Bedingungen für das Avalgeschäft Sparkasse Nürnberg Fassung Januar 2025 Die Bank übernimmt im Auftrag von Kunden Bürgschaften und Garantien in Urkundenform oder in Form einer elektronischen Haftungserklä- rung – nachstehend einheitlich die Haftungszusage genannt – zu folgenden Bedingungen: 1. Direkte/Indirekte Haftungszusage, Abfassung Die Bank kann die Haftungszusage nach Wahl des Kunden in Form einer Urkunde oder in Form einer elektronischen Haftungserklärung erteilen. Haftungszusagen in Form einer Urkunde übermittelt die Bank dem Kunden in Papierform. Haftungszusagen in Form einer elektronischen Haftungserklärung übermittelt die Bank dem Kunden durch die Einstellung in das elektronische Postfach des Kunden. Die Bank kann die Haftungszusage in Urkundenform selbst erstellen (direkte Haftungszusage) oder durch ein anderes Kreditinstitut (Zweitbank). Haftungszusagen in Form einer elektronischen Haftungserklärung erstellt die Bank nur selbst. Sofern die Bank oder die Zweitbank bei der Abfassung der Urkunde oder der elektronischen Haftungserklärung über die Übernahme der Haftungszusage den Weisungen des Auftraggebers folgt, trifft sie diesem gegenüber keine Prüfungs- und Hinweispflicht. Haftungszusagen in Form einer Bürgschaftsurkunde oder einer elektronischen Haftungserklärung übernimmt die Bank selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit. l 2. Avalkonto/Avalprovision Mit Aushändigung/Absendung der Urkunde, der Absendung des Auftrags zur Erstellung einer Haftungszusage an die Zweitbank oder durch die Einstellung der elektronischen Haftungserklärung in das elektronische Postfach des Auftraggebers wird das Avalkonto des Auftraggebers mit dem zugesagten Betrag belastet. Von diesem Zeitpunkt an wird dem Auftraggeber Avalprovision auf den belasteten Betrag bis zur Ausbu- chung in Rechnung gestellt. Bei einer etwaigen späteren Inanspruchnahme ist die Avalprovision bis zur Zahlung nachzuentrichten. 3. Rückgabe der Urkunde, Haftungsentlassung Der Auftraggeber hat nach Beendigung/Erledigung der Haftungszusage für die Rückgabe der Urkunde, hilfsweise für die Haftungsentlassung der Bank Sorge zu tragen. Im Falle einer elektronischen Haftungserklärung hat der Auftraggeber für die Abgabe einer Enthaftungserklärung gegenüber der Bank durch den Begünstigten Sorge zu tragen. 4. Ausbuchung Bei direkten Haftungszusagen, für die in der Urkunde oder in der elektronischen Haftungserklärung ein Verfalltag bestimmt ist, wird die Bank die Belastung nach Ablauf des Verfalltages aus dem Avalkonto ausbuchen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: – Die Haftungszusage erlischt nach ihrem eindeutigen Wortlaut, wenn vor Ablauf des Verfalltages keine Inanspruchnahme erfolgt und – die Haftungszusage deutschem Recht unterstellt und – die Bank nicht fristgerecht in Anspruch genommen worden ist. Sollte die Bank aufgrund ausländischen Rechts in einem solchen Fall vom Begünstigten nach Ablauf des Verfalltages noch aus der Haftungs- zusage in Anspruch genommen werden, so wird sie nur zahlen, wenn eine Ermächtigung des Auftraggebers zur Zahlung oder eine vollstreck- bare Entscheidung auf Zahlung vorliegt. In den übrigen Fällen wird die Bank den Betrag der Haftungszusage auf dem Avalkonto ausbuchen, wenn sie die über die Haftungszusage ausgestellte Urkunde zurückerhalten hat oder von dem Begünstigten bzw. der Zweitbank eindeutig aus der Haftung entlassen worden ist. Ist Gegenstand der Haftungszusage eine Prozessbürgschaft, bei der zur Rückgabe der Urkunde die Zustimmung des Begünstigten erforder- lich ist, muss die Bank den belasteten Betrag erst bei Nachweis dieser Zustimmung ausbuchen. 5. Prüfung von Unterlagen Hat die Bank im Zusammenhang mit der Haftungszusage Urkunden/Erklärungen entgegenzunehmen, so wird sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns prüfen, ob diese der äußeren Form nach den Bedingungen für die Inanspruchnahme aus der Haftungszusage entsprechen. Der Bank obliegen keine weitergehenden Prüfungspflichten, insbesondere auf Echtheit und Unverfälschtheit, Formrichtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtswirksamkeit der Urkunden/Erklärungen und der in ihnen enthaltenen allgemeinen oder besonderen Bedingungen oder auf Richtig- keit mitgelieferter Übersetzungen. Erklärungen sind auch dann als ordnungsgemäß anzusehen, wenn sie per Telefax, E-Mail, Fernschreiben oder über sonstige Kommunikati- onsmedien übermittelt worden sind. 6. Ersatz von Aufwendungen Der Ersatz von Aufwendungen der Bank richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit die Bank die Aufwendungen nicht einem laufenden Konto im Rahmen eines Guthabens oder einer Kreditlinie belasten kann, sind die von der Bank allgemein für geduldete Kontoüberziehungen berechneten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu zahlen. 7. Sicherheiten Das Pfandrecht der Bank sichert deren Ansprüche aus erteilten Aufträgen zur Übernahme von Haftungszusagen vom Zeitpunkt der Haftungs- zusage an. Der Auftraggeber ist entsprechend der in Nr. 22 AGB getroffenen Regelung verpflichtet, der Bank auf Verlangen bankmäßige Sicherheiten oder Bardeckung zu stellen oder bestehende Sicherheiten zu verstärken, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewor- 191 905.000 B D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0 dener Umstände eine Veränderung der Risikolage ergibt. © S-Management Services • DSV Gruppe Unbeschadet sonstiger Sicherstellungen sind zur Sicherung des Aufwendungsersatzanspruches der Bank alle Ansprüche an die Bank abge- treten, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus der Haftungszusage gegen den Begünstigten erwachsen. Die Bank wird die Rückabtretung der Ansprüche vornehmen, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Auftraggeber befriedigt ist. 8. Gerichtsstand Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die Bank an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Seite 1 von 1