Allgemeine Versicherungsbedingungen Santander VISA VarioStar Card gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- Inhaltsübersicht rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist (§ 47 VVG). Versicherungsleistungen im Überblick Versicherungsbestätigung e) Kontaktdaten für die Abwicklung von Assistance- und Versiche- Kundeninformationsblatt und grundlegende Hinweise rungsleistungen Teil A: Allgemeiner Teil, gültig für alle in Teil B genannten Versicherungen Teil B: Besondere Bestimmungen Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance und Versicherungsleis- 1. Dokumentenschutz (unabhängig vom Karteneinsatz) tungen ist: 2. Reise-Assistance-Service (unabhängig vom Karteneinsatz) 3. Auslandsreise-Krankenversicherung (unabhängig vom Karteneinsatz) 4. Auslandsreise-Rücktrittskostenversicherung (abhängig vom Kartenein- One Underwriting Agency GmbH satz) Luxemburger Allee 4 5. Wareneinkaufsschutzversicherung (abhängig vom Karteneinsatz) 45481 Mülheim an der Ruhr Anlage: Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Tel. +49 (0) 2103 34 6415 E-Mail: santander@lifestyle-protection.com Versicherungsleistungen1 im Überblick Schadenmeldeportal: ▪ Dokumentenschutz https://schaden.oneunderwriting.de/santander-kreditkarten – unabhängig vom Einsatz der Santander Visa VarioStar Card – Unterstützende Maßnahmen bei Verlust von Dokumenten. Der Versicherer erklärt, dass er sich in jeder Form gegenüber dem As- sistance-Dienstleister abgegebene Erklärungen zurechnen lässt. ▪ Reise-Assistance-Service – unabhängig vom Einsatz der Santander Visa VarioStar Card – f) Rechte und Pflichten im Schaden-/Leistungsfall Sie erhalten Reiseinformationen und Hilfe in besonderen Notfällen ge- Der Versicherte hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus dem Vertrag oh- mäß der unter B.2. genannten Fälle. ne Zustimmung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer gel- tend zu machen. ▪ Auslandsreise-Krankenversicherung Leistungsfälle, die unter die aufgeführten Versicherungen fallen und vo- – unabhängig vom Einsatz der Santander Visa VarioStar Card – raussichtlich eine Entschädigung zur Folge haben, sind unverzüglich zu Genießen Sie diesen Versicherungsschutz weltweit für melden. Privat- oder Geschäftsreisen für die ersten 62 Tage während der Vertragsdauer: Im Schaden-/Leistungsfall melden Sie sich bitte unter den nachfolgend Behandlungen beim Arzt, Zahnarzt, im Krankenhaus; aufgeführten Kontaktmöglichkeiten unseres Assistance-Dienstleisters: Rückführung in den Heimatort. ▪ Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Tel. +49 (0) 2103 34 6415 – abhängig vom Einsatz der Santander Visa VarioStar Card – E-Mail: santander@lifestyle-protection.com Ganzjähriger Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie Schadenmeldeportal: Ihre Privatreise nicht antreten können oder die Reise https://schaden.oneunderwriting.de/santander-kreditkarten vorzeitig abbrechen müssen. Originalrechnungen (oder Zweitschriften mit Erstattungsvermerk eines ▪ Wareneinkaufsschutzversicherung anderen Kostenträgers) können Sie bequem im Schadenmeldeportal – bedingt den vorherigen Einsatz der Santander Visa VarioStar Card – hochladen. Sollte dies Ihnen nicht möglich sein, können Sie die Unterla- Versichert sind damit viele der mit Ihrer Kreditkarte gekauften gen postalisch an folgende Anschrift senden: Waren und das 30 Tage gegen Beschädigung, Einbruch-Diebstahl und Raub ab Übergabe der Ware. One Underwriting Agency GmbH Luxemburger Allee 4 45481 Mülheim an der Ruhr Versicherungsbestätigung Diese Versicherungsbedingungen sind kein Versicherungsvertrag. Sie Bitte geben Sie Ihre Kreditkartennummer wie folgt an: beinhalten vielmehr eine Beschreibung der Versicherungsleistungen, die Die ersten 6 Ziffern und die letzten 4 Ziffern und teilen uns auch mit, auf durch den Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Openbank Deutsch- welches Konto Sie die Überweisung der Versicherungsleistungen wün- land AG (nachfolgend Versicherungsnehmerin genannt), und der Lifestyle schen. Protection AG (nachfolgend Versicherer genannt) für die Inhaber einer Santander Kreditkarte zur Verfügung stehen. Für evtl. Rückfragen bitten wir außerdem um Angabe Ihrer Anschrift und Die Openbank Deutschland AG ist Versicherungsnehmerin des Gruppenver- Telefonnummer. sicherungsvertrages mit dem Versicherer. g) Höchstleistungen Als Inhaber der Santander Visa VarioStar Card treten Sie dem zugrundelie- Sämtliche in diesen Versicherungsbedingungen aufgeführte Versiche- genden Gruppenversicherungsvertrag bei. rungssummen stellen die Höchstleistung für jede einzelne versicherte Person dar, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über eine oder Kundeninformationsblatt und grundlegende Hinweise mehrere Kreditkarten der Openbank Deutschland AG besteht. a) Angaben zum Versicherer Lifestyle Protection AG Teil A Allgemeiner Teil, gültig für alle in Teil B genannten Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden Versicherungen HRB 63310, Amtsgericht Düsseldorf USt-ID DE 815 366 149 1. Versicherte Personen Lifestyle Protection AG führt die Versicherungsteuer unter der Versiche- (1) Versichert ist der Inhaber einer gültigen VISA VarioStar Card (Haupt- rungsteuernummer 810/V90810034700 an das Bundeszentralamt für oder Zusatzkarte). Steuern ab. (2) Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber ist in der Auslandsrei- se-Krankenversicherung und der Auslandsreise-Rücktritts- b) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers kostenversicherung auch die Familie des Karteninhabers, d. h. ein zu- Die Hauptgeschäftstätigkeit der Lifestyle Protection AG liegt im Betrieb sätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder, mitversichert. der Schaden- und Unfallversicherung in allen Arten und allen damit zu- a) Erwachsener: in häuslicher Gemeinschaft wohnender Ehepartner sammenhängenden Geschäften. oder dort mit Erstwohnsitz gemeldeter Lebensgefährte des Karten- inhabers. b) Kinder: mit dem Karteninhaber im gemeinsamen Haushalt lebende c) Zuständige Aufsichtsbehörde minderjährige Kinder (leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) des vorgenannten Personenkreises. –Bereich Versicherungen–, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn (3) Sollte der Inhaber einer VISA VarioStar Card nicht mitreisen, besteht kein Versicherungsschutz. d) Kenntnis und Verhalten der versicherten Person (4) Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie geistig oder psy- Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person kann berück- chisch Erkrankte, deren Gesundheitsstörung so hochgradig ist, dass sie sichtigt werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen und den nicht mehr am allgemeinen Leben teilnehmen können, sondern einer Anstaltsunterbringung oder ständiger Aufsicht bedürfen. Pflegebedürftig 1 Maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen des Vertrages zwischen der ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Openbank Deutschland AG und den Versicherern. SANVB 0502 05.2026 Seite 1 von 7 Hilfe bedarf. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte notwendigen Devisen nachweislich zu einem für die versicherte Person nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. ungünstigeren Kurs erworben wurden. 2. Versicherte Reise, Geltungsbereich Hinweis: Darüber hinaus sind die Hinweise zur Zahlung der Entschädi- gungsleistung der einzelnen Versicherungen in Teil B zu beachten. (1) Der Versicherungsschutz besteht für alle privat veranlassten Reisen ins Ausland, sofern die in Teil B aufgeführten „Besonderen Bestimmungen“ keine abweichenden Regelungen enthalten. Beruflich veranlasste Rei- 6. Prämie sen gelten nicht als Privatreisen. Für die Wareneinkaufsschutzversiche- Die Prämie für diese Versicherungen ist bereits in der Jahresgebühr der rung besteht Versicherungsschutz, auch ohne dass eine Reise unter- VISA VarioStar Card enthalten. Die Openbank Deutschland AG ist demnach nommen wurde. für die ordnungsgemäße Zahlung der Prämie verantwortlich. (2) Als Ausland (nachfolgend „Ausland“) im Sinne dieser Bedingungen Das Nichtbezahlen der fälligen Jahresgebühr an die Openbank Deutschland gelten nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie AG führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohn- sitz hat. 7. Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls (3) Der Versicherungsschutz gilt für die ersten 62 Tage während der Ver- Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalls tragsdauer für alle Reisen ins Ausland. (1) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu (4) In Ländern, die offiziell zum Zeitpunkt des Reisebeginns einem Embar- einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; go durch die Vereinten Nationen unterliegen oder die durch das Aus- (2) den Schaden dem Assistance-Dienstleister unverzüglich anzuzeigen; wärtige Amt als unsicher deklariert sind, wird kein Versicherungsschutz (3) dem Assistance-Dienstleister jede zumutbare Untersuchung über gewährt und kein Service geboten. Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dien- Hinweis: Darüber hinaus ist der Geltungsbereich der einzelnen Versi- liche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, ggf. behandeln- cherungen in Teil B zu beachten. de Ärzte und andere Versicherer von ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. Im Falle, dass die versicherte Person selbst verstorben ist, gehen die Rechte und die 3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Obliegenheiten auf die gesetzlichen Erben über; Der Versicherungsschutz (4) dem Assistance-Dienstleister Nachweise über die Bezahlung der ge- (1) beginnt generell mit der Beantragung der VISA VarioStar Card, sofern buchten Reiseleistungen mit der VISA VarioStar Card einzureichen, so- der Kreditkartenvertrag wirksam zustande kommt. Für Versicherungsfäl- fern dies Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist. le, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird (5) Die Führung des Nachweises über verwandtschaftliche Verhältnisse nicht geleistet. oder das Bestehen einer Ehe-/Lebensgemeinschaft hinsichtlich der mit- (2) endet zum Zeitpunkt der Beendigung des Kreditkartenvertrages; versicherten Personen obliegt dem Karteninhaber. (3) endet mit dem Tod des Haupt- und/oder Zusatzkarteninhabers für den jeweiligen Vertragsteil. Hinweis: Darüber hinaus sind die jeweiligen besonderen Obliegenhei- Im Falle des Todes des Haupt- und/oder Zusatzkarteninhabers während ten zu den in Teil B genannten Versicherungen zu beachten. einer gemäß Ziffer 2 versicherten Reise besteht der Versicherungs- schutz hinsichtlich der übrigen versicherten Personen bis zum Ende der 8. Folgen von Obliegenheitsverletzungen Reise fort. Der Versicherer ist mit der in § 28 Abs. 2–4 Versicherungsvertragsgesetz Hinweis: Darüber hinaus sind die Angaben über Beginn und Ende des (VVG; siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkung von der Verpflich- jeweiligen Versicherungsschutzes in Teil B zu beachten. tung zur Leistung frei, wenn eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten oder der in Teil B genannten besonderen Obliegenheiten (vgl. Ziffern 3.9, 4.6 und 5.3) verletzt wird. 4. Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes (1) Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, 9. Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Terroranschlä- ge, Asbest, Streik, Kernenergie und Strahlenenergie sowie Beschlag- (1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn nahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Ausge- a) die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeige- schlossen sind zudem Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch führt hat; Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen b) die versicherte Person den Assistance-Dienstleister arglistig über von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiö- Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die ser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbrei- (2) Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren nach VVG. ten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Ausgeschlossen sind auch Schäden oder Kosten, die das 10. Rechte im Schadenfall Benutzen von nuklearen, chemischen oder biologischen Massenver- Die Ausübung der Rechte im Schadensfall kann nur der Inhaber der gültigen nichtungswaffen mit sich bringen, wie auch immer diese in Umlauf ge- Haupt- oder Zusatzkarte für sich und für die mitversicherten Personen bracht oder kombiniert werden und unabhängig von anderen Ursachen gegenüber dem Versicherer geltend machen. Die darüber hinaus mitversi- oder Ereignissen, die gleichzeitig oder in anderer zeitlicher Reihenfolge cherten Personen haben keinen eigenen Anspruch gegen den Versicherer, zu diesem Schaden oder diesen Kosten beitragen. sofern in den besonderen Bedingungen in Teil B nicht etwas anderes be- (2) Es wird ferner kein Versicherungsschutz gewährt für Schäden, die durch stimmt ist. die begünstigte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausfüh- rung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verur- 11. Aufrechnung sacht werden. Die versicherte Person kann gegen Forderungen des Assistance- Hinweis: Darüber hinaus sind die Einschränkungen des Versicherungs- Dienstleisters bzw. des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforde- schutzes zu den einzelnen Versicherungen in Teil B zu beachten. rung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 5. Zahlung der Entschädigung/Versicherungsleistung 12. Anzeigen und Willenserklärungen (1) Liegen dem Assistance-Dienstleister alle zur Schadensregulierung Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der notwendigen Informationen und Unterlagen vor und ist die Leistungs- Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht pflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so erfolgt die Aus- bevollmächtigt. Der Assistance-Dienstleister ist von dem Versicherer zur zahlung der Entschädigung/Versicherungsleistung binnen zwei Wochen. Entgegennahme und zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des An- spruchs durch den zuständigen Versicherer infolge eines Verschuldens 13. Ansprüche gegen Dritte der versicherten Person gehindert sind. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person (2) Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung gegen Dritte gehen auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist der Versicherungsnehmer bzw. die versi- zu zahlen ist. cherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber dem As- (3) Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhe- sistance-Dienstleister abzugeben. bungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte Per- son eingeleitet worden, so kann der Assistance-Dienstleister bis zum 14. Leistung von Dritten rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Scha- Die Versicherungen gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung dens aufschieben. einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) (4) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden nach der • nicht zur Leistung verpflichtet ist oder Maßgabe des Referenzkurse EuroFX (Geldkurs) an dem Tag in Euro umgerechnet, an dem die Belege bei dem Assistance-Dienstleister ein- • seine Leistungspflicht bestreitet oder gehen. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse • seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffent- ausgereicht hat. lichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils Ein Anspruch aus dieser Versicherung besteht somit nicht, soweit Sie bzw. neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eige- nen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrags geschlossenen SANVB 0502 05.2026 Seite 2 von 7 Versicherungsvertrag beanspruchen können. Dies gilt auch dann, wenn fung bis max. € 200,– pro Schadensfall. Bitte reichen Sie die Rechnung diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im zusammen mit der Kopie des Polizeiprotokolls bei uns ein. Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt diese Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine 2. Reise-Assistance-Service (unabhängig vom Karteneinsatz) Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses 2.1 Reiseinformationen Vertrags. Sie bzw. die begünstigte Person haben alles Ihnen Mögliche und Vor Reiseantritt und unterwegs im Ausland erteilen wir Ihnen auf Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche Wunsch unverbindliche Informationen über Einreisebestimmungen, ge- gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über setzliche Gegebenheiten, Impfbestimmungen, Warnungen der Weltge- den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. sundheitsorganisation, Art und Ausbreitung von Krankheiten, die Zu- sammenstellung der Reiseapotheke für bestimmte Reiseziele, allgemei- 15. Datenschutz ne medizinische Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf Rei- Der Karteninhaber genießt als versicherte Person Versicherungsschutz im sen, identische oder vergleichbare Medikamente im Ausland, ambulante Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages, den die Openbank Deutsch- und stationäre Versorgungsmöglichkeiten im Ausland, Deutsch oder land AG als Versicherungsnehmerin mit Lifestyle Protection AG, als Versi- Englisch sprechende Ärzte im Ausland, Wissenswertes für Risikopatien- cherer abgeschlossen hat. Im Hinblick auf die Durchführung dieses Grup- ten und über klimatische Verhältnisse sowie andere Informationen wie penversicherungsvertrages ist die Lifestyle Protection AG, der datenschutz- Banköffnungszeiten etc. rechtlich Verantwortliche im Sinne von Artikel 24 der Datenschutzgrundver- 2.2 Hilfe in besonderen Notfällen ordnung (DSGVO). 2.2.1 Bei Verlust oder Diebstahl von Reisegepäck, Reisedokumenten bzw. Der Karteninhaber erhält zusammen mit diesen Versicherungsunterlagen ein Geschäftsunterlagen im Ausland stellen wir alle unsere Kommunikati- Merkblatt, in dem die Lifestyle Protection AG, die gemäß Artikel 13 DSGVO onsmittel zur Verfügung, um das Gepäck oder die Dokumente wieder vorgesehenen Informationen über den Umgang mit den personenbezogenen aufzufinden. Wir unterstützen Sie mit allen notwendigen Maßnahmen Daten informiert. (telefonische Recherche, Kontaktaufnahme/Benachrichtigung von Fundbehörden bzw. der Polizei, Dolmetschen am Telefon). 16. Anzuwendendes Recht, zuständiges Gericht 2.2.2. Bei medizinischen und juristischen Notfällen nennen wir Ihnen Ärzte oder Rechtsanwälte. (1) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 2.2.3. Bei Verhaftung (oder drohender Verhaftung) leisten wir Kostenvor- (2) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen die versicherte schüsse zur Zahlung von Strafkautionen bis zu € 1.550,–, welche von Person ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungs- der versicherten Person nach Abschluss der Reise zurückzuerstatten nehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen sind. Wir übernehmen keine Haftung für die Einhaltung der Gesetze gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt der Versicherungsnehmer nach oder die Rückerstattung. Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus 2.2.4. Besteht dringender Bedarf an Medikamenten, die vor Ort nicht zur dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes oder ist sein Verfügung stehen, übersenden wir diese, wenn dies gesetzlich mög- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung lich ist, und tragen die Kosten für den Versand. Wir übernehmen je- nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. doch nicht die Kosten für die Medikamente. (3) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz 2.2.5. Bei ernsthafter Erkrankung veranlassen wir auf Wunsch die Überwa- oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem chung durch einen Vertrauensarzt (hierfür anfallende Kosten werden Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. nicht durch uns übernommen, sofern sie nicht im Rahmen der Aus- landsreise-Krankenversicherung gemäß Ziffer 3 versichert sind). 17. Beschwerdeverfahren 2.2.6. Bei ernsthafter Erkrankung und auf ausdrücklichen Wunsch des Wir streben einen jederzeit erstklassigen Service an. Falls Sie trotzdem Karteninhabers organisieren wir den Krankenrücktransport oder die Beschwerden in Bezug auf den erhaltenen Servicestandard haben, können Überführung aus dem Ausland (hierfür anfallende Kosten werden Sie sich zur Lösung des Problems auf dem folgenden Weg beschweren: nicht übernommen, sofern sie nicht im Rahmen der Auslandsreise- Schreiben Sie bitte in Ihrer bevorzugten Sprache an Krankenversicherung gemäß Ziffer 3 versichert sind). 2.2.7. Bei Problemen bei der Bezahlung Ihrer Arztrechnung im Ausland Lifestyle Protection AG treten wir mit bis zu € 1.500,– unbürokratisch in Vorlage (hierfür anfal- Proactiv-Platz 1 lende Kosten werden nicht vom Assistance Service übernommen, so- 40721 Hilden fern die Arztkosten nicht im Rahmen der Auslandsreise- oder per E-Mail an santander@lifestyle-protection.com Krankenversicherung gemäß Ziffer 3 versichert sind). 2.2.8. Bei Verkehrsunfällen im europäischen Ausland und in den Mittelmee- Die Lifestyle Protection AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombuds- ranrainerstaaten erhalten Sie von uns Informationen und Beratung mann e. V. Sie können somit das kostenlose außergerichtliche Streitschlich- zum Verhalten in dem betreffenden Land. Auf Wunsch leisten wir Hil- tungsverfahren in Anspruch nehmen. Der Versicherungsombudsmann ist zu festellung bei der Kontaktaufnahme mit der gegnerischen und/oder erreichen unter eigenen Versicherung. In schwierigen Fällen stellen wir zu Ihrer Un- terstützung einen Dolmetscher vor Ort für maximal 8 Stunden und Versicherungsombudsmann e. V. übernehmen hierbei die entsprechenden Dolmetscherkosten. Postfach 080632 2.2.9. Bei Notfällen übermitteln wir wichtige Nachrichten an Ihre Verwand- 10006 Berlin ten, Geschäftspartner und/oder Freunde im Ausgangsland und umge- Telefon: 0800 369 6000; Fax: 0800 369 9000 kehrt. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de 2.2.10.Bei Sprachproblemen beim Arzt, im Krankenhaus, in der Werkstatt, Internet: www.versicherungsombudsmann.de bei Behörden und beim Anwalt unterstützen wir Sie durch unsere ei- genen Dolmetscher am Telefon. Bei exotischen Sprachen benennen Alternativ können Sie sich an unsere Aufsichtsbehörde wenden: wir einen Dolmetscher, dessen Kosten nicht von uns übernommen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden. Als exotische Sprachen gelten alle anderen Sprachen als Sektor Versicherungsaufsicht Englisch, Französisch, Spanisch und Deutsch. Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn, Deutschland 3. Auslandsreise-Krankenversicherung (unabhängig vom Karten- Verbrauchertelefon: 0800 2100 500 einsatz) E-Mail: poststelle@bafin.de 3.1 Gegenstand der Versicherung Internet: www.bafin.de 3.1.1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse auf Auslandsreisen. Bei Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne einem im Ausland unvorhersehbar eintretenden Versicherungsfall er- Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. setzt er dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und er- bringt sonst vereinbarte Leistungen. Wenn Sie eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann oder bei einer 3.1.2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung der Aufsichtsbehörden einlegen, beeinträchtigt das nicht Ihr Recht, Ihre einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Ansprüche durch eine Klage vor dem zuständigen Gericht zu verfolgen. Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr be- Teil B Besondere Bestimmungen steht. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod. 3.2 Beginn des Versicherungsschutzes 1. Dokumentenschutz (unabhängig vom Karteneinsatz) 3.2.1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt 1.1 Sollten Ihnen Dokumente gestohlen worden bzw. verloren gegangen (Versicherungsbeginn) gemäß Ziffer 3 in Teil A dieser Bedingungen, sein, erstatten Sie bitte Anzeige bei der nächstgelegenen Polizeidienst- jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor stelle. der Beantragung der VISA VarioStar Card und nicht vor Grenzüber- 1.2 Wir stellen alle unsere Kommunikationsmittel zur Verfügung, um die schreitung ins Ausland. Dokumente wieder aufzufinden, und unterstützen Sie mit allen notwen- 3.2.2. Auslandsreisen gemäß Ziffer 2 in Teil A der Bedingungen, bei denen digen Maßnahmen (telefonische Recherche, Kontaktaufnahme/ Be- die Ausreise bereits vor dem Tag des Versicherungsbeginns erfolgte, nachrichtigung von Fundbehörden bzw. der Polizei, Dolmetschen am sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Telefon). 3.2.3. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes 1.3 Für Ihren Personalausweis, Reisepass und Führerschein sowie Ihre eingetreten sind, wird nicht geleistet. Reisevisa übernehmen wir die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaf- SANVB 0502 05.2026 Seite 3 von 7 Im Falle des Ablebens einer versicherten Person organisieren wir die 3.3 Dauer des Versicherungsschutzes Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz und über- 3.3.1. Versicherungsschutz besteht für die ersten 62 Tage aller vorüberge- nehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Für nicht durch uns ver- henden Reisen ins Ausland, die von der versicherten Person nach anlasste oder genehmigte Leistungen werden die Kosten nur bis zu Vertragsbeginn angetreten werden. der Höhe erstattet, die bei Organisation durch den Assistance- 3.3.2. Bei einer Reise ins Ausland über einen Zeitraum von 62 Tagen Dienstleister i. d. R. entstanden wären. hinaus besteht Versicherungsschutz nur für die ersten 62 Tage des 3.6.4. Bestattung im Ausland Auslandsaufenthalts. Wir organisieren die Bestattung vor Ort und übernehmen die hier- 3.4 Ende des Versicherungsschutzes durch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei 3.4.1. Der Versicherungsschutz endet, auch für noch nicht abgeschlossene einer Überführung entstanden wären. Die Kosten für die Grabstelle, Versicherungsfälle: den Grabstein und die Trauerfeier zählen nicht zu den erstattungsfä- 3.4.1.1. mit Beendigung des jeweiligen Auslandsaufenthalts, d. h. bei higen Kosten. Für nicht durch uns veranlasste oder genehmigte Leis- Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland sowie in das tungen werden die Kosten nur bis zu der Höhe erstattet, die bei Or- Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen gemeldeten ganisation durch den Assistance-Dienstleister i. d. R. entstanden wä- Wohnsitz hat; ren. 3.4.1.2. spätestens mit Ablauf der ersten 62 Tage eines Auslandsaufent- 3.6.5. Nachleistung im Ausland halts. Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthalts über das 3.4.2. Ist die Rückreise bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus medizinischen Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für ent- Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich schädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeit- ist, und/oder wird ein Rücktransport medizinisch notwendig, so be- punkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, längs- steht im Rahmen dieser Bedingungen Leistungspflicht bis zu einer tens aber um 90 Tage ab Eintritt des Versicherungsfalls. Dauer von 90 Tagen weiter. 3.4.3. Widerspricht die versicherte Person nach der Wiederherstellung der 3.7. Besondere Einschränkungen des Versicherungsschutzes (Ergänzung Transportfähigkeit einem medizinisch vertretbaren und zumutbaren zu den unter Ziffer 4 in Teil A aufgeführten allgemeinen Einschrän- Rücktransport in das Heimatland, endet die Leistungspflicht des Ver- kungen) sicherers an dem Tag des Widerspruchs durch die versicherte Per- 3.7.1. Keine Leistungspflicht besteht: son. 3.7.1.1. für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige oder einer der 3.5 Selbstbehalt Gründe für den Antritt der Reise waren; Der Selbstbehalt für ambulante Leistungen beträgt € 100,– pro Per- 3.7.1.2. für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass son und Schadensfall. sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten 3.6 Umfang der Leistungspflicht (hierzu zählen auch Dialysen sowie Behandlungen für krankhafte 3.6.1. Heilbehandlungskosten geistige Zustände einschließlich Angst vor dem Fliegen oder sons- Der Versicherer erstattet die während des Auslandsaufenthalts in der tiger Reisephobien); amtlichen Währung des Aufenthaltslandes entstandenen ortsüblichen 3.7.1.3. für bei der Reise durch Kriegsereignisse oder Teilnahme an inneren Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Im Ausland steht Unruhen verursachte Krankheiten/Unfälle mitsamt deren Folgen der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland ge- oder Todesfälle; setzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, 3.7.1.4. für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsübli- 3.7.1.5. für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankun- chen Gebühren berechnen. Der Versicherer leistet im vertraglichen gen sowie für Hypnose und Psychotherapie; Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arznei- 3.7.1.6. für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Ent- mittel, die von der Schulmedizin in Deutschland überwiegend aner- bindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren kannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskompli- oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden kationen einschließlich Fehlgeburt notwendig ist; oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch 3.7.1.7. für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaß- seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwen- nahmen; dung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel 3.7.1.8. für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die angefallen wäre. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort gelten: eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, 3.6.1.1. ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorüber- hervorgerufener, medizinisch notwendiger Schwangerschaftsbe- gehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat; handlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwanger- 3.7.1.9. für Aufwendungen, die durch Behandlungsmethoden und Arznei- schaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie mittel entstehen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland medizinisch notwendiger Schwangerschaftsabbrüche; noch im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannt sind; 3.6.1.2. ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (als Medika- 3.7.1.10. für Hilfsmittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, sofern sie mente gelten nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- nicht allein infolge eines Unfalls erstmals notwendig werden und und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate); der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen; 3.6.1.3. ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische 3.7.1.11. für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachge- Behandlungen; wiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; 3.6.1.4. ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalatio- 3.7.1.12. für Behandlungen durch Personen, mit denen die versicherte nen und Krankengymnastik bis insgesamt max. € 300,– je Reise; Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenlebt. 3.6.1.5. ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalls erstmals Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; notwendig werden und die der Behandlung der Unfallfolgen dienen; 3.7.1.13. für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung 3.6.1.6. Röntgendiagnostik; bedingte Behandlung oder Unterbringung; 3.6.1.7. unaufschiebbare stationäre Behandlungen, sofern diese in einer 3.7.1.14. für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung; Einrichtung erfolgen, die im Aufenthaltsland allgemein als Kranken- 3.7.1.15. für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, haus anerkannt ist, unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über kieferorthopädische Behandlung, prophylaktische Leistungen, Auf- ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten ver- bissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionsthe- fügt und Krankengeschichten führt; rapeutische Leistungen und implantologische Zahnleistungen; 3.6.1.8. Transport zum für die Behandlung geeigneten nächsterreichbaren 3.7.1.16. für Immunisierungsmaßnahmen; Krankenhaus bzw. Arzt und zurück in die Unterkunft; 3.7.1.17. für Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fort- 3.6.1.9. unaufschiebbare Operationen; pflanzungsorgane; 3.6.1.10. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschließlich 3.7.1.18. für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen; Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von vor- 3.7.1.19. für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen; handenem Zahnersatz. 3.7.1.20. für Medikamente, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, bei denen 3.6.2. Rücktransport es sich um Nähr-, Stärkungs- sowie kosmetische Präparate han- Ist ein Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus delt; an dem gemeldeten Wohnsitz der versicherten Person nach Abstim- 3.7.1.21. für Kosten eines Seekrankentransports/-krankenrücktransports (bei mung unseres medizinischen Leiters mit dem behandelnden Arzt vor Schiffsreisen); Ort im Ausland medizinisch notwendig, so wird der Transport von un- 3.7.1.22. bei Ausübung von extremen Sportarten, für die eine Spezialausrüs- serem medizinischen Leiter angeordnet. Medizinische Notwendigkeit tung, spezielles Training und Vorbereitungsmaßnahmen erforder- für einen Rücktransport liegt vor, wenn im Aufenthaltsland eine aus- lich sind; reichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist. Wir über- 3.7.1.23. bei Skilauf außerhalb von Pisten ohne Begleitung eines Führers; nehmen die Kosten für den von uns veranlassten Rücktransport so- 3.7.1.24. bei Beteiligung an Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung wie die Kosten für eine Begleitperson, soweit die Begleitung medizi- einer Höchstgeschwindigkeit, Ausdauer oder Rekordleistung an- nisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführen- kommt, sowie bei professioneller Ausübung von Sportarten; den Transportunternehmens vorgeschrieben ist. Für nicht durch uns 3.7.1.25. für körperliche Arbeiten in Verbindung mit beruflichen Tätigkeiten veranlasste oder genehmigte Leistungen werden die Kosten nur bis als Bauarbeiter oder dergleichen. zu der Höhe erstattet, die bei Organisation durch den Assistance- 3.7.2. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so Dienstleister i. d. R. entstanden wären. kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Be- 3.6.3. Überführung trag herabsetzen. SANVB 0502 05.2026 Seite 4 von 7 3.7.3. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder fangreicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unver- Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür- züglich Kontakt zu dem Assistance-Dienstleister aufzunehmen. sorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungs- 3.10. Ergänzende Folgen von Obliegenheitsverletzungen: pflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben. Solange die unter Ziffer 3.8.1 und 3.8.2 genannten Voraussetzungen 3.8. Auszahlung der Versicherungsleistungen nicht erfüllt sind, ruht die Leistungspflicht des Versicherers. 3.8.1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rech- 3.11. Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei An- nungsurschriften vorgelegt und die erforderlichen Nachweise erbracht sprüchen gegen Dritte sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Wurden die Original- 3.11.1. Hat eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so belege einem anderen Versicherer (z. B. dem in Ziffer 3.7.3 genann- besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs ge- ten) zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungszweitschriften, mäß § 86 VVG (s. Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis wenn darauf der andere Versicherer seine Erstattungsleistung ver- zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostener- merkt hat. stattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den 3.8.2. Alle Belege müssen den Namen des Behandelnden, den Vor- und Versicherer schriftlich abzutreten. Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person sowie die 3.11.2. Die versicherte Person hat ihren Ersatzanspruch oder ein zur Krankheitsbezeichnung mit den Behandlungsdaten enthalten; aus Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müs- Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwir- sen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der da- ken. ran vorgenommenen Behandlung tragen. Leistungen oder deren Ab- 3.11.3. Verletzt eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen lehnung durch den in Ziffer 3.7.3 genannten Versicherungsträger sind 3.11.1 und 3.11.2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer nachzuweisen. zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen 3.8.3. Zum Nachweis eines medizinisch notwendigen Rücktransports ist Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrläs- eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, einzureichen. seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre- 3.8.4. Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten chenden Verhältnis zu kürzen. ist eine amtliche oder ärztliche Bescheinigung über die Todesursache 3.11.4. Steht einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung einzureichen. ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von 3.8.5. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungs- wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als empfangs- vertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze berechtigte Person für die Versicherungsleistung benannt hat. Liegt 3.11.1 bis 3.11.3 entsprechend anzuwenden. diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. 4. Auslandsreise-Rücktrittskostenversicherung (abhängig vom 3.8.6. Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuel- Karteneinsatz) len Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer einge- 4.1 Gegenstand der Versicherung hen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro- Der Versicherer leistet für jede mit einer VISA VarioStar Card bezahl- Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte te Auslandsreise, unter Abzug des Selbstbehalts gemäß Ziffer 4.3.2, Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der eine Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunter- Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen nehmen oder einem anderen von der versicherten Person vertraglich Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei geschuldeten Reiserücktrittskosten (Stornokosten). denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie 4.2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem 4.2.1. Der Versicherungsschutz in der Auslandsreise- ungünstigeren Kurs erworben hat. Rücktrittskostenversicherung beginnt durch Bezahlung der Reise mit 3.8.7. Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen in das der VISA VarioStar Card. Ausland oder für besondere Überweisungsformen, die auf Veranlas- 4.2.2. Nicht versichert sind Reisen, die zwar mit einer gültigen VISA Vari- sung des Versicherten gewählt wurden, können von den Leistungen oStar Card bezahlt wurden, aber deren Stornierung zu einem Zeit- abgezogen werden. punkt erfolgt, an dem die VISA VarioStar Card nicht mehr gültig ist. 3.8.8. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten 4.3 Versicherungssumme, Selbstbehalt noch verpfändet werden. 4.3.1. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüg- 3.8.9. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der lich Selbstbehalt. Die Höchstversicherungssumme je Reisevertrag be- Leistungen des Versicherers aus § 14 des Versicherungsvertragsge- trägt € 5.000,– für alle versicherten Personen zusammen je Reise. setzes (VVG; s. Anhang). 4.3.2. Der Selbstbehalt von dem erstattungsfähigen Schaden beträgt 10 %, 3.9. Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls mindestens jedoch € 100,– pro Schadensfall. Wird der Versicherungs- (Ergänzung zu den unter Ziffer 7 in Teil A aufgeführten allgemeinen fall durch Krankheit ausgelöst und ist eine stationäre Behandlung er- Obliegenheiten) forderlich, beträgt der Selbstbehalt für die versicherte Person € 100,–. 3.9.1. Die versicherte Person oder die als empfangsberechtigt benannte 4.4 Leistungsumfang versicherte Person (vgl. Ziffer 3.8.5) hat sämtliche Belege spätestens Der Versicherer ist leistungspflichtig, wenn während der Dauer des bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Reise einzu- Versicherungsschutzes aufgrund eines der nachstehend genannten reichen, jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ih- versicherten Ereignisse entweder die Reiseunfähigkeit einer der ver- rem Beginn anzuzeigen. sicherten Personen nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten 3.9.2. Die versicherte Person oder die als empfangsberechtigt benannte ist oder ihr der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann: versicherte Person (vgl. Ziffer 3.8.5) hat auf Verlangen des Versiche- 4.4.1. Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung der rers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- versicherten Person, ihres Ehegatten, ihrer Kinder, Eltern, Geschwis- rungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Um- ter, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn fangs erforderlich ist. die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten 3.9.3. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist; sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu 4.4.2. Impfunverträglichkeit der versicherten Person oder, im Falle gemein- lassen. samer Reise, ihres Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder Ge- 3.9.4- Dem Assistance-Dienstleister ist auf Verlangen folgende Ermächti- schwister der versicherten Person oder der Eltern einer minderjähri- gung über die Entbindung von der Schweigepflicht zu erteilen: „Mir ist gen versicherten Person, sofern der Angehörige ebenfalls versichert bekannt, dass der Assistance-Dienstleister zur Beurteilung der Leis- ist; tungspflicht des Versicherers auch Angaben überprüft, die ich zur Be- 4.4.3. Schwangerschaftskomplikationen; gründung etwaiger Ansprüche mache oder die sich aus von mir ein- 4.4.4. Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, gereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen) sowie von Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten. Der Scha- mir veranlassten Mitteilungen eines Krankenhauses oder von Ange- den muss im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermö- hörigen eines Heilberufs ergeben. Zu diesem Zweck befreie ich die gen des Geschädigten erheblich sein oder dessen Anwesenheit zur Angehörigen von Heilberufen oder Krankenanstalten, die in den vor- Schadensfeststellung notwendig sein; gelegten Unterlagen genannt sind oder die an der Heilbehandlung be- 4.4.5. Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge teiligt waren, von ihrer Schweigepflicht. Von der Schweigepflicht ent- einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhält- binde ich auch zur Prüfung von Leistungsansprüchen im Falle meines nisses durch den Arbeitgeber; Todes. Die Schweigepflichtentbindung für die Leistungsprüfung be- 4.4.6. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, zieht sich auch auf die Angehörigen von anderen Kranken- und Un- sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung arbeitslos ge- fallversicherern, die dort nach bestehenden Versicherungen befragt meldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat; werden dürfen. Diese Erklärung gebe ich auch für meine mitzuversi- 4.4.7. schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemel- chernden Kinder sowie die von mir gesetzlich mitzuversichernden deten Hundes. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein Personen ab, welche die Bedeutung dieser Erklärung nicht selbst be- zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Anti- urteilen können.“ körperwertes; 3.9.5. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von der versicherten 4.4.8. unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung Person auf Verlangen des Versicherers im Leistungsfall nachzuwei- oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden sen. kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernom- 3.9.6. Die versicherte Person ist verpflichtet, im Falle eines Rücktransports, men werden. einer stationären Behandlung im Krankenhaus sowie vor Beginn um- SANVB 0502 05.2026 Seite 5 von 7 4.5. Besondere Einschränkungen des Versicherungsschutzes (Ergänzung chen Anzeige zu bringen. Der versicherten Person obliegt zudem die zu den unter Ziffer 4 in Teil A aufgeführten allgemeinen Einschrän- Vorlage folgender Dokumente an den Versicherer: kungen) 5.3.1.1. das Original der Anzeigebestätigung der Polizei, wobei im Zusam- Der Versicherer ist von der Leistungsverpflichtung frei, wenn für die menhang mit einem Überfall ggf. auch der Nachweis durch ärztli- versicherte Person die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ver- ches Attest erforderlich wird; sicherungsfalls bei Abschluss der Reise vorhersehbar war. 5.3.1.2. die originale Kaufquittung/Rechnung; 4.6. Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 5.3.1.3. der Durchschlag, welcher den Einsatz der Kreditkarte zur Zahlung (Ergänzung zu den unter Ziffer 7 in Teil A aufgeführten allgemeinen der Ware belegt; Obliegenheiten) 5.3.1.4. die Kopie der den Kauf betreffenden Kreditkartenabrechnung; 4.6.1. Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer den Eintritt 5.3.1.5. im Falle der Beschädigung ein Kostenvoranschlag zur Reparatur des Versicherungsfalls unverzüglich mitzuteilen und oder die Reparaturrechnung oder eine schriftliche Bestätigung des 4.6.2. gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder beim Reiseveran- Verkäufers zu Art und Umfang des Schadens und der Unmöglich- stalter zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten, keit der Reparatur. sowie 5.3.2. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten 4.6.3. den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von ergeben sich aus Ziffer 8 in Teil A der Bedingungen. ärztlichen Bescheinigungen (psychiatrische Erkrankungen durch eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie), Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigungen und fachärztlichen Attesten, Sterbeurkun- den, Belegen zu Schäden am Eigentum, Bescheinigungen des Ar- beitgebers über die betriebsbedingte Kündigung bzw. Aufnahme ei- Stand: Dezember 2025 nes Arbeitsverhältnisses oder Bescheinigungen der Agentur für Arbeit über den Beginn der Arbeitslosigkeit zu belegen sowie 4.6.4. dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel unter Beifügung der Bu- chungsunterlagen von sich aus zur Verfügung zu stellen; 4.6.5. auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlan- gen rechtswirksam nachgekommen werden kann, sowie 4.6.6. dem Versicherer das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfä- higkeit aufgrund eines schweren Unfalls oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. 4.6.7. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 8 in Teil A der Bedingungen. 5. Wareneinkaufsschutzversicherung (abhängig vom Karteneinsatz) 5.1 Gegenstand der Versicherung 5.1.1. Versicherungsschutz besteht weltweit – unabhängig von dem Antritt einer Reise – für Waren, die durch die versicherte Person mit der VI- SA VarioStar Card bezahlt wurden. 5.1.2. Die Versicherung gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Zeit- punkt des Gefahrenübergangs auf den Käufer. 5.1.3. Die Leistungspflicht des Versicherers ist pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zusammen auf ei- ne Höchstversicherungssumme von € 300,– je Schaden und € 1.000,– pro Jahr begrenzt. 5.1.4. Wurde lediglich zur Bezahlung eines Teils des Kaufpreises die Kredit- karte eingesetzt, so wird der Schaden nur mit entsprechendem Anteil übernommen. 5.1.5. Im Falle eines Diebstahls oder Raubes der gekauften Waren ist die Rückerstattung des Kaufpreises der Waren versichert. 5.1.6. Im Falle einer unfallartigen Beschädigung der gekauften Waren sind die Reparaturkosten, einschließlich der Transportkosten vom Kun- dendienst zur versicherten Person, oder, falls die Reparatur unmög- lich ist oder die Reparaturkosten den Kaufpreis übersteigen, der Kaufpreis versichert. 5.1.7. Im Falle der Beschädigung stehen dem Versicherer die Reste der nicht reparierten Sache auf Anforderung zu. 5.1.8. Für jeden Schadensfall besteht ein Selbstbehalt in Höhe von € 50,–. 5.2 Besondere Einschränkungen des Versicherungsschutzes (Ergänzung zu den unter Ziffer 4 in Teil A aufgeführten allgemeinen Einschrän- kungen) 5.2.1. Nicht versichert ist der Erwerb von lebenden Tieren, Pflanzen, Fahr- scheinen, Wertpapieren jeder Art, Derivaten, Edelmetallen, Lebens- mitteln, Juwelen oder Edelsteinen sowie Mobiltelefonen. 5.2.2. Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die auf folgenden Ereignis- sen, Tatbeständen oder Umständen beruhen: 5.2.2.1. vorsätzliche Verursachung von Schäden durch die versicherte Person oder deren Familienangehörige (Eltern, Kinder oder Le- bensgefährte); 5.2.2.2. Verlieren der Ware bzw. das einfache Abhandenkommen der Ware, die unbeaufsichtigt an einem öffentlichen Ort abgestellt wurde; 5.2.2.3. Oberflächenschäden, Kratzer, Farbverlust oder Schönheitsfehler; 5.2.2.4. Abnutzung, Rost, Korrosion, Erosion, Einwirkungen von Feuchtig- keit, Hitze oder Kälte; 5.2.2.5. Mängel, welche zur Gewährleistung berechtigen; 5.2.2.6. Schäden aufgrund Abweichung von den Hinweisen zur Benutzung oder Installation oder Betriebsanleitungen des Herstellers oder Händlers; 5.2.2.7. Schäden durch Einwirkung von Strahlen oder nuklearer Energie; 5.2.2.8. Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen, Terrorismus oder vergleichbare Umstände; 5.2.2.9. Schäden, welche später als 30 Tage nach Gefahrenübergang eintreten. 5.3. Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls (Ergänzung zu den unter Ziffer 7 in Teil A aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten) 5.3.1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich telefonisch oder schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Diebstahls hat die versicher- te Person diesen spätestens 48 Stunden nach der Tat zur polizeili- SANVB 0502 05.2026 Seite 6 von 7 Anlage: Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG). § 14 (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsneh- mer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Ver- sicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers nicht beendet werden können. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung befreit wird, ist unwirksam. § 28 (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versiche- rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs- nehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. § 82 (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- gen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Um- stände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche- rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- nehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahr- lässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei- nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. § 86 (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nach- teil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel- tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch- setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi- cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen kei- nen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi- gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh- mer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. SANVB 0502 05.2026 Seite 7 von 7