren pushTAN noch nicht nutzt, muss er die S-pushTAN-App auf dem mobilen Endge- rät installieren und mit der dazu verschickten Registrierungsnachricht (Registrierungsbrief) der Sparkasse nach den darin gemachten Vorga- ben und den mitgeteilten Registrierungsdaten freischalten. Die Sparkasse wird den Karteninhaber niemals kontaktieren – weder per E-Mail noch telefonisch etc., – um ihn dazu aufzufordern, die in der Registrierungsnachricht mitgeteilten Registrierungsdaten zur Freischaltung der S-pushTAN-Verbindung (pushTAN-ID, Registrierungscode, Bankleitzahl), persönliche Daten sowie Anmeldenamen, Passwörter, den QR-Code oder die Kartendaten preiszugeben oder auf einer Inter- netseite einzutragen. Die Registrierungsdaten dürfen nur in der vom Karteninhaber selbst zu nutzenden S-pushTAN-App verwendet werden. 4. Aktivierung der Karten für 3-D Secure Das 3-D Secure-Verfahren kann für die Karte genutzt werden, sobald die Karte erfolgreich über Mastercard® Identity Check™ bzw. Visa Secure aktiviert wurde. Liegt die Zustimmung des Kartenvertragspartners zu diesen Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel vor, erfolgt die Aktivierung der Karte grundsätzlich ohne weiteres Zutun automatisiert, es sei denn, die Sparkasse überlässt dem Kartenvertragspartner die Entscheidung, ob und wann die Karte aktiviert wird. 5. Authentifizierung über 3-D Secure mit der S-pushTAN-App Der Karteninhaber kann die Karte im Online-Handel grundsätzlich nur nutzen, wenn er sich gegenüber der Sparkasse authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit dessen Hilfe die Sparkasse die Identität des Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der Karte überprüfen kann. Dafür werden als Authentifizierungselemente die S-pushTAN-App auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besitzelement) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Ent- sperrmechanismen (z. B. der Entsperrcode) als zweiter Faktor vereinbart. 6. Autorisierung von Kartenverfügungen durch den Karteninhaber im Online-Handel 128 775.500 D1 (Fassung Aug. 2025) - v6.0 © S-Management Services • DSV Gruppe Die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung von Kartenverfügungen im Online-Handel erfordert – die Eingabe der – oder die Nutzung hinterlegter – Kartendaten für den Online-Handel (16-stellige PAN [Primary Account Number] als Kun- denkennung, die Kartenprüfnummer [Card Verification Value (CVV)/Card Validation Code (CVC)] und das „Gültig bis“-Datum) in der Bezahlanwendung, – die Kontrolle der angezeigten Auftragsdaten (z. B. zu zahlender Betrag, Währung und Zahlungsempfänger) und – nach Anforderung die Bestätigung der Kartenverfügung durch die S-pushTAN-App mit dem vereinbarten zweiten Authentifizierungselement/ Faktor, d. h. durch die Verwendung eines der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder durch die Eingabe des Entsperrcodes des mobilen Endgeräts. 50 Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel 7. Finanzielle Nutzungsgrenze und Verfügungsrahmen für den Online-Handel und Abgrenzung zum Online-Banking a) Der Karteninhaber darf Kartenverfügungen im Online-Handel mit seiner Karte in Verbindung mit der S-pushTAN-App nur im Rahmen der für die jeweilige Karte vereinbarten finanziellen Nutzungsgrenze und ihres Verfügungsrahmens vornehmen. Bei jeder Kartenverfügung im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen mit der Karte bereits ausgeschöpft ist. b) Wird die S-pushTAN-App auch für die Autorisierung von Online-Banking Geschäftsvorfällen genutzt, werden Kartenverfügungen nicht auf das Online-Banking-Limit bzw. ZV-Tageslimit angerechnet und Online-Banking Transaktionen nicht auf das Karten-Verfügungslimit. 8. Sperre der Karte oder der S-pushTAN-App Die Sperre der Karte oder der S-pushTAN-App richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen in den weiteren Kartenbedingungen. 9. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 9.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der S-pushTAN-App verwendeten biometrischen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit der S-pushTAN-App und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbefug- tem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Karte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt wird. Wird die S-pushTAN-App auch für Online-Banking genutzt, können zusätzlich auch Schäden dort entstehen. Dazu hat er Folgendes zu beachten: a) Der Entsperrcode für das mobile Endgerät ist geheim zu halten. Er darf insbesondere – nicht mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden, – nicht ungesichert elektronisch gespeichert werden (z. B. Speicherung im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) und – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, in dem die S-pushTAN-App gespeichert ist. b) Das mobile Endgerät mit der S-pushTAN-App ist vor Missbrauch zu schützen, insbesondere – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Karteninhabers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät gespeicherte S-pushTAN-App nicht nutzen können, – ist die S-pushTAN-App auf dem mobilen Endgerät zu löschen, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung), – muss der Karteninhaber die ihm vom Betriebssystemhersteller oder Hersteller des mobilen Endgerätes mit der S-pushTAN-App jeweils angebotenen sicherheitsrelevanten Software-Updates installieren, – muss der Karteninhaber, seine Registrierungsdaten, insbesondere seinen Registrierungscode zur Freischaltung der S-pushTAN-App, geheim halten, sicher verwahren und vor dem unbefugten Zugriff und vor einer Kenntnisnahme durch andere Personen schützen. c) Biometrische Merkmale, wie z. B. der Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers mit der S-pushTAN-App nur dann zur Autorisierung von Kartenverfügungen verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine biometri- schen Merkmale anderer Personen gespeichert sind. Etwaige bereits auf dem mobilen Endgerät vorhandene biometrische Merkmale ande- rer Personen sind vor der Speicherung der S-pushTAN-App auf dem mobilen Endgerät zu entfernen. 9.2 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes mit der S-pushTAN-App oder deren missbräuchliche Verwen- dung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung fest, so ist die Sparkasse unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperran- zeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. Durch die Sperre der Karte oder der S-pushTAN-App bei der Sparkasse beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. b) Die weiteren Details der Sperre sowie die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung richtet sich nach den weiteren Kartenbedingungen. 10. Ablehnung der Ausführung des Kartenverfügungsauftrags ohne erfolgreiche Nutzung des 3-D Secure- Verfahrens Erteilt der Karteninhaber trotz Aufforderung nicht fristgerecht seine Zustimmung und authentifiziert er sich nicht, so ist die Sparkasse berech- tigt, die Ausführung der Kartenverfügung im Online-Handel abzulehnen. 11. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers sowie dessen Haftung für nicht autorisierte Kartenverfügungen im Online-Handel Es gelten die in den weiteren Kartenbedingungen geregelten Bestimmungen für nicht autorisierte Kartenverfügungen. 12. Deregistrierung von 3-D Secure mit der S-pushTAN-App Die Möglichkeit zur Authentifizierung des Karteninhabers bei Kartenverfügungen im Online-Handel über die S-pushTAN-App kann vom Kar- teninhaber jederzeit einseitig durch die Deinstallation der App auf dem mobilen Endgerät beseitigt werden (Deregistrierung). Eine erneute Selbstregistrierung der Karte ist ausgeschlossen. Eine Neuregistrierung ist nur außerhalb der S-pushTAN-App direkt bei der Sparkasse möglich. 128 775.500 D1 (Fassung Aug. 2025) - v6.0 13. Kündigung a) Sowohl die Sparkasse als auch der Kartenvertragspartner sind berechtigt, das mit diesen Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN- App für Kartenverfügungen im Online-Handel vereinbarte Zahlungsinstrument zur Autorisierung von Kartenverfügungen im Online-Handel jederzeit isoliert zu kündigen. Der Kartenvertragspartner kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, die Sparkasse mit einer Frist von mindestens zwei Monaten. Diese isolierte Kündigung nur des Zahlungsinstrumentes lässt den Kartenvertrag im Übrigen unberührt. b) Daneben bestehen für die Kündigung des gesamten Kartenvertrages die allgemeinen Kündigungsrechte der Vertragsparteien nach Maßgabe von Nr. 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Sparkassen). 51 Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel 1 Karte im Sinne dieser Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel ist – unabhängig von ihrer Kartenform (physisch, virtuell oder digitalisiert) – jede von der Sparkasse ausgegebene Sparkassen-Card (Debitkarte) und jede von der Sparkasse ausgegebene Debitkarte oder Kreditkarte von Mastercard oder Visa (z. B. Mastercard/Visa Card (Kreditkarte), Mastercard Basis/ Visa Basis (Debitkarte) etc.). 2 Elektronische Fernzahlungsvorgänge über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Online-Handel) 3 Mastercard® Identity Check™ 4 Visa Secure 5 Die weiteren Kartenbedingungen sind: (a) bei einer Sparkassen-Card (Debitkarte): die Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) und die Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren; (b) bei einer Debitkarte von Mastercard/Visa: die Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) und die Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren; (c) bei Kreditkarten von Mastercard/Visa – je nach ausgegebener Kartenproduktvariante –: die Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) bzw. die Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit täglicher Abrechnung bzw. die Bedingungen für die Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte) bzw. die Bedingungen für die Mastercard Business-Card One und Visa Business-Card One (Kreditkarte) und die Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren bzw. die Bedingungen für die digitale Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren, bzw. die Bedingungen für die digitale Mastercard Business Card One und Visa Business-Card One (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren. 128 775.500 D1 (Fassung Aug. 2025) - v6.0 52 Bedingungen für die Sparkassen-Kundenkarte Fassung Januar 2018 I. Serviceumfang 4. Zugangssperre Der Kontoauszugsdrucker ermöglicht dem Inhaber einer Sparkassen- Ist die Karte gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdrucker abgelehnt Kundenkarte (nachfolgend Karte), Kontoauszüge einschließlich der darin bzw. eingezogen. Die Sperre der Karte richtet sich nach Abschnitt II. enthaltenen Rechnungsabschlüsse für das in der Karte angegebene Nummer 3. Konto ausdrucken zu lassen. 5. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten Für den Umgang mit der Karte gelten die Sorgfalts- und Mitwirkungs- II. Allgemeine Regeln pflichten unter Abschnitt II. Nummer 4. 1. Karteninhaber und Vollmacht Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung Die Karte gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf den eines Schadens im Rahmen dieser Servicefunktion der Karte beigetra- Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der gen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in Kontoinhaber die Befugnis zum Erhalt und Nutzung der Sparkassen-Kun- welchem Umfang Sparkasse und Kontoinhaber den Schaden tragen. denkarte erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Vollmacht widerruft, ist er 6. Widerruf der Sparkasse dafür verantwortlich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene Die Sparkasse kann jederzeit die Berechtigung des Kunden zur Benut- Karte an die Sparkasse zurückgegeben wird. zung des Kontoauszugsdruckers schriftlich widerrufen. 2. Rückgabe der Karte Die Karte bleibt im Eigentum der Sparkasse. Die Karte ist nur für den auf der Karte angegebenen Zeitraum gültig. Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte ist die Sparkasse berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung der Kontoverbindung oder des Kartenvertrags), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die Sparkasse zurückzugeben. 3. Sperrung und Einziehung der Karte Die Sparkasse darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an SB-Geräten) veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder wenn sachliche Gründe im Zusam- menhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen. Die Sparkasse wird den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. Die Sparkasse ist zur Einziehung oder Sperre der Karte auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der Karte durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet. 4. Allgemeine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Unterschrift Sofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. 4.2 Sorgfältige Aufbewahrung Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. 4.3 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte oder die missbräuchliche Verwendung der Karte fest, so ist die Sparkasse unver- züglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. III. Kontoauszugsdrucker 1. Bereithaltung von Belegen Anlagen zu den Kontoauszügen, soweit sie am Kontoauszugsdrucker nicht mehr ausgedruckt werden können, werden dem Kunden auf Anfor- derung bei der kontoführenden Stelle zur Verfügung gestellt. Die Spar- kasse ist berechtigt, dem Kunden die Anlagen auch ohne Anforderung gegen Portoersatz zuzusenden. 2. Haftung der Sparkasse Kontoauszüge werden im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage beste- henden technischen Möglichkeit erstellt. Die Kontoauszüge beinhalten die 127 171.000 D1 (Fassung Jan. 2018) - v2.1 © S-Management Services • DSV Gruppe Kontobewegungen, die bis zum Abruf verbucht sind. Bei Funktionsstörun- gen haftet die Sparkasse im Rahmen ihres Verschuldens. 3. Zusendung von Auszügen Ohne Anforderung des Kunden kann ein Kontoauszug erstellt und dem Kontoinhaber gegen Portoersatz zugesandt werden, wenn ein Kontoaus- zug innerhalb von 35 Tagen nicht am Kontoauszugsdrucker bzw. elektro- nisch im Online-Banking abgerufen wurde. Kontoinhaber und Sparkasse können eine andere Abruffrist vereinbaren. 53 Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) Fassung März 2026 1 Ausgabe der Kreditkarte Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene Mastercard/Visa Card ist eine Kreditkarte (nachfolgend Kreditkarte genannt). Die Kreditkar- ten können als physische Karte und zusätzlich als digitale Karte zur Speicherung auf Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräten (mobile Endgeräte) ausgegeben werden. Diese Bedingungen sowie die Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Die Kartendaten der Kreditkarte können bereits vor Erhalt der physischen Karte für einen Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen bereitgestellt werden, sofern dies von der Sparkasse/Landesbank angeboten wird. Ergänzende Informationen für die digitale Kreditkarte sind in den Nutzungshinweisen und -voraussetzungen für die digitale Kreditkarte enthal- ten. Im Übrigen gelten weiterhin die Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren. 2 Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen Der Karteninhaber kann die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebenen Kreditkarten, soweit diese und die Akzeptanzstellen entspre- chend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: Mit der Kreditkarte kann der Karteninhaber (Haupt- oder Zusatzkarteninhaber) im Inland – und als weitere Dienstleistung auch im Ausland – im Mastercard-Verbund/Visa-Verbund bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und zusätzlich im Rahmen des Bargeldservices an Geldautomaten Bargeldauszahlungen vornehmen. Die Vertragsunternehmen und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Kreditkarte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierüber gesondert informiert. Zusätzlich wird die Sparkasse/Landesbank über Mastercard/Visa teilnehmenden Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor seine Kreditkartendaten hinterlegt hat, aktualisierte Kartendaten (die letzten vier Ziffern der Kartennummer und das Ablaufdatum) zur Verfü- gung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wiederkehrende Dienstleistungen und im Online-Handel auch nach einer Aktua- lisierung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen. 3 Personalisiertes Sicherheitsmerkmal 3.1 Für die Nutzung an Geldautomaten und an automatisierten Kassen wird dem Karteninhaber für seine Kreditkarte eine persönliche Geheimzahl (PIN) als personalisiertes Sicherheitsmerkmal zur Verfügung gestellt. 3.2 Die Kreditkarte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Kredit- karte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander mit einer oder beiden Kartenformen falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse/Landesbank, mög- lichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 4 Verfügungsrahmen/finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf seine Kreditkarte nur innerhalb des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens und eines auf dem Kreditkarten- konto vorhandenen Guthabens gemäß Nummer 24 nutzen (finanzielle Nutzungsgrenze). Dabei mindern bereits getätigte, in den Kreditkarten- abrechnungen bisher noch nicht berücksichtigte Kreditkartenumsätze das verfügbare Guthaben. Innerhalb des vereinbarten monatlichen Ver- fügungsrahmens gilt für den Bargeldservice das vereinbarte Verfügungslimit. Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank eine Änderung des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens oder des Verfü- gungslimits vereinbaren. 5 Autorisierung von Zahlungsaufträgen 5.1 Mit dem Einsatz der Kreditkarte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung des Zahlungsauftrages. Hierzu hat der Karteninhaber entweder – an Geldautomaten die PIN einzugeben oder kontaktlosen Geldautomateneinsatz mit PIN zu nutzen, indem die Kreditkarte vor das Emp- fangsgerät des Geldautomaten gehalten wird – an automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen die PIN einzugeben oder – soweit erforderlich – bei Vertragsunternehmen die Unter- schrift zu leisten oder – an automatisierten Kassen die kontaktlose Bezahlfunktion mit PIN zu nutzen, indem die Kreditkarte vor das Empfangsgerät des Vertrags- händlers gehalten wird. Der kontaktlose Einsatz der Kreditkarte an automatisierten Kassen kann bis maximal 50 Euro pro Bezahlvorgang ohne Eingabe der PIN erfolgen, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe der PIN verlangt wird. Soweit für die Autorisierung zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, erfolgt die Autorisierung erst mit deren Einsatz. – oder bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet gegenüber Vertragsunternehmen die geforderten Kartendaten einzuge- ben. Soweit dabei besondere Authentifizierungsverfahren gefordert werden, sind diese zu nutzen. Ergänzend finden die Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel Anwendung. Informationen über weitere von der Sparkasse/ Landesbank unterstützte Authentifizierungsverfahren und Hinweise zum Bezahlen im Internet sind in den Geschäftsräumen der Sparkasse/ 128 700.000 D1 (Fassung März 2026) - v13.0 Landesbank verfügbar sowie auf deren Internetseiten abrufbar. © S-Management Services • DSV Gruppe – oder gegenüber Vertragsunternehmen ausnahmsweise anstelle der Unterschrift die geforderten Kartendaten anzugeben (z. B. am Telefon). 5.2 In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. 5.3 Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen. 54 Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) 6 Ablehnung von Zahlungsaufträgen durch die Sparkasse/Landesbank Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, den Zahlungsauftrag abzulehnen, wenn – der Karteninhaber die Autorisierung des Zahlungsauftrags nicht gemäß Nummer 5.1 erteilt hat, – der für den Zahlungsauftrag geltende Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten wurde oder – die Kreditkarte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber während des Bezahlvorgangs bzw. über das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, unterrichtet. 7 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (Nummer 4) verfügbaren Geldbetrag auf dem Kreditkartenkonto des Karteninhabers zu sperren, wenn – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. Den gesperrten Geldbetrag gibt die Sparkasse/Landesbank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden ist. 8 Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers Die Sparkasse/Landesbank wird die bei der Nutzung der Kreditkarte entstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber bezahlen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet, der Sparkasse/Landesbank diese Forderungsbeträge zu erstatten. Entsprechendes gilt für im Rahmen des Bargeldservices entstandene Forderungen. Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze bei seinen Zahlungsaufträgen nicht einhält, ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Kreditkarte entstehen. 9 Kreditkartenabrechnung Die Kreditkartenabrechnung über die mit der Kreditkarte ausgelösten Zahlungsaufträge, die angefallenen Entgelte sowie die sonstigen Umsätze im Zusammenhang mit der Kreditkarte erfolgt in der mit dem Karteninhaber vereinbarten Weise (z. B. Abrechnung über das elektro- nische Postfach, im Online-Banking oder am Kontoauszugsdrucker) einmal im Monat kostenlos zum vereinbarten Abrechnungsstichtag. Zah- lungseingänge werden taggleich mit Belastungsbuchungen verrechnet. Mit erteilter Kreditkartenabrechnung wird der darin ausgewiesene For- derungsbetrag sofort fällig. Dieser Betrag wird zeitnah dem vom Karteninhaber angegebenen Zahlungskonto (Abrechnungskonto) bei der Sparkasse/Landesbank belastet bzw. im Falle eines bei einem Drittinstitut geführten Kontos von diesem durch Lastschrift eingezogen. Ein in der Kreditkartenabrechnung ausgewiesenes Guthaben wird grundsätzlich auf das angegebene Zahlungskonto (Abrechnungskonto) übertragen. Sofern jedoch die Sparkasse/Landesbank die Möglichkeit der Überweisung eines Guthabens auf das Kreditkartenkonto anbietet (dies ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis), verbleibt ein Guthaben über den Abrechnungsstichtag hinaus auf dem Kreditkartenkonto. Wenn der Karteninhaber die Abrechnung in der vereinbarten Weise nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen hat, kann zeitnah eine papierhafte Abrechnung erfolgen und dem Karteninhaber gegen Portoersatz zugesandt werden. Der Karteninhaber hat die Kreditkartenabrechnung unverzüglich auf nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Kartenverfügungen zu überprüfen. 10 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 10.1 Unterschrift Sofern die physische Kreditkarte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die physische Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. 10.2 Sorgfältige Aufbewahrung und Sicherung der Kreditkarte 10.2.1 Die Kreditkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwen- det wird (z. B. um Transaktionen an automatisierten Kassen ohne PIN bis zur Sperre zu tätigen). Sie darf insbesondere auch nicht unbeauf- sichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. 10.2.2 Soweit technisch möglich, soll der Karteninhaber den Zugang zu seinem mobilen Endgerät, auf dem die digitale Kreditkarte gespei- chert ist, mit einer für das mobile Endgerät bestimmten persönlichen Geheimzahl (Endgeräte-PIN) oder auf andere geeignete Weise (z. B. durch Fingerabdruck) sichern. 10.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der physischen Kreditkarte vermerkt, bei einer digitalen Kreditkarte nicht in dem mobilen Endgerät gespeichert werden, das für die Nutzung der digitalen Kreditkarte erforderlich ist, oder in anderer Weise zusammen mit der Kreditkarte aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Kreditkarte bzw. des mobilen Endgeräts, auf dem die digitale Kreditkarte gespeichert ist, kommt, hat die Mög- lichkeit, zusammen mit der PIN und der Kreditkarte missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Kreditkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät durch eine vom Karteninhaber wählbare End- geräte-PIN abgesichert werden kann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der Kreditkarte erforderlich ist. 10.4 Anzeige-, Prüfungs- und Unterrichtungspflichten des Karteninhabers 10.4.1 Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Kreditkarte oder des mobilen Endgeräts mit digitaler Kreditkarte, die 128 700.000 D1 (Fassung März 2026) - v13.0 missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Kreditkarte, Kartendaten oder PIN fest, hat er die Sparkasse/ Landesbank unverzüglich zu unterrichten (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. 10.4.2 Durch die Sperre der digitalen Kreditkarte bei der Sparkasse/Landesbank bzw. gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. 10.4.3 Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren gemäß Nummer 5.1 hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Übereinstim- mung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Sparkasse/Landesbank anzuzeigen. 55 Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) 11 Reklamationen und Beanstandungen Der Karteninhaber hat die Sparkasse/Landesbank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kar- tenverfügung zu unterrichten. Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen sind unmittel- bar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. Die Rechte des Karteninhabers nach Nummer 15 dieser Bedingungen bleiben unberührt. 12 Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen 12.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige 12.1.1 Verliert der Karteninhaber seine Kreditkarte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm in sonstiger Weise abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, – Verwendung der Kreditkarte an automatisierten Kassen von Vertragsunternehmen, – Nutzung der Kreditkarte bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet, haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Nummer 12.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. 12.1.2 Der Karteninhaber haftet nicht nach Nummer 12.1.1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemerken, oder – der Verlust der Kreditkarte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle/Zweigniederlassung der Sparkasse/Landesbank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Nummer 12.1.5 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. 12.1.3 Die Sparkasse/Landesbank verzichtet auf die Schadensbeteiligung der Karteninhaber in Höhe von 50 Euro gemäß Nummer 12.1.1 und übernimmt alle Schäden, die durch die nicht autorisierte Kartenverfügung bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Kar- teninhaber seine ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Nummern 10.1 bis 10.4 nicht in betrügerischer Absicht, vorsätz- lich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragenden Schadens erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. 12.1.4 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Nummer 12.1.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse/Landesbank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. 12.1.5 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – die persönliche Geheimzahl auf der physischen Kreditkarte vermerkt oder zusammen mit der physischen Kreditkarte verwahrt hat, – die persönliche Geheimzahl auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeldservices haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des vereinbarten Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen. Ein im Zeitpunkt der nicht autorisierten Kartenverfügung auf dem Kreditkartenkonto bestehendes Guthaben erweitert den monatlichen Verfü- gungsrahmen und damit den Haftungsumfang um diesen Guthabenbetrag, maximal jedoch auf das Dreifache des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens. 12.1.6 Hat die Sparkasse/Landesbank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den ent- standenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. 12.1.7 Hat die Sparkasse/Landesbank beim Einsatz der Kreditkarte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zah- lungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Sparkasse/Landesbank abweichend von den Nummern 12.1.1 bis 12.1.6 nach § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 12.2 Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte bzw. des mobilen Endgeräts mit digitaler Kreditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte oder PIN angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse/Landesbank alle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. 13 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers 13.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung 128 700.000 D1 (Fassung März 2026) - v13.0 Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung hat die Sparkasse/Landesbank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse/Landesbank ist verpflichtet, dem Karteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto belastet, wird die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtungen sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landebank zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Spar- kasse/Landesbank angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht autorisiert ist oder die Sparkasse/Landesbank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse/Landesbank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügeri- sches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat sie ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 56 Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) 13.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung 13.2.1 Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Spar- kasse/Landesbank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Kartenverfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. 13.2.2 Der Karteninhaber kann über Nummer 13.2.1 hinaus von der Sparkasse/Landesbank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rech- nung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. 13.2.3 Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse/Landesbank die Kartenverfügung auf Verlangen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. 13.3 Schadensersatzansprüche des Karteninhabers Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- verfügung kann der Karteninhaber von der Sparkasse/Landesbank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 13.1 oder 13.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse/Landesbank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse/Landesbank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Nummer 13.3 ist auf 12.500 Euro je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse/Landesbank, – für Gefahren, die die Sparkasse/Landesbank besonders übernommen hat, und – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist. 13.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 13.1 bis 13.3 nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spä- testens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Sparkasse/Landesbank angezeigt hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultie- rende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belas- tungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung über die Kreditkartenabrechnung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 13.1 bis 13.3 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (2) Ansprüche des Karteninhabers gegen die Sparkasse/Landesbank sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse/Landesbank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Sparkasse/Landesbank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 14 Sperre und Einziehung der Kreditkarte durch die Sparkasse/Landesbank Die Sparkasse/Landesbank darf die Kreditkarte sperren und den Einzug der Kreditkarte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen bzw. die Löschung der digitalen Kreditkarte verlangen oder selbst veranlassen, wenn – sie berechtigt ist, den Kreditkartenvertrag bzw. die Nutzung der digitalen Kreditkarte aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kreditkarte dies rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Kreditkarte besteht. Die Sparkasse/Landesbank wird den Karteninhaber über die Sperre unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre oder Löschung unterrichten. Die Sparkasse/Landesbank wird die Kreditkarte entsperren oder diese durch eine neue Kreditkarte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre oder Löschung nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. 15 Anspruch des Karteninhabers bei einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung Im Falle einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung hat der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstat- tung des belasteten Zahlungsbetrags, wenn – bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und – der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kreditkartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Der Karteninhaber muss gegenüber der Sparkasse/Landesbank die Sachumstände darlegen, mit denen er seinen Erstattungsanspruch begründet. Ein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Aus- weises der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags auf der Kreditkartenabrechnung gegenüber der Sparkasse/Landesbank geltend macht. 128 700.000 D1 (Fassung März 2026) - v13.0 16 Rückgabe der Kreditkarte Die Kreditkarte bleibt Eigentum der Sparkasse/Landesbank. Sie ist nicht übertragbar. Die Kreditkarte ist nur für den auf der physischen Kredit- karte angegebenen Zeitraum gültig. Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Kreditkarte ist die Spar- kasse/Landesbank berechtigt, die alte Kreditkarte zurückzuverlangen bzw. die Löschung der digitalen Kreditkarte zu verlangen oder selbst zu veranlassen. Endet die Nutzungsberechtigung der Kreditkarte in den ausgegebenen Kartenformen früher (z. B. durch Kündigung des Kredit- kartenvertrages), hat der Karteninhaber die Kreditkarte unverzüglich an die Sparkasse/Landesbank zurückzugeben bzw. die digitale Kredit- karte zu löschen. 17 Fremdwährungsumrechnung Bei Zahlungsaufträgen in Fremdwährung erfolgt die Umrechnung gemäß den im Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Regelungen. 57 Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) 18 Entgelte und deren Änderung 18.1 Bei den vom Karteninhaber gegenüber der Sparkasse/Landesbank geschuldeten Entgelten und deren Änderungen sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich. 18.2 Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Kreditkarte ist die Spar- kasse/Landesbank berechtigt, dem Karteninhaber im Rahmen des § 675I Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches das im Preis- und Leis- tungsverzeichnis der Sparkasse/Landesbank ausgewiesene Entgelt zu berechnen, sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Kreditkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Sparkasse/Landesbank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. Wenn darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Kreditkarte in anderen Fällen durch die Sparkasse/Landesbank erhoben werden, ergeben sich diese aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landesbank. 19 Änderung des Kreditkartenvertrages Für Änderungen des Kreditkartenvertrages sind die Regelungen in Nummer 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend anwendbar. 20 Kündigung Sowohl der Kreditkartenvertrag als auch die Nutzung der digitalen Kreditkarte alleine kann vom Karteninhaber jederzeit, von der Sparkasse/ Landesbank mit einer Frist von mindestens zwei Monaten, jeweils zum Monatsende, gekündigt werden. Die Sparkasse/Landesbank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkartenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Sparkasse/Landes- bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Ver- bindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber der Sparkasse/Landesbank wesentlich gefährdet ist. Mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditkartenvertrages darf die Kreditkarte bzw. bei alleiniger Kündigung der Nutzung der digitalen Kreditkarte darf die digitale Kreditkarte nicht mehr benutzt werden. 21 Einschaltung Dritter Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, sich im Rahmen des Kreditkartenvertrages zur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen und zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen. 22 Zusatzkarte 22.1 Gesamtschuldnerische Haftung von Haupt- und Zusatzkarteninhaber Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Kreditkarte (Zusatzkarte) haften Zusatzkarteninhaber (Antragsteller) und Haupt- karteninhaber (Mitantragsteller) als Gesamtschuldner. 22.2 Verfügungsrahmen Eine Erhöhung des Verfügungsrahmens der Zusatzkarte können der Hauptkarteninhaber und der Zusatzkarteninhaber nur gemeinsam mit der Sparkasse/Landesbank vereinbaren; eine Herabsetzung des Verfügungsrahmens können sowohl der Hauptkarteninhaber als auch der Zusatzkarteninhaber mit der Sparkasse/Landesbank vereinbaren. 22.3 Kündigung Sowohl der Hauptkarteninhaber als auch der Zusatzkarteninhaber sind berechtigt, das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte jederzeit gegenüber der Sparkasse/Landesbank zu kündigen. Eine Kündigung des Hauptkartenvertrages hat die gleichzeitige Beendigung des Zusatz- kartenvertrages zur Folge. Für das Kündigungsrecht der Sparkasse/Landesbank gilt Nummer 20 entsprechend. Jeder Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass mit Wirksamwerden der Kündigung des Zusatzkartenvertrages die Kreditkarte unverzüg- lich und unaufgefordert an die Sparkasse/Landesbank zurückgegeben und eine digitale Kreditkarte gelöscht wird. Für Kartenverfügungen, die nach wirksamer Kündigung aus der weiteren Nutzung der Zusatzkarte bis zu ihrer Rückgabe an die Sparkasse/Landesbank entstehen, besteht die gesamtschuldnerische Haftung nach Nummer 22.1 fort. 23 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse/Landesbank kann sich der Karteninhaber an die im Preis- und Leistungsverzeichnis näher bezeichnete(n) Streitschlichtungsstelle(n) wenden. 24 Guthaben Auf dem Kreditkartenkonto kann durch Zahlungseingänge ein Guthaben entstehen. Entsprechende Zahlungseingänge können insbesondere sein – Gutschriften durch den ursprünglichen Zahlungsempfänger (beispielsweise Refund (Händlergutschriften); Gewinne; Entgelterstattungen), – Karte-zu-Karte-Zahlungsvorgänge (Money Send/Visa Direct), – Rückbuchungen von Kartenzahlungen (Chargeback). Zudem kann auf das Kreditkartenkonto bargeldlos Guthaben übertragen werden, sofern dies von der Sparkasse/Landesbank angeboten wird. Diese Übertragung hat auf ein von der Sparkasse/Landesbank benanntes Konto unter Angabe der Kreditkartennummer zu erfolgen. Das Kre- ditkartenkonto ist nicht zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bestimmt. Diese Übertragungsmöglichkeit kann von der Sparkasse/Landesbank auf einen maximalen Guthabenbetrag begrenzt werden. Dies und die Höhe des maximalen Guthabenbetrags ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einer gesonderten Vereinbarung mit der Sparkasse/Landesbank. 128 700.000 D1 (Fassung März 2026) - v13.0 Einzahlungen, durch die der maximale Guthabenbetrag überschritten wird, werden in voller Höhe auf das Herkunftskonto zurückübertragen. Über ein Guthaben auf dem Kreditkartenkonto kann der Karteninhaber durch Nutzung der Kreditkarte und durch Übertragung zugunsten des Abrechnungskontos verfügen. 58 Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren Fassung Januar 2025 1. Anwendungsbereich Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene digitale Mastercard/Visa Card ist eine Kreditkarte (nachfolgend digitale Kreditkarte genannt), die dem Kunden digital zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung von mobilen Bezahlverfahren bereitgestellt wird. Es gelten die „Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte)”, sofern in den „Bedin- gungen für die digitale Mastercard/Visa Card mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“ nicht Abweichendes vereinbart ist. Diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank und dem Karteninhaber. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Karteninhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahlplattformen, in denen digitale Kreditkarten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertragliche Leistung der Sparkasse/Landesbank betrifft nicht die Funktionsfähigkeit oder den Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie Apps für digitale Geldbörsen (Wallets), in denen die digitale Kreditkarte hinterlegt werden kann. 2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der Sparkasse/Landesbank authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Kreditkarte überprüfen kann. Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besit- zelement) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Kreditkarte geltenden per- sönlichen Geheimzahl (PIN) ist für die Nutzung der Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht vorgesehen. 3. Verwendungsmöglichkeiten Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: a) Zum kontaktlosen Einsatz an automatisierten Kassen (Kontaktlos-Terminals) bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Vertragsunternehmen). b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Vertragsunternehmen (Online-Handel). Sofern der Kartenin- haber die digitale Kreditkarte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hinzugefügt hat, kann die digitale Kreditkarte an allen Kontaktlos-Terminals und im Online-Handel eingesetzt werden, die an dem Akzeptanzzeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind. Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse/Landesbank in den jeweiligen Nutzungshinweisen für die digitale Kreditkarte. 4. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber Mit dem Einsatz der digitalen Kreditkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Kreditkarte an das Kontaktlos-Terminal bzw. im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des Gerätes jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. In der Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. 5. Verfügungsrahmen/finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner digitalen Kreditkarte nur im Rahmen des für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfü- gungsrahmens und eines auf dem Kreditkartenkonto vorhandenen Guthabens gemäß Nummer 14 vornehmen (finanzielle Nutzungsgrenze). Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen (mit der digitalen oder der physischen Kredit- karte) bereits ausgeschöpft ist. Dabei mindern bereits getätigte, in den Kreditkartenabrechnungen bisher noch nicht berücksichtigte Kreditkar- tenumsätze das verfügbare Guthaben. Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank eine Änderung des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens der Kreditkarte oder des Verfügungslimits vereinbaren. 6. Sperre der digitalen Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren a) Die Sparkasse/Landesbank darf die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung), wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers oder der digitalen Kreditkarte dies rechtfertigen oder wenn der Ver- dacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements oder der digitalen Kreditkarte besteht. Darüber wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Sparkasse/Landesbank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse/Landesbank wird die digitale Kreditkarte entsperren oder eine neue digi- tale Kreditkarte bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Kreditkarte bewirkt keine Sperre der physischen Kreditkarte. Eine Sperre der physischen Kredit- karte hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Kreditkarten zur Folge. 128 700.010 D1 (Fassung Jan. 2025) - v3.0 7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers © S-Management Services • DSV Gruppe 7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der digitalen Kreditkarte verwendeten biometri- schen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler Kreditkarte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbe- fugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale Kreditkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt wird. Dazu hat er Folgendes zu beachten: 59 Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren a) Der Entsperrcode für das mobile Endgerät ist geheim zu halten. Er darf insbesondere – nicht mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden, – nicht ungesichert elektronisch gespeichert werden (z. B. Speicherung im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) und – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als mobiles Endgerät mit digitaler Kreditkarte dient. b) Das mobile Endgerät mit digitaler Kreditkarte ist vor Missbrauch zu schützen, insbesondere – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Karteninhabers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät gespeicherte digitale Kreditkarte nicht nutzen können, – ist die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät zu löschen, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung), – muss der Karteninhaber die ihm vom Hersteller des mobilen Endgerätes mit digitaler Kreditkarte jeweils angebotenen Software-Updates installieren, – muss der Karteninhaber, falls er einen Code zur Aktivierung der digitalen Kreditkarte von der Sparkasse/Landesbank erhalten hat, diesen vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen sicher verwahren. c) Biometrische Merkmale, wie z. B. der Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers mit digi- taler Kreditkarte nur dann zur Autorisierung von Zahlungsaufträgen verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine biometri- schen Merkmale anderer Personen gespeichert sind. Etwaige bereits auf dem mobilen Endgerät vorhandene biometrische Merkmale ande- rer Personen sind vor der Speicherung der digitalen Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät zu entfernen. 7.2 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes mit digitaler Kreditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Kreditkarte fest, so ist die Sparkasse/Landesbank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. c) Durch die Sperre der digitalen Kreditkarte bei der Sparkasse/Landesbank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. Der Karteninhaber hat die Sparkasse/Landesbank unverzüglich nach Fest- stellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. d) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Ver- pflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgerätes hat keine Sperre der digitalen Kreditkarte zur Folge. 8. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Sparkasse/Landesbank Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn – der Karteninhaber die Autorisierung der Kartenzahlung nicht gemäß Nummer 4 erteilt hat, – der vereinbarte Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder – die digitale Kreditkarte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Bezahlvorgangs unterrichtet. 9. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers 9.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Verwendung der digitalen Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, hat die Sparkasse/Landesbank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse/Landesbank ist verpflichtet, dem Karteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse/Landesbank angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht autorisiert ist oder die Sparkasse/Landesbank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse/Landesbank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse/Landesbank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 9.2 Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung a) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Verwendung der digi- talen Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, kann der Karteninhaber von der Sparkasse/Landesbank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Karten- verfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. b) Der Karteninhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse/Landesbank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlan- gen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. c) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse/Landesbank die Kartenverfügung auf Verlan- gen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. 9.3 Schadensersatzansprüche des Karteninhabers Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- 128 700.010 D1 (Fassung Jan. 2025) - v3.0 verfügung kann der Karteninhaber von der Sparkasse/Landesbank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse/Landesbank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse/Landesbank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninha- ber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Kreditkarte in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsrau- mes, beschränkt sich die Haftung der Sparkasse/Landesbank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entste- hung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. 60 Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse/Landesbank, – für Gefahren, die die Sparkasse/Landesbank besonders übernommen hat und – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist. 9.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss a) Ansprüche gegen die Sparkasse/Landesbank nach Nummern 9.1 bis 9.3 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Sparkasse/ Landesbank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Spar- kasse/Landesbank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoin- formationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nummer 9.3 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. b) Ansprüche des Karteninhabers gegen die Sparkasse/Landesbank sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse/Landesbank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können oder – von der Sparkasse/Landesbank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 10. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen 10.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige a) Verliert der Karteninhaber seine digitale Kreditkarte (z. B. durch Verlust seines Mobiltelefons) oder eines seiner Authentifizierungselemente, werden ihm diese gestohlen oder kommen diese sonst abhanden oder werden diese missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen im Rahmen der Verwendung der digitalen Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, dann haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Seine Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. b) Der Karteninhaber haftet nicht nach Absatz a), wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemer- ken oder – der Verlust der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweig- stelle der Sparkasse/Landesbank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank ausgelagert wurden, verur- sacht worden ist. Die Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. c) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Kreditkarte außerhalb des Europä- ischen Wirtschaftsraumes, trägt der Karteninhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz a) auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Sparkasse/Landesbank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Sparkasse/Landesbank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. d) Die Sparkasse/Landesbank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Karteninhaber in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorste- hendem Absatz a) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Nummern 7.1 und 7.2 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungs- pflichten nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragen- den Schadens durch die Sparkasse/Landesbank erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaub- haft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. e) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen a) und c) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse/Landesbank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. f) Kommt es vor der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) zu nicht autorisierten Kartenverfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfalts- pflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, tragen der Kartenin- haber und die Firma gesamtschuldnerisch den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninha- bers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuld- haft nicht unverzüglich mitgeteilt wurde, nachdem der Karteninhaber hiervon Kenntnis erlangt hat oder – der Entsperrcode ungesichert elektronisch gespeichert oder ungesichert auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt wurde, das als mobiles Endgerät mit digitaler Kreditkarte dient oder – die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät nicht gelöscht wurde, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung). Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmen. Ein im Zeitpunkt der nicht autorisierten Kartenverfügung auf dem Kreditkartenkonto bestehendes Guthaben erweitert den monatlichen Ver- fügungsrahmen und damit den Haftungsumfang um diesen Guthabenbetrag, maximal jedoch auf das Dreifache des vereinbarten monatli- chen Verfügungsrahmens. g) Hat die Sparkasse/Landesbank eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Sparkasse/ 128 700.010 D1 (Fassung Jan. 2025) - v3.0 Landesbank abweichend von den Absätzen a) bis f) nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungsfaktoren (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen). 10.2 Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der digitalen Kreditkarte, die miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Kreditkarte oder der Authentifizierungselemente angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse/Landesbank alle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstehen- den Schäden. 61 Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren 11. Kündigung Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, die Nutzung der digitalen Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zu kündigen. Der Karteninhaber ist hierzu jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Die Sparkasse/Landesbank kann den Kreditkartenvertrag zur digitalen Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren fristlos kündi- gen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Karteninhabers für die Sparkasse/Landesbank nicht zumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber der Sparkasse/Landes- bank wesentlich gefährdet ist. Mit Wirksamwerden der Kündigung darf der Karteninhaber die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht mehr nutzen. 12. Zahlungsverpflichtung der Sparkasse/Landesbank; Reklamationen Die Sparkasse/Landesbank ist gegenüber den Handels- und Dienstleistungsunternehmen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen digitalen Kreditkarte verfügt wurden, zu vergüten. Einwendungen und sonstige Bean- standungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem bargeldlos bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. Gleiches gilt für Funktionsstörungen einer Bezahlplattform oder einer elekt- ronischen Geldbörse (Wallet), in der die digitale Kreditkarte hinterlegt worden ist. 13. Außergerichtliche Streitschlichtung und Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse/Landesbank kann sich der Karteninhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. 14. Guthaben Auf dem Kreditkartenkonto kann durch Zahlungseingänge Guthaben entstehen. Entsprechende Zahlungseingänge können insbesondere sein – Gutschriften durch den ursprünglichen Zahlungsempfänger (beispielsweise Refund (Händlergutschriften); Gewinne; Entgelterstattungen), – Karte-zu-Karte-Zahlungsvorgänge (Money Send/Visa Direct), – Rückbuchungen von Kartenzahlungen (Chargeback). Zudem kann auf das Kreditkartenkonto bargeldlos Guthaben übertragen werden, sofern dies von der Sparkasse/Landesbank angeboten wird. Diese Übertragung hat auf ein von der Sparkasse/Landesbank benanntes Konto unter Angabe der Kreditkartennummer zu erfolgen. Das Kre- ditkartenkonto ist nicht zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bestimmt. Diese Übertragungsmöglichkeit kann von der Sparkasse/Landesbank auf einen maximalen Guthabenbetrag begrenzt werden. Dies und die Höhe des maximalen Guthabenbetrags ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einer gesonderten Vereinbarung mit der Sparkasse/Landesbank. Einzahlungen, durch die der maximale Guthabenbetrag überschritten wird, werden in voller Höhe auf das Herkunftskonto zurückübertragen. Über ein Guthaben auf dem Kreditkartenkonto kann der Karteninhaber durch Nutzung der Kreditkarte und durch Übertragung zugunsten des Abrechnungskontos verfügen. 128 700.010 D1 (Fassung Jan. 2025) - v3.0 62