Bedingungen für die girocard (Debitkarte) A Garantierte Zahlungsformen I Geltungsbereich e) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Spei- Die von der Bank ausgegebene girocard ist eine Debitkarte (im Fol- chermedium für Zusatzanwendungen genden „Karte“ genannt). Der Karteninhaber kann die Karte, soweit • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen diese entsprechend ausgestattet ist, für folgende Zahlungsdienste Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder nutzen. • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maß- gabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen 1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) Vertrages (unternehmensgenerierte Zusatzanwendung). in deutschen Debitkartensystemen a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo II Allgemeine Regeln gekennzeichnet sind. b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an 1 Ausgabe der Karte automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Sys- Die Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte zur Spei- tems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind („giro­card- cherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobi- Terminals“). les Endgerät) ausgegeben werden. Diese Sonderbedingungen gelten c) Zum Aufladen der GeldKarte an Ladeterminals, die mit dem für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrück- GeldKarte-Logo gekennzeichnet sind. lich etwas anderes geregelt. Für die digitale Karte gelten ergänzend d) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobil- die gesondert mit der Bank vereinbarten Nutzungsbedingungen für funknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geld- die digitale Karte. automaten, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. 2 Karteninhaber und Vollmacht Die Karte gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf den 2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der in fremden Debitkartensystemen der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an fremden Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend den Bevollmächtigten ausgegebene Karte an die Bank zurückgege- ausgestattet ist. ben wird. Die Bank wird die Karte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung im Rahmen des girocard-Systems sowie für die Aufla- b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an dung der GeldKarte elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unter- automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, nehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist. Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobil­ der Karte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das funknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldauto­ Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung maten eines fremden Systems, sofern der Geldautomaten­betreiber vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung der diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System Bank kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach teilnimmt. dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. Solange die Rückgabe Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt der Karte nicht erfolgt ist, besteht die Möglichkeit, dass sie weiter- unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. hin zum Verbrauch der noch in der GeldKarte gespeicherten Beträge verwendet wird. Auch eine Nutzung der auf der Karte gespeicherten 3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN) Zusatzanwendungen ist weiterhin möglich. a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunter- 3 Finanzielle Nutzungsgrenze nehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Karte nur im Rahmen sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automa- des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten tisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Kredits vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungs- Eingabe einer PIN verlangt wird. grenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsun- Karte entstehen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto ternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung. Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen 4 Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem Nutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem c) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrech- das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen © Bank-Verlag GmbH 45.401 (05/23) nungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar (Online-Handel). Beim Einsatz im Online-Handel erfolgt anstelle und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. der PIN die Nutzung des jeweiligen, für den Online-Handel vor- gesehenen besonderen Authentifizierungsverfahrens. 5 Rückgabe der Karte d) Als GeldKarte zum bargeldlosen Bezahlen an automatisierten Die Karte bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Kassen des Handels- und Dienstleistungsbereiches im Inland, Karte ist nur für den auf der Karte angegebenen Zeitraum gültig. die mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichnet sind (GeldKarte-­ Terminals). Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der * Der kursiv gedruckte Text ist nur relevant, wenn eine digitale Karte ausgegeben wurde. 1 Gültigkeit der Karte ist die Bank berechtigt, die alte Karte zurück- 7.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten zuverlangen bzw. die Löschung der digitalen Karte zu verlangen (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, oder selbst zu veranlassen*. Endet die Berechtigung, die Karte zu des mobilen Endgeräts mit digitaler Karte*, die missbräuchliche nutzen, vorher (zum Beispiel durch Kündigung der Kontoverbin- Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von dung oder des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Karte Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die unverzüglich an die Bank zurückzugeben bzw. die digitale Karte zu konto­führende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperran­ löschen*. Ein zum Zeitpunkt der Rückgabe noch in der GeldKarte zeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gespeicherter Betrag wird dem Karteninhaber erstattet. Auf der gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Tel. 116 116 aus Karte befindliche unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland) abgeben. In die- der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung sem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Bank und die IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperran- Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzan- nahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen wendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karten für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automati- Karteninhaber und der Bank. sierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, 6 Sperre und Einziehung der Karte möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. (1) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (zum Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben Beispiel an Geldautomaten) veranlassen, bzw. die Löschung der werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. digitalen Karte verlangen oder diese selbst veranlassen*, Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unver- • wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem züglich bei der Polizei anzuzeigen. Grund zu kündigen, (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person • wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine miss- der Karte dies rechtfertigen oder bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unver- • wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri- züglich eine Sperranzeige abgeben. schen Verwendung der Karte besteht. (3) Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren im Online-­ Darüber wird die Bank den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür Handel gemäß Nummer 8 Satz 3 hat der Karteninhaber vor der maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unver- Autorisierung die Übereinstimmung der zur Authentifizierung züglich nach der Sperre oder Löschung* unterrichten. Die Bank übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte erset- den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei zen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Bank (2) Zum Zeitpunkt der Einziehung noch in der GeldKarte gespei- anzuzeigen. cherte Beträge werden dem Karteninhaber erstattet. (4) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich (3) Befindet sich auf der Karte für das Online-Banking ein TAN-Ge- verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte berech- nerator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte net die Bank dem Kontoinhaber das im „Preis- und Leistungs- auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. verzeichnis“ der Bank ausgewiesene Entgelt, das allenfalls die (4) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kos- Zusatz­anwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur ten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unter- diese ihr zuzurechnen sind. nehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninha- (5) Befindet sich auf der Karte für das Online-Banking ein TAN-­ ber vom kartenausgebenden Institut herausverlangen, nachdem Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte dieses die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, (6) Durch die Sperre der Karte bei der Bank bzw. dem Zentralen das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgene- Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen End- rierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem gerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter Karte aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer dieser Funktionen erfolgen.* bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln. (7) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- dung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das 7 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit Karteninhabers zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung 7.1 Unterschrift einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank Sofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber abgeschlossenen Vertrag. die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unter- schreiben. (8) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenver- 7.2 Sorgfältige Aufbewahrung der Karte fügung zu unterrichten. Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhin- dern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. 8 Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbe- Karteninhaber wahrt werden, da sie (zum Beispiel im Rahmen des girocard-­Systems) Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung missbräuchlich eingesetzt werden kann. Darüber hinaus kann jeder, (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür der im Besitz der Karte ist, zum Beispiel den in der GeldKarte gespei- zusätzlich eine PIN erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit cherten Betrag verbrauchen sowie Transaktionen an automatisierten deren Einsatz erteilt. Beim Einsatz der Debitkarte im Online-Handel Kassen ohne PIN bis zur Sperre oder Löschung* tätigen. sind die dafür vorgesehenen besonderen Authentifizierungsverfahren 7.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) zu nutzen. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. In der Autorisierung ist Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Per- zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die son Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezoge- darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen nen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Karte nicht im mobilen Endgerät oder in einem anderen Kommunika- tionsgerät gespeichert* oder in anderer Weise zusammen mit dieser 9 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf der Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Kontoinhabers einen im Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen (zum Beispiel Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze gemäß Nummer II.3 verfüg- Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine baren Geldbetrag zu sperren, wenn digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein – der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger anderes Kommunikationsgerät durch ein vom Karteninhaber wähl- ausgelöst worden ist und bares Legitimationsmedium abgesichert werden kann, so darf der – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden 45.401 (05/23) Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN ver- Geldbetrags zugestimmt hat. wenden, die für die Nutzung der Debitkarte erforderlich ist.* * Der kursiv gedruckte Text ist nur relevant, wenn eine digitale Karte ausgegeben wurde. 2 Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr autorisiert ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhal- der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt oder der Zahlungsauftrag zuge- ten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe gangen ist. für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninha- bers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus 10 Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugs- Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn verdacht nicht bestätigt. – der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht gemäß Nummer II.8 14.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter autorisiert hat, Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen oder die (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder autorisierten Kartenverfügung in Form der – die Karte gesperrt ist. • Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Bezahlvorgangs • Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Han- unterrichtet. dels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-­ Handel, 11 Ausführungsfrist • Aufladung der GeldKarte oder Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach • Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobil- Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet funk-Kontos sicherzustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag spätestens an dem kann der Kontoinhaber von der Bank die unverzügliche und im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zeitpunkt beim ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlan- Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. gen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag seinem Konto belastet, bringt die Bank dieses 12 Entgelte und deren Änderung wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte (1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Bank geschuldeten Ent­ oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. gelte ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ (2) Der Kontoinhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank der Bank. die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als (2) Änderungen der Entgelte für Verbraucher: ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder feh- Änderungen der Entgelte werden dem Kontoinhaber spätestens lerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rech- zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Text- nung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. form angeboten. Hat der Kontoinhaber mit der Bank im Rahmen (3) Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zah- der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikations- lungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Nummer weg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die II.11 ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirk- Zahlungsbetrages auf dem Konto des Zahlungs­empfängers so sam, wenn der Kontoinhaber diese annimmt. Eine Vereinbarung vornimmt, als sei die Kartenzahlung ordnungs­gemäß ausgeführt über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Haupt- worden. leistung hinausgehende Zahlung des Kontoinhabers gerichtet ist, (4) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft kann die Bank mit dem Kontoinhaber nur ausdrücklich treffen. ausgeführt, wird die Bank die Kartenverfügung auf Verlangen Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmen- des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis vertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 12 Absatz 5 der unterrichten. Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 14.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (3) Änderungen der Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind: Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kontoinha- nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung einer auto- bern, die keine Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen risierten Kartenverfügung kann der Kontoinhaber von der Bank einen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedin- Schaden, der nicht bereits von Nummer II.14.1 oder II.14.2 erfasst ist, gungen. ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer 13 Information des Kontoinhabers über den Kartenzah- zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden lungsvorgang zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer Die Bank unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monat- zwischen­geschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben lich über die mit der Karte getätigten Zahlungsvorgänge auf dem für hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kontoinhabern, die nicht oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutsch- Verbraucher sind, wird die Art und Weise sowie die zeitliche Folge lands und des Europäischen Wirtschaftsraumes1, beschränkt sich die der Unterrichtung gesondert vereinbart. Über die mit der Geld­Karte Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des getätigten einzelnen Bezahlvorgänge und den Zahlungsempfänger Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und unterrichtet die Bank den Kontoinhaber nicht. Die mit der Geld­Karte Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein getätigten Bezahlvorgänge kann der Karteninhaber mit Hilfe eines schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, Chipkartenlesers nachvollziehen. bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in wel- chem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. 14 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzan- Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfü- gung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht sprüche des Kontoinhabers – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, 14.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, – für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- der Kontoinhaber Verbraucher ist. und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, 14.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss – Aufladung der GeldKarte, (1) Ansprüche gegen die Bank nach Nummer II.14.1 bis 14.3 sind – Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk­- ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spä- Kontos testens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Karten- hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstat- verfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht tung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag seinem Konto handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich Bank den Kontoinhaber über die aus der Kartenverfügung resul- ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese tierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinfor- Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß mationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für 45.401 (05/23) 1+2 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum. Hierzu gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guay- ana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schwe- den, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern und die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen. * Der kursiv gedruckte Text ist nur relevant, wenn eine digitale Karte ausgegeben wurde. 3 den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungs- hat (z.B. bei Kleinbetragszahlungen gemäß Nummer A.I.3 die- ansprüche nach Nummer II.14.3 kann der Kontoinhaber auch ser Bedingungen) oder der Zahlungsempfänger oder sein Zah- nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne lungsdienstleister diese nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank zur Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG verpflichtet war. (2) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank sind ausgeschlos- Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die sen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizie- rungselementen aus den Kategorien Wissen (das ist die PIN), • auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis Besitz (das ist die Karte) oder Sein (etwas, das der Karteninhaber beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen ist, zum Beispiel Fingerabdruck). Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können oder (7) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1, 3 und 4 verpflichtet, wenn der Karteninhaber • von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung her- die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die beigeführt wurden. Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. 15 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte (8) Die Absätze 2 und 5 bis 7 finden keine Anwendung, wenn der Kartenverfügungen Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat. 15.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige 15.2 Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Ver- gestohlen, kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst lust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autori- eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN angezeigt sierten Kartenverfügungen in Form der wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen in Form • Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, der • Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Han- – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, dels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-­ – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- Handel, und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, • Aufladung der GeldKarte, – Aufladung der GeldKarte und • Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobil- – Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobil- funk-Kontos, funk-Kontos so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Absicht, trägt der Kontoinhaber auch die nach der Sperranzeige ent- Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an stehenden Schäden. dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhandenkommen oder sonstigem Missbrauch ein Verschulden trifft. 15.3 Haftung des Kontoinhabers für den in der GeldKarte gespei- (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn cherten Betrag – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Ver- Eine Sperrung der GeldKarte für das Bezahlen an automatisierten lust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sons- Kassen ist nicht möglich. Bei Verlust, Diebstahl sowie im Falle der tige missbräuchliche Verwendung der Karte oder des mobilen missbräuchlichen Verwendung oder einer sonstigen nicht autorisier- Endgeräts mit der digitalen Karte* vor der nicht autorisierten ten Nutzung der GeldKarte zum Bezahlen an automatisierten Kassen Kartenverfügung zu bemerken oder erstattet die Bank den in der GeldKarte gespeicherten Betrag nicht, denn jeder, der im Besitz der Karte ist, kann den in der GeldKarte – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agen- gespeicherten Betrag ohne Einsatz der PIN verbrauchen. ten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, ver- ursacht worden ist. III Besondere Regeln für einzelne (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbrau- cher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Nutzungsarten Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes2, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfü- 1 Geldautomaten-Service und Einsatz an automatisier- gungen entstehenden Schaden nach Absatz 1 auch über einen ten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunter- Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die nehmen ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten 1.1 Verfügungsrahmen der Karte zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für Verfügungen an Geldautomaten, automatisierten Kassen und die den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertreten- Aufladung der GeldKarte sind für den Karteninhaber nur im Rahmen den Mitverschuldens. des für die Karte geltenden Verfügungsrahmens möglich. Bei jeder (4) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügun- Nutzung der Karte an Geldautomaten und automatisierten Kassen gen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehan- wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen der Karte durch vorangegan- delt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen gene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber der Verfügungsrahmen der Karte überschritten würde, werden unab- den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe hängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vor- eingeräumten Kredit abgewiesen. Der Karteninhaber darf den Verfü- liegen, wenn gungsrahmen der Karte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen. • er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die miss- Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung bräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperr­ des Verfügungsrahmens der Karte für alle zu seinem Konto ausge- annahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, gebenen Karten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine Karte nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung für diese Karte vereinbaren. • er die persönliche Geheimzahl auf der physischen Karte ver- merkt oder zusammen mit der physischen Karte verwahrt hat 1.2 Fehleingabe der Geheimzahl (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber Die Karte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, mitgeteilt wurde), an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PIN • er die persönliche Geheimzahl der digitalen Karte im mobilen eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die Endgerät oder in einem anderen Endgerät gespeichert hat*, persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, • er die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitge- möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. teilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den 1.3 Zahlungsverpflichtung der Bank; Reklamationen der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich Die Bank hat sich gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kontoinhaber nicht unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen Karte zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Karten- verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten. Einwendungen und sons- inhaber eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 tige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis 45.401 (05/23) Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos an einer automatisierten * Der kursiv gedruckte Text ist nur relevant, wenn eine digitale Karte ausgegeben wurde. 4 Kasse bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unter- nehmen geltend zu machen. B Von der Bank angebotene andere Service-Leistungen 1.4 Vorauswahl an automatisierten Kassen Die Handels- und Dienstleistungsunternehmen haben die Möglichkeit, 1 Besondere Bedingungen bei den von ihnen akzeptierten Karten in ihren automatisierten Kassen Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Für weitere von der Bank für die Karte bereitgestellte Service-Leis- Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei dürfen sie tungen gelten besondere Bedingungen, die vor Inanspruchnahme mit den Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl dem Kontoinhaber vereinbart werden. hinwegzusetzen. 2 Vereinbarung über die Nutzungsarten 2 GeldKarte Die Bank vereinbart mit dem Kontoinhaber, welche Dienstleistungen er mit der Karte in Anspruch nehmen kann. 2.1 Servicebeschreibung Die mit einem Chip ausgestattete Karte kann auch als GeldKarte ein- gesetzt werden. Der Karteninhaber kann an GeldKarte-Terminals des C Zusatzanwendungen Handels- und Dienstleistungsbereiches bargeldlos bezahlen. 2.2 Aufladen und Entladen der GeldKarte 1 Speicherung von Zusatzanwendungen auf der Karte Der Karteninhaber kann seine GeldKarte an den mit dem Geld­Karte- (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindli- Logo gekennzeichneten Ladeterminals innerhalb des ihm von seiner chen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzan- Bank eingeräumten Verfügungsrahmens (Nummer III.1.1) zu Lasten wendung (zum Beispiel in Form eines Jugendschutzmerkmals) des auf der Karte angegebenen Kontos bis zu einem Betrag von maxi- oder als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte mal 200 Euro aufladen. Vor dem Aufladevorgang muss er seine per- Zusatzanwendung (zum Beispiel in Form eines elektronischen sönliche Geheimzahl (PIN) eingeben. Der Karteninhaber kann seine Fahrscheins) zu benutzen. GeldKarte auch gegen Bargeld sowie im Zusammenwirken mit einer (2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung rich- anderen Karte zu Lasten des Kontos, über das die Umsätze mit die- tet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur ser Karte abgerechnet werden, aufladen. Aufgeladene Beträge, über Bank. Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann die der Karteninhaber nicht mehr mittels GeldKarte verfügen möchte, der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen können nur bei der kartenausgebenden Bank entladen werden. Bei geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung einer Funktionsunfähigkeit der GeldKarte erstattet die kartenaus- des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung unter- gebende Bank dem Karteninhaber den nicht verbrauchten Betrag. nehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzen möchte. Die Benutzt der Karteninhaber seine Karte, um seine GeldKarte oder die Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwen- GeldKarte eines anderen aufzuladen, so ist die persönliche Geheim- dung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach zahl (PIN) am Ladeterminal einzugeben. Die Auflademöglichkeit Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. besteht nicht mehr, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch einge- Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal geben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner kommunizierten Daten keine Kenntnis. Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 2 Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt 2.3 Sofortige Kontobelastung des Ladebetrages einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Benutzt der Karteninhaber seine Karte, um seine GeldKarte oder die Die kartenausgebende Bank stellt mit dem Chip auf der Karte ledig- GeldKarte eines anderen aufzuladen, so wird der Ladebetrag dem lich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber Konto, das auf der Karte angegeben ist, belastet. ermöglicht, in der Karte unternehmensgenerierte Zusatzanwendun- 2.4 Zahlungsvorgang mittels GeldKarte gen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über die unter- nehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhaber Beim Bezahlen mit der GeldKarte ist die PIN nicht einzugeben. Bei erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsver- jedem Bezahlvorgang vermindert sich der in der GeldKarte gespei- hältnisses zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. cherte Betrag um den verfügten Betrag. 3 Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatzanwen- 3 Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-Konten dungen 3.1 Servicebeschreibung (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Unter Verwendung seiner Karte und der persönlichen Geheimzahl Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließ- (PIN) kann der Karteninhaber ein Prepaid-Mobilfunk-Konto eines lich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Mobil­funkanbieters, auf dem vorausbezahlte Telefonwerteinheiten Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unter- verbucht werden, an Geldautomaten innerhalb des ihm von seiner nehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei Bank eingeräumten Verfügungsrahmens (Nummer III.1.1) zu Lasten ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte zum des auf der Karte angegebenen Kontos aufladen. Voraussetzung ist, Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen dass der vom Karteninhaber gewählte Geldautomat über eine ent- aushändigen. sprechende Ladefunktion verfügt und der Mobilfunkanbieter, der das (2) Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzan- Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, das aufgeladen werden soll, an dem wendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegen- System teilnimmt. Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-­Kontos hat über der Bank geltend zu machen. der Karteninhaber am Display des Geldautomaten den Menüpunkt zum Aufladen des Prepaid-Mobilfunk-Kontos zu wählen, die Mobilfunk-Te- 4 Keine Angabe der von der Bank an den Kunden aus- lefonnummer („Handy-Nummer“) einzugeben und einen angezeigten gegebenen PIN bei unternehmensgenerierten Zusatz­ Aufladebetrag zu wählen. Nach Autorisierung der Ladetransaktionen durch die Bank des Karteninhabers wird das Prepaid-­Mobilfunk-Konto anwendungen beim Mobilfunkanbieter aufgeladen. Mit diesem Verfahren kann der Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unter- Karteninhaber sowohl sein eigenes Prepaid-­Mobilfunk-Konto als auch nehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte wird die von der das eines Dritten aufladen. Wird die Aufladung von der Bank, etwa kartenausgebenden Bank an den Karteninhaber ausgegebene PIN wegen fehlender Kontodeckung, nicht autorisiert, wird am Display ein nicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das eine unternehmens- ablehnender Hinweis angezeigt. generierte Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese Zusatz­ 3.2 Fehleingabe der Geheimzahl anwendung mit einem separaten, von ihm wählbaren Legitimations- Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn medium abzusichern, so darf der Karteninhaber zur Absicherung der die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die PIN verwen- wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, den, die ihm von der kartenausgebenden Bank für die Nutzung der möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist. 3.3 Zahlungsverpflichtung der Bank; Reklamationen 5 Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen Die Bank ist vertraglich verpflichtet, Ladebeträge für ein Prepaid-­ Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Mobilfunk-Konto, die unter Verwendung der an den Karteninhaber kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatz­ ausgegebenen Karte autorisiert worden sind, zu bezahlen. Die Zah- anwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, und ist nur dann lungspflicht beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag. möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung sei- Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers ner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung von bankgenerierten 45.401 (05/23) aus dem Vertragsverhältnis zu dem Mobilfunkanbieter, der das Pre- Zusatz­anwendungen kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und paid-Mobilfunk-Konto führt, sind unmittelbar gegenüber diesem Unter- richtet sich nach dem mit der Bank geschlossenen Vertrag. nehmen geltend zu machen. 5