Kreditkartenbedingungen der Seite 1/5 Commerzbank AG (Stand: 19. April 2020) 1. Verwendungsmöglichkeiten Die von der Bank ausgegebene „Mastercard®“- oder „Visa Card“ ist eine Kreditkarte1, die der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen des Mastercard- bzw. des Visa-Verbundes – zum Bezahlen bei Vertragsunternehmen und vor Ort an automatisierten Kassen oder Online und – darüber hinaus als weitere Dienstleistung zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten, dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers (Bargeldservice) einsetzen kann. Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu ­er­kennen, die auf der Kreditkarte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z.B. Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden sind, ­richtet sich dies nach den insoweit geltenden besonderen Regeln. Die Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgegeben werden. Diese Bedingungen gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die digitale Karte gelten ergänzend die gesondert mit der Bank vereinbarten Bedingungen für die digitale Nutzung der Karte. 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) Für die Nutzung von automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen und von Geldautomaten kann dem Karteninhaber für seine Kreditkarte eine persönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt werden. Die Kreditkarte kann an automatisierten Kassen sowie an Geldautomaten, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Kreditkarte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 3. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber a) Bei Nutzung der Kreditkarte ist entweder – ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen die Kartendaten übertragen hat, oder – an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN einzugeben. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber – insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls im Rahmen eines fernmündlichen Kontakts – ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen, und stattdessen lediglich seine Kreditkartennummer angeben. Beim Karteneinsatz an automatisierten Kassen kann von der Eingabe der PIN abgesehen werden: – Zur Bezahlung von Verkehrsnutzungsentgelten oder Parkgebühren an unbeaufsichtigten automatisierten Kassen. – Zur kontaktlosen Bezahlung von Kleinbeträgen. Hierbei ist die Kreditkarte mit Kontaktlosfunktion an ein Kartenlesegerät zu halten. Es gelten die von der Bank festgelegten Betrags- und Nutzungsgrenzen. Bei Online-Bezahlvorgängen erfolgt die Authentifizierung des Karteninhabers, indem er auf Anforderung die gesondert vereinbarten Authentifizie- rungselemente einsetzt2. Authentifizierungselemente sind: – Wissenselemente (etwas, das der Karteninhaber weiß, zum Beispiel Online-Passwort), – Besitzelemente (etwas, das der Karteninhaber besitzt, zum Beispiel mobiles Endgerät zur Erzeugung oder zum Empfang von einmal verwend- baren Transaktionsnummern [TAN] als Besitznachweis) oder – Seinselemente (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel Fingerabdruck). b) Mit dem Einsatz der Kreditkarte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine Unterschrift, eine PIN oder ein sonstiges Authentifizierungselement gefordert wird, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. 4. Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Kontoinhabers einen innerhalb der finanziellen Nutzungsgrenze (vgl. Ziffer 7) verfügbaren Geldbetrag zu sperren, wenn – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.3 Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungs­betrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist. 1 Entspricht der standardisierten Zahlungskontenterminologie „Ausgabe einer Kreditkarte“. Nachfolgend wird die Bezeichnung „Mastercard“, „Visa Card“, „Kreditkarte“ oder „Karte geführt. 2 Voraussetzung ist, dass der Kreditkarteninhaber Teilnehmer am Onlinebanking der Bank ist. 22/41/21 – HD0726-01 3 Z.B. Vorautorisierungen bei Mietwagenkautionsleistungen oder in Hotels. Kreditkartenbedingungen der Seite 2/5 Commerzbank AG 5. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn – sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN, seinem sonstigen Authentifizierungselement oder mittels Unterschrift legitimiert hat, – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen der Kreditkarte oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder – die Kreditkarte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Kreditkarte eingesetzt wird, oder beim online-Einsatz unterrichtet. 6. Ausführungsfrist Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag innerhalb der Ausführungsfrist von einem Geschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Bei Kartenzahlungen innerhalb Deutschlands und in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes4 (EWR) in Währungen eines Staates außer­ halb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Kartenzahlungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb des EWR (Dritt- staaten) belegen ist, werden Kartenzahlungen baldmöglichst bewirkt. Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Kartenzahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. 7. Finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf die Kreditkarte nur innerhalb des Verfügungsrahmens der Kreditkarte und nur in der Weise nutzen, dass ein Ausgleich der Karten­umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. Der Karteninhaber kann mit seiner Bank eine Änderung seines Verfügungsrahmens der Kreditkarte ver- einbaren. Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Kreditkarte entstehen. Die Genehmigung einzelner Kreditkarten-Umsätze führt weder zur Einräumung eines Kredites noch zur ­Er­höhung eines zuvor eingeräumten Kredites, sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein Ausgleich der Kreditkarten-Umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. 8. Guthaben Der Kunde kann über Guthaben auf dem Kartenkonto durch Benutzung der Karte verfügen (oben Ziffer 1) oder indem er die Bank beauftragt, das ­Guthaben auf sein Referenzkonto zu übertragen. Referenzkonto ist das Konto, das der Karteninhaber für den Einzug des jeweiligen Rechnungs­betrages benannt hat. Änderungen sind der Bank in Textform oder in der mit der Bank vereinbarten Art und Weise mitzuteilen. Die auf das Kartenkonto ­gebuchten Soll-Umsätze aus der Benutzung der Karte werden taggleich mit dem Guthaben verrechnet. 9. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers a) Unterschrift Der Karteninhaber hat seine Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich im Unterschriftsfeld auf der Kartenrückseite zu unterschreiben. b) Sorgfältige Aufbewahrung der Kreditkarte Die Kreditkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Denn jede Person, die im Besitz der Kreditkarte ist, hat die Möglich- keit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. c) Geheimhaltung der PIN Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Sie darf ins- besondere nicht auf der Kreditkarte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die die PIN kennt und in den ­Besitz der Kreditkarte kommt bzw. die Kreditkarten-Nummer kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche ­Verfügungen zu tätigen (z.B. Bargeld­ auszahlungen an Geldautomaten vorzunehmen). d) Schutz der Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine mit der Bank vereinbarten Authentifizierungselemente für Online-Bezahl- vorgänge (siehe Ziffer 3 a) letzter Unterabsatz dieser Bedingungen) vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt werden. Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge hat der Karteninhaber vor allem Folgendes zu beachten: (1) Wissenselemente, wie z.B. das Online-Passwort, sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere – nicht außerhalb von Online-Bezahlvorgängen in Textform (z.B. per E-Mail oder Messenger-Dienst) weiter gegeben werden, – nicht ungesichert elektronisch gespeichert (zum Beispiel Speicherung des Online-Passworts im Klartext im mobilen Endgerät) werden und – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (zum Beispiel ­mobiles Endgerät) oder zur Prüfung des Seinselements (z.B. mobiles Endgerät mit Anwendung für Kreditkartenzahlung und Fingerabdrucksensor) dient. 4 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, 22/41/21 – HD0726-01 ­Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Reunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, ­Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern. Kreditkartenbedingungen der Seite 3/5 Commerzbank AG (2) Besitzelemente, wie zum Beispiel ein mobiles Endgerät, sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Karteninhabers (zum Beispiel Mobiltelefon) nicht zugreifen können, – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät (z.B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für Kreditkarten­ zahlungen (zum Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) nicht nutzen können, – ist die Anwendung für Online-Bezahlvorgänge (zum Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) auf dem mobilen Endgerät des Teilnehmers­ zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z.B. durch Verkauf oder Entsorgung des Mobil­ telefons) und – dürfen die Nachweise des Besitzelements (z.B. TAN) nicht außerhalb der Online-Bezahlvorgänge mündlich (z.B. per Telefon) oder in Text- form (z.B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weiter gegeben werden. (3) Seinselemente, wie z.B. Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers für Online-Bezahlvorgänge­ nur dann als Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine Seinselemente anderer Personen gespeichert­ sind. Sind auf dem mobilen Endgerät, das für Online-Bezahlvorgänge genutzt wird, Seinselemente anderer Personen gespeichert, ist für Online- Bezahlvorgänge das von der Bank ausgegebene Wissenselement (z.B. Online-Passwort) zu nutzen und nicht das auf dem mobilen Endgerät gespeicherte Seinselement. e) Kontrollpflichten bei Online-Bezahlvorgängen Sollten bei Online-Bezahlvorgängen dem Karteninhaber Angaben zum Zahlungsvorgang (zum Beispiel der Name des Vertragsunternehmens und der Verfügungsbetrag) mitgeteilt werden, sind diese Daten vom Karteninhaber auf Richtigkeit zu prüfen. f) Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Kreditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifzierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst unter der dem Karteninhaber mitgeteilten Sperrhotline, unverzüglich zu unterrichten, um die Kreditkarte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Dieb- stahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Kreditkarte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungs- elemente muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. 10. Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers a) Die Bank ist gegenüber Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die Kreditkarte an ihren Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, die vom Karteninhaber mit der Kreditkarte getätigten Umsätze zu begleichen. b) Die Bank unterrichtet den Karteninhaber mindestens einmal monatlich durch Einstellung der Kreditkartenabrechnung ins elektronische Postfach des Commerzbank Online Banking oder auf einem vereinbarten Weg über alle im Zusammenhang mit der Begleichung der Kartenumsätze ent- stehenden Aufwendungen. Mit Karteninhabern, die nicht Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung ­gesondert vereinbart werden. Der Betrag ist fällig, nachdem die Bank dem Karteninhaber Abrechnung erteilt hat. Nach Erteilung der Abrechnung werden die Umsätze dem vereinbarten Abrechnungskonto belastet. c) Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus seinem Vertragsverhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem die Kredit­ karte eingesetzt wurde, sind unmittelbar gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu machen. 11. Fremdwährungsumrechnung Nutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Währungsumrechnung erfolgt gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis. 12. Entgelte Für die Erhebung von Entgelten und deren Änderung gelten die Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste. Die einzelnen ­Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. 13. Erstattungsanspruch bei autorisierter Kartenverfügung ohne genaue Betragsangabe und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs a) Der Karteninhaber kann von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages verlangen, wenn er eine Karten­ verfügung bei einem Vertragsunternehmen in der Weise autorisiert hat, dass – bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und – der Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, dem Inhalt des Karten­ vertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammen­hängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet. b) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird. 22/41/21 – HD0726-01 Kreditkartenbedingungen der Seite 4/5 Commerzbank AG 14. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen a) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Kreditkarte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm sonst abhanden oder werden die Kreditkarte­ oder die für Online-Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht ­autorisierten Kartenverfügungen in Form – der Bargeldauszahlung oder – der Verwendung der Kreditkarte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen, so haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, gemäß Absatz 2 nur, wenn er seine ­Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – er den Verlust, oder den Diebstahl der Kreditkarte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperrhotline schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselemente für Online-Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) auf der Kreditkarte vermerkt oder zusammen mit der Kreditkarte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – er die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselemente für Online-Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. (3) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte geltenden Verfügungsrahmen. (4) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen (1) und (2) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (5) Abweichend von den Absätzen (1) und (2) ist der Karteninhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Karteninhaber eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder der Zahlungs- empfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG verpflichtet war. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifzierungselementen aus den Kate­ gorien Wissen (etwas, das der Karteninhaber weiß, z.B. PIN oder Passwort), Besitz (etwas, das der Karteninhaber besitzt, z.B. Kreditkarte oder mobiles Endgerät) oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, z.B. Fingerabdruck). (6) Die Absätze (3) bis (5) finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat b) Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige Sobald der Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente gegenüber der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperr­ hotline angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen in Form – der Bargeldauszahlung oder – der Verwendung der Kreditkarte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. c) Ergänzende Haftungs- und Erstattungsregeln Soweit die Haftung in den vorgenannten Bestimmungen nicht schon geregelt ist, gelten im Übrigen die in den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungs­ dienste geregelten Haftungs- und Erstattungsregeln des Kunden und die Haftungs- und Einwendungsausschlüsse für die Bank. 15. Eigentum und Gültigkeit der Kreditkarte Die Kreditkarte bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Kreditkarte ist nur für den auf der Kreditkarte angegebenen Zeitraum gültig. Mit der Aushändigung einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit ist die Bank berechtigt, die alte Kreditkarte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Kreditkarte zu nutzen, vorher (z.B. durch Kündigung des Kreditkarten-Vertrages), so hat der Karteninhaber die Kreditkarte unver­ züglich an die Bank zurückzugeben. Die Bank behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer Kreditkarte diese gegen eine neue auszutauschen. Kosten entstehen dem Karten­ inhaber dadurch nicht. 16. Kündigungsrecht des Karteninhabers Der Karteninhaber kann den Kreditkarten-Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende eines Monats kündigen. 17. Kündigungsrecht der Bank a) Die Bank kann den Kreditkarten-Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird den Kreditkarten-Vertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karten­ inhabers geboten ist. 22/41/21 – HD0726-01 Kreditkartenbedingungen der Seite 5/5 Commerzbank AG b) Die Bank kann den Kreditkarten-Vertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkarten-Vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und die Bank ­hierauf die Entscheidung über den Abschluss des Kreditkarten-Vertrages gestützt hat oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögens­lage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditkarten-Vertrag gegenüber der Bank gefährdet ist. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich. 18. Folgen der Kündigung Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Kreditkarte nicht mehr benutzt werden. Die Kreditkarte ist unverzüglich und unaufgefordert an die Bank zurückzugeben. 19. Einziehung und Sperre der Kreditkarte Die Bank darf die Kreditkarte sperren und den Einzug der Kreditkarte (z.B. an Geldautomaten) veranlassen, – wenn sie berechtigt ist, den Kreditkarten-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kreditkarte dies rechtfertigen oder – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Kreditkarte besteht. Die Bank wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Die Bank wird die Kreditkarte entsperren oder diese durch eine neue Kreditkarte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. Commerzbank AG 22/41/21 – HD0726-01