Sparkasse Hannover Raschplatz 4 30161 Hannover Kirchensteuer auf Kapitalerträge – Kundenmerkblatt – Stand: 1. Januar 2022 1 Automatischer Informationsaustausch zur Kirchensteuer Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie über die Datenabfrage und Ihr Widerspruchsrecht zur Kirchensteuer zu unterrichten. Die nachstehenden Informationen sind für Sie nur von Bedeutung, wenn Sie einer Religionsgemeinschaft angehö- ren, die Kirchensteuer erhebt. Für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft führen wir Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dies gilt jedoch nur, sofern Kapitalertragsteuer auf Ihre Kapitalerträge anfällt (siehe auch unter 2). Der Kirchensteuersatz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent als Zuschlag zur Kapitaler- tragsteuer von 25 Prozent. Kapitalerträge sind als Teil des Einkommens kirchensteuerpflichtig. Um den Kirchensteuerabzug vornehmen zu können, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihre Religionszugehörigkeit in Form eines verschlüsselten Kennzeichens beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen. Das sogenannte Kirchensteuerab- zugsmerkmal (KiStAM) gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den geltenden Kirchensteuersatz. Die Abfrage erfolgt bei Beginn der Geschäftsbeziehung (sog. Anlassabfrage) und sodann jährlich in der sog. Regelabfrage (jeweils im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober zum Stichtag 31. August des Jahres) für das Folgejahr. Ihr Vorteil: Die Kirchensteuerpflicht für Kapitaleinkünfte ist damit abgegolten. Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt für Steuern Ihre Kirchensteuerdaten übermittelt, müssen Sie der Datenweitergabe widersprechen. Ihren Widerspruch richten Sie bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Das amtlich vorgeschriebene Formular dafür finden Sie auf www.formulare-bfinv.de als „Erklärung zum Sperrvermerk“ unter dem Stichwort „Kirchensteuer“. Das Bundeszentralamt für Steuern sperrt dann die Übermittlung Ihres Kirchensteuerab- zugsmerkmals. Wenn Sie der Datenweitergabe bereits widersprochen haben, brauchen Sie den Widerspruch nicht erneut einzulegen. Das Bundeszentralamt für Steuern meldet jährlich den Sperrvermerk sowie die abfragenden Kreditinstitute an Ihr Finanzamt. Kirchenmitglieder sind – für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist – zur Abgabe einer Steuererklärung mit Anlage KAP verpflichtet, damit die Kirchensteuer vom Finanzamt erhoben werden kann. Ein Sperrvermerk gilt bis zu seinem Widerruf, der ebenfalls auf obigem Formular erfolgen muss. Bitte berücksichtigen Sie, dass der Sperrvermerk oder ein späterer Widerruf für Anlassabfragen erst nach Ablauf von zwei Monaten wirkt, nachdem er beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen ist. Für die Regelabfrage wirkt der Sperrver- merk oder ein späterer Widerruf, wenn er bis zum 30. Juni des Abfragejahres erfolgt. Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren: – § 51a Abs. 2c bis 2e und Abs. 6 Einkommensteuergesetz – Kirchensteuergesetze der Länder – Ländererlasse zum „Elektronischen Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen“ 2 Grundsätze zur Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer Sofern Sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, sind Sie nicht betroffen und müssen daher auch keinen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern einlegen. Sofern Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und mit der Abfrage des Kirchensteuermerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern einverstanden sind, müssen Sie ebenfalls nichts unternehmen. – Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungsteuer wird von den Kreditinstituten nur einbehalten, wenn überhaupt Kapital- ertragsteuer anfällt (also nicht, wenn Sie eine NV-Bescheinigung eingereicht haben oder soweit ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt). – Durch einen Sperrvermerk kann die Kirchensteuerpflicht nicht vermieden werden und die Abgabe einer Steuererklärung ist ggf. mit Mehraufwand für Sie verbunden: Für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, sind Sie zur Abgabe einer Steuer- 107 250.100 D1 (Fassung Sep. 2021) - v5.0 erklärung mit Anlage KAP verpflichtet. Zudem wird das Finanzamt vom Bundeszentralamt für Steuern jährlich über Name und Anschrift sämtlicher abfragender Kreditinstitute informiert, erfährt hierdurch automatisch von Ihren Bankver- bindungen und kann Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. © Deutscher Sparkassenverlag Bei Ehegatten/Lebenspartnern mit gemeinschaftlichen Konten/Depots werden die Kapitalerträge den Ehegatten/Lebens- partnern jeweils hälftig zugeordnet und hierauf die Kirchensteuer je nach Religionsgemeinschaft berechnet. Die Berück- sichtigung eines hiervon abweichenden Aufteilungsverhältnisses ist für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs nicht zulässig. Seite 1 von 2 Vom automatisierten Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge ausgenommen sind: • Gemeinschaftliche Konten/Depots von Erbengemeinschaften, Geschwistern, Investmentclubs etc. • Konten und Depots mit Gläubigervorbehalt (Treuhandkonten, Mietkautionskonten, Konten von Wohnungseigentümer- gemeinschaften etc.). • Betriebliche Konten und Depots, die dem Kreditinstitut als solche angezeigt worden sind. In diesen Fällen ist die Kirchensteuer im Veranlagungswege zu entrichten. Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn oder im Internet unter www.bzst.de (–> Privatpersonen –> Kapitalerträge –> Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer. 3 Möglichkeit einer anlassbezogenen Abfrage Das vom Bundeszentralamt für Steuern erhaltene KiStAM wenden wir stets einheitlich für das gesamte Kalenderjahr an; unterjährige Änderungen können grundsätzlich nur im Veranlagungswege vom Finanzamt berücksichtigt werden. Sie können uns jedoch mit einer Anlassabfrage beauftragen, damit ein geändertes KiStAM mit Wirkung zum 01.01. des Folgejahres von uns berücksichtigt werden kann. Dies kommt in Betracht, – wenn sich Änderungen in Ihrer Religionsgemeinschaft (insbesondere Kirchenein- oder -austritt) ergeben haben oder – wenn Sie einen Sperrvermerk eingelegt oder widerrufen haben und dies vom Bundeszentralamt für Steuern bei der Regelabfrage nicht mehr berücksichtigt werden konnte (Regelabfrage stellt auf die Kirchensteuerpflicht am 31. August ab). Ihre Sparkasse 107 250.100 D1 (Fassung Sep. 2021) - v5.0 Seite 2 von 2