*0000000000000012508260* 0000000000000012508260 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) Sparkasse Mainfranken Würzburg Fassung Februar 2026 Hofstraße 7 - 9, 97070 Würzburg A Garantierte Zahlungsformen I Geltungsbereich Die von der Sparkasse ausgegebene Sparkassen-Card ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Sparkassen-Card (nachfolgend Debit- karte genannt), soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: 1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen: (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind. (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals). (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. 2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen: (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Debitkarte entsprechend ausge- stattet ist. (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Debitkarte entsprechend ausgestattet ist. (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. (4) Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. 3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN): (1) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard- Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN) verlangt wird. Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvor- gang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN) verlangt wird. Sowie zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Online-Handel) im Rahmen von fremden Debitkartensystemen. Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. (2) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Sparkasse verbunden ist, als Spei- chermedium für Zusatzanwendungen – der Sparkasse nach Maßgabe des mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder – eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unter- nehmensgenerierte Zusatzanwendung). II Allgemeine Regeln 1 Ausgabe der Debitkarte Die Debitkarte kann in zwei Kartenformen ausgegeben werden, entweder als „physische Debitkarte“ (d. h. z. B. als Plastikkarte) oder als „vir- tuelle Debitkarte“ (d. h. ohne Plastikkarte). Die Ausgabe einer virtuellen Debitkarte erfolgt zur Speicherung als digitale Debitkarte auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät). Eine physische Debitkarte kann – ergänzend zur Plastikkarte – zur zusätzli- chen Speicherung auch als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät ausgegeben werden. Soweit sich aus dem Sinnzusammenhang nichts anderes ergibt, wird der Begriff „Debitkarte“ in diesen „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“ als Oberbegriff für die physi- sche Debitkarte und die virtuelle Debitkarte einschließlich der jeweils zugehörigen digitalen Debitkarte(n) verwendet und erfasst sie alle gleichermaßen. Soweit die Debitkarte mit den für den Einsatz im Online-Handel erforderlichen Kartendaten [16-stellige Primary Account Number (PAN), Kar- tenprüfnummer (Card Verification Value (CVV)/Card Validation Code (CVC)) und „Gültig-bis“-Datum] ausgestattet ist, können Fernzahlungs- vorgänge im Online-Handel mit diesen Kartendaten auch schon vor und unabhängig vom Erhalt der physischen Debitkarte oder vor und unab- hängig von der Speicherung als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät vorgenommen werden. Die Verwendung dieser Kartendaten, die Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel ermöglichen („Kartendaten für den Online-Handel“), ist und gilt als Einsatz und Nutzung der Debitkarte. Auf jede Kartenform – einschließlich der digitalen Debitkarte(n) – finden die mit dem Kontoinhaber vereinbarten Kartenbedingungen (z. B. „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“, „Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“, „Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel“) in dem dort festgelegten Umfang Anwendung. Dies gilt nicht wenn und soweit in den Kartenbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für die digitale Debitkarte sind ergänzend die Nutzungsvoraussetzungen und Hinweise für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) zu beachten. Physischen Debitkarten und virtuellen Debitkarten liegen jeweils eigenständige, voneinander unabhängige Kartenverträge zugrunde. 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 © S-Management Services • DSV Gruppe 2 Karteninhaber und Vollmacht Die Debitkarte gilt für das Konto, zu dem sie ausgegeben wird. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene physische Debitkarte an die Sparkasse zurückgegeben oder vernichtet wird, und dass eine vom Bevollmächtigten auf mobilen Endgeräten gespeicherte digitale Debitkarte auf allen mobilen Endgeräten gelöscht wird. Falls die Debit- karte mit Kartendaten für den Online-Handel ausgestattet ist, ist der Kontoinhaber ferner verantwortlich dafür, dass diese Kartendaten des Bevollmächtigten gelöscht und nicht mehr für Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel genutzt werden. Die Sparkasse wird die Debitkarte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unter- nehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der phy- sischen Debitkarte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwen- dung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung der Sparkasse kommt nur gegenüber der Sparkasse in Betracht und Seite 1 von 8 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) richtet sich nach dem mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrag. Solange die Rückgabe der physischen Debitkarte nicht erfolgt ist, ist eine Nutzung der gespeicherten Zusatzanwendungen weiterhin möglich. 3 Finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Debitkarte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder einer eingeräumten Kontoüberziehung vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Sparkasse berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Debitkarte entstehen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung. 4 Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen Nutzt der Karteninhaber die Debitkarte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestim- mung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrech- nungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. 5 Rückgabe der Debitkarte Die physische Debitkarte bleibt im Eigentum der Sparkasse. Die Debitkarte ist nicht übertragbar. Die Debitkarte ist nur für den auf der physi- schen Karte angegebenen, bzw. den bei Ausgabe oder Verlängerung einer virtuellen Debitkarte mitgeteilten Zeitraum gültig. Mit Aushändi- gung einer neuen physischen Debitkarte, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der physischen Debitkarte ist die Sparkasse berechtigt, die alte physische Debitkarte zurückzuverlangen beziehungsweise die Löschung der digitalen Debitkarte auf den mobilen Endgeräten, sowie die Löschung der Kartendaten für den Online-Handel zu verlangen oder selbst zu veranlassen. Endet die Berechtigung, die Debitkarte in den ausgegebenen Kartenformen zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung der Kontoverbindung oder des jeweiligen Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber zu diesem früheren Zeitpunkt die physische Debitkarte unverzüglich an die Sparkasse zurückzugeben beziehungsweise die digitale Debitkarte auf den mobilen Endgeräten sowie die Kartendaten für den Online-Handel zu löschen. Auf der physischen Debitkarte befindliche unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die physische Debitkarte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusat- zanwendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der Sparkasse. 6 Sperre und Einziehung der Debitkarte (1) Die Sparkasse darf die Debitkarte sperren und den Einzug der physischen Debitkarte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen beziehungs- weise die Löschung der digitalen Debitkarte auf den mobilen Endgeräten sowie der Kartendaten für den Online-Handel verlangen oder selbst veranlassen, – wenn sie berechtigt ist, den zu Grunde liegenden Kartenvertrag beziehungsweise die Nutzung der digitalen Debitkarte aus wichtigem Grund zu kündigen, – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Debitkarte dies rechtfertigen oder – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Debitkarte besteht. Darüber wird die Sparkasse den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre oder Löschung unterrichten. Die Sparkasse wird die Debitkarte entsperren oder diese durch eine neue Debitkarte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre oder Löschung nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. (2) Befindet sich auf der physischen Debitkarte für das Online-Banking eine TAN-Generatorfunktion, so hat die Sperre der physischen Debit- karte auch eine Sperre der Funktion für das Online-Banking zur Folge. (3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen physischen Debitkarte eine Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der physi- schen Debitkarte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der physischen Debit- karte gespeicherte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlan- gen, nachdem dieses die physische Debitkarte von der Stelle, die die physische Debitkarte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekom- men hat. Die Sparkasse ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte physische Karte aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln. 7 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 7.1 Unterschrift Sofern die physische Debitkarte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die physische Debitkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. 7.2 Sorgfältige Aufbewahrung und Sicherung der Debitkarte (1) Die physische Debitkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwendet wird, da sie (z. B. im Rahmen des girocard-Systems) missbräuchlich eingesetzt werden kann. Sie darf insbesondere nicht unbeauf- sichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der physischen Debitkarte ist, z. B. bis zur Sperre der Debitkarte Transaktionen an automatisierten Kassen ohne persönliche Geheimzahl (PIN) tätigen. Entsprechende Sorgfaltspflichten gelten für jedes mobile Endgerät, auf dem eine digitale Debitkarte gespeichert ist, nach Maßgabe der Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren. (2) Soweit technisch möglich, soll der Karteninhaber den Zugang zu allen mobilen Endgeräten, auf dem die digitale Debitkarte gespeichert ist, mit einer für das jeweilige mobile Endgerät bestimmten persönlichen Geheimzahl (Endgeräte-PIN) oder auf andere geeignete Weise (z. B. durch Fingerabdruck) sichern. (3) Soweit eine Debitkarte mit Kartendaten für den Online-Handel ausgestattet ist, hat der Karteninhaber diese geheim zu halten und dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis davon erlangt. Denn jede Person, die diese Kartendaten kennt, kann mit diesen vor der Sperre der Debitkarte Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel zu Lasten des Kontos zu tätigen, zu dem die Debitkarte ausgegeben wurde. 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 7.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die per- sönliche Geheimzahl (PIN) darf insbesondere nicht auf der physischen Debitkarte vermerkt, bei einer digitalen Debitkarte nicht in dem mobi- len Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Debitkarte erforderlich ist, oder in anderer Weise zusammen mit der Debit- karte aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die persönliche Geheimzahl (PIN) kennt und in den Besitz der Debitkarte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des Kontos, zu dem die Debitkarte ausgegeben wurde, Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuhe- ben). Sofern der Karteninhaber eine digitale Debitkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät durch eine vom Karteninhaber wählbare Endgeräte-PIN abgesichert werden kann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die als persönli- che Geheimzahl (PIN) für die Nutzung der digitalen Debitkarte erforderlich ist. Seite 2 von 8 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) 7.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl – seiner Debitkarte – des mobilen Endgeräts mit digitaler Debitkarte – des mobilen Endgeräts mit der S-pushTAN-App – der persönlichen Geheimzahl (PIN) – der Kartendaten für den Online-Handel oder die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung – seiner Debitkarte – der Kartendaten für den Online-Handel – der persönlichen Geheimzahl (PIN) fest, so ist die Sparkasse unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegen- über dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervor- wahl]) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Sparkasse – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kon- tonummer oder International Bank Account Number (IBAN) angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt die betroffene Debit- karte einschließlich ihrer Kartendaten für den Online-Handel für die weitere Nutzung an Geldautomaten, an automatisierten Kassen und für Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel. Bei der physischen Debitkarte kann der Karteninhaber die Sperre auf die dazugehörige digitale Debitkarte beschränken, soweit die zu Grunde liegende physische Karte nach den Einzelfallumständen risikolos weitergenutzt werden kann. In anderen Fällen einer Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene oder missbräuchlich genutzte Debitkarte (z. B. Debitkarten von Bevollmächtigten) muss sich der Karteninhaber mit seiner Sparkasse, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Debitkarte gelangt ist oder Kenntnis der Kartendaten für den Online-Handel erlangt hat, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Debit- karte oder der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder der Kartendaten für den Online-Handel vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Bei Nutzung besonderer Authentifizierungsverfahren im Online-Handel gemäß Nummer 8 Satz 3 hat der Karteninhaber vor der Autorisie- rung die Übereinstimmung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchli- che Verwendung der Sparkasse anzuzeigen. (4) Befindet sich auf der Debitkarte für das Online-Banking eine TAN-Generatorfunktion, so hat die Sperre der Debitkarte auch eine Sperre der Funktion für das Online-Banking zur Folge. (5) Durch die Sperre der Debitkarte bei der Sparkasse beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweili- gen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. (6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzan- wendung in den Chip der physischen Debitkarte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Sparkasse in Betracht und richtet sich nach dem mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrag. (7) Der Kontoinhaber hat die Sparkasse unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. 8 Autorisierung von Kartenverfügungen (z. B. Kartenzahlungen oder Bargeldauszahlung) durch den Karteninhaber Mit dem Einsatz der Debitkarte durch Einführen der physischen Debitkarte in das Terminal oder bei kontaktlosen Bezahlvorgängen durch Her- anführen der Debitkarte an das Terminal oder bei kontaktlosen Bargeldauszahlungen am Geldautomaten durch das Heranführen der Debit- karte an den Kontaktlosleser des Geldautomaten erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung bzw. der Bargeldauszahlung. Soweit dafür zusätzlich die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Eingabe erteilt. Wenn beim Einsatz der Debitkarte im Online-Handel besondere Authentifizierungsverfahren gefordert werden, sind diese zu nutzen. Ergänzend finden die „Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel“ in dem dort geregelten Umfang für den Einsatz im Online-Handel Anwendung. Die Erteilung der Zustimmung (Autorisierung) von Kartenverfügungen durch den Einsatz der digitalen Karte durch individualisierte Authentifizierungsverfahren erfolgt nach Maßgabe der „Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“. Ausnahmsweise können gegenüber Vertragsunternehmen im Rahmen eines fremden Debitkartensystems die geforderten Kartendaten z. B. über das Telefon angegeben werden. In der Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse die für die Ausführung der Kartenzahlung bzw. Geldautomatenverfügung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. 9 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags Die Sparkasse ist berechtigt, auf dem Zahlungskonto des Kontoinhabers einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (Abschnitt A II Nummer 3) verfügbaren Geldbetrag zu sperren, wenn – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. Den gesperrten Geldbetrag gibt die Sparkasse unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden ist. 10 Ablehnung von Kartenverfügungen durch die Sparkasse Die Sparkasse ist berechtigt, die Kartenverfügung (z. B. Kartenzahlung oder Bargeldauszahlung am Geldautomaten) abzulehnen, wenn – der Karteninhaber die Autorisierung der Kartenverfügung nicht gemäß Abschnitt A II Nummer 8 erteilt hat, – der für die Kartenverfügung vereinbarte Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder – die Debitkarte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Kartenverfügungsvorgangs unterrichtet. 11 Entgelte und deren Änderung (1) Bei den vom Kontoinhaber gegenüber der Sparkasse geschuldeten Entgelten und deren Änderungen sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich. Seite 3 von 8 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) (2) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Debitkarte ist die Spar- kasse berechtigt, nach Maßgabe des § 675l Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Kontoinhaber das im „Preis- und Leistungs- verzeichnis“ der Sparkasse ausgewiesene Entgelt zu berechnen. Wenn darüber hinaus Entgelte für den Ersatz einer Debitkarte in anderen Fällen durch die Sparkasse berechnet werden, ergeben sich diese aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Sparkasse. 12 Information des Kontoinhabers über die Kartenverfügung Die Sparkasse unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlich über die mit der Debitkarte getätigten Verfügungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kontoinhabern, die nicht Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden. 13 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers 13.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, – Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, hat die Sparkasse gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse ist verpflichtet, dem Kontoin- haber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht autorisiert ist oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständi- gen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Spar- kasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 13.2 Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, – Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos kann der Kontoinhaber von der Sparkasse die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. (2) Der Kontoinhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. (3) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse die Kartenverfügung auf Verlangen des Kar- teninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. 13.3 Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- verfügung kann der Kontoinhaber von der Sparkasse einen Schaden, der nicht bereits von Abschnitt A II Nummern 13.1 oder 13.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Ver- braucher oder erfolgt der Einsatz der Debitkarte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes, beschränkt sich die Haftung der Sparkasse für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungs- beschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse, – für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, und – für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber Verbraucher ist. 13.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Ansprüche gegen die Sparkasse nach Abschnitt A II Nummern 13.1 bis 13.3 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Sparkasse nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autori- sierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kontoin- haber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spä- testens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Abschnitt A II Nummer 13.3 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (2) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Sparkasse sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 14 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen 14.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Debitkarte oder die Kartendaten für den Online-Handel oder seine persönliche Geheimzahl (PIN), oder werden sie ihm gestohlen oder kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen im Rahmen der – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, – Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. Seite 4 von 8 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Debitkarte, der Kartendaten für den Online-Handel oder der persönlichen Geheimzahl (PIN) vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemerken, oder – der Verlust der Debitkarte oder der Kartendaten für den Online-Handel, durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle der Sparkasse oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Debitkarte oder der Kartendaten für den Online-Handel, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz 1 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Sparkasse durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Scha- dens beigetragen, haftet die Sparkasse für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. (4) Die Sparkasse verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kontoinhaber in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz 1 und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A II Nummer 7.1 bis 7.4 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. (5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. (6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstan- denen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – die persönliche Geheimzahl (PIN) auf der physischen Debitkarte vermerkt oder zusammen mit der physischen Debitkarte verwahrt hat, – bei einer digitalen Debitkarte die persönliche Geheimzahl (PIN) der Debitkarte auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder – die persönliche Geheimzahl (PIN) einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Debitkarte geltenden Verfügungsrahmen. (7) Hat die Sparkasse beim Einsatz der Debitkarte eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichts- gesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Sparkasse abwei- chend von den Absätzen 1 bis 6 nach § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 14.2 Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Debitkarte bzw. der Kartendaten für den Online-Handel, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Debitkarte oder der persönlichen Geheim- zahl (PIN) oder der Kartendaten für den Online-Handel, angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse alle danach durch Kartenverfügungen, z. B. im Rahmen der – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, – Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel, – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kontoinhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. 15 Kündigung Die Sparkasse ist berechtigt, die Nutzung der zu einer physischen Debitkarte zusätzlich ausgegebenen digitalen Debitkarte mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zu kündigen. Der Kontoinhaber oder der Karteninhaber sind hierzu jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Im Übrigen bleiben die Kündigungsrechte von Kontoinhaber und Sparkasse nach Nummer 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen unberührt. III Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten 1 Geldautomaten-Service und Einsatz an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen 1.1 Verfügungsrahmen der Debitkarte Kartenverfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen sind für den Karteninhaber nur im Rahmen des für die Debitkarte gelten- den Verfügungsrahmens möglich. Bei jeder Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen der Debitkarte durch vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen der Debitkarte überschritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen. Der Karteninhaber darf den Verfügungsrahmen der Debitkarte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens der Debitkarte und für alle zu seinem Konto ausgegebenen Debitkarten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine Debitkarte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung des Verfügungsrahmens für diese Debitkarte vereinbaren. 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 1.2 Fehleingabe der Geheimzahl Die Debitkarte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Debitkarte die persönliche Geheimzahl (PIN) eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl (PIN) dreimal hintereinander falsch mit einer Debitkarte oder einer digitalen Debitkarte eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 1.3 Zahlungsverpflichtung der Sparkasse; Reklamationen Die Sparkasse ist gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen Debitkarte oder einer digitalen Debitkarte verfügt wurde, an die Betreiber zu ver- güten. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeld- los an einer automatisierten Kasse bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. Seite 5 von 8 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) 1.4 Vorauswahl an automatisierten Kassen Die Handels- und Dienstleistungsunternehmen haben die Möglichkeit, bei den von ihnen akzeptierten Debitkarten oder digitalen Debitkarten in ihren automatisierten Kassen Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwen- dung treffen. Dabei dürfen sie den Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen. 2 entfällt 3 Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-Konten 3.1 Servicebeschreibung Unter Verwendung seiner physischen Debitkarte und der persönlichen Geheimzahl (PIN) kann der Karteninhaber ein Prepaid-Mobilfunk- Konto eines Mobilfunkanbieters, auf dem vorausbezahlte Telefonwerteinheiten verbucht werden, an Geldautomaten der Sparkassen innerhalb des ihm von seiner Sparkasse eingeräumten Verfügungsrahmens (Abschnitt A III Nummer 1.1) zulasten des Kontos, zu dem die Debitkarte ausgegeben wurde, aufladen. Voraussetzung ist, dass der vom Karteninhaber gewählte Geldautomat über eine entsprechende Ladefunktion verfügt und der Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, das aufgeladen werden soll, an dem System teilnimmt. Zum Aufla- den eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos hat der Karteninhaber am Display des Geldautomaten den Menüpunkt zum Aufladen des Prepaid-Mobil- funk-Kontos zu wählen, die Mobilfunk-Telefonnummer („Handy-Nummer“) einzugeben und einen angezeigten Aufladebetrag zu wählen. Nach Autorisierung der Ladetransaktionen durch die Sparkasse des Karteninhabers wird das Prepaid-Mobilfunk-Konto beim Mobilfunkanbieter auf- geladen. Mit diesem Verfahren kann der Karteninhaber sowohl sein eigenes Prepaid-Mobilfunk-Konto als auch das eines Dritten aufladen. Wird die Aufladung von der Sparkasse, etwa wegen fehlender Kontodeckung, nicht autorisiert, wird am Display ein ablehnender Hinweis angezeigt. 3.2 Fehleingabe der Geheimzahl Die Debitkarte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl (PIN) dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 3.3 Zahlungsverpflichtung der Sparkasse; Reklamationen Die Sparkasse ist vertraglich verpflichtet, Ladebeträge für ein Prepaid-Mobilfunk-Konto, die unter Verwendung der an den Karteninhaber aus- gegebenen physischen Debitkarte autorisiert worden sind, zu bezahlen. Die Zahlungspflicht beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. B Von der Sparkasse angebotene andere Service-Leistungen 1 Eingabe von Überweisungen an Selbstbedienungsterminals 1.1 Serviceumfang/Verfügungsrahmen Der Karteninhaber kann unter Verwendung seiner physischen Sparkassen-Card (nachfolgend Debitkarte) und der persönlichen Geheimzahl (PIN) an Selbstbedienungsterminals der Sparkassen Überweisungen bis maximal 1.000 Euro pro Tag eingeben, soweit zwischen Kontoinha- ber und Sparkasse nicht ein anderer Verfügungsrahmen vereinbart worden ist. 1.2 Ausführung der Überweisung Für die Ausführung der Überweisung gelten die gesondert vereinbarten „Bedingungen für den Überweisungsverkehr“. 1.3 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten Für den Umgang mit der Debitkarte gelten die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten in Abschnitt A II Nummer 7.1 bis 7.4. 1.4 Erstattungs- und Schadensersatzanspruch des Kontoinhabers Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A II Nummer 13. 1.5 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungsaufträge Die Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungsaufträge mit der physischen Debitkarte an Selbstbedienungsterminals rich- tet sich nach den Regelungen unter Abschnitt A II Nummer 14. Abweichend von Abschnitt A II Nummer 14.1 Absatz 6 ist die Haftung des Kontoinhabers auf 1.000 Euro pro Kalendertag und, sofern ein anderer Verfügungsrahmen gemäß Abschnitt B Nummer 1.1 vereinbart wurde, auf diesen beschränkt. 1.6 Fehleingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A III Nummer 1.2. 2 SB-Sparverkehr 2.1 Serviceumfang Der Inhaber eines Sparkontos kann unter Verwendung der physischen Debitkarte und persönlicher Geheimzahl (PIN) an Geldautomaten und Selbstbedienungsterminals der Sparkasse über Sparkonten, die durch besondere Vereinbarung des Kontoinhabers mit der Sparkasse hierfür freigegeben sind, Verfügungen in Selbstbedienung treffen (SB-Sparverkehr). Die Freigabe zum SB-Sparverkehr erfolgt für den Inhaber des Sparkontos. Inwieweit Bevollmächtigte den SB-Sparverkehr nutzen können, richtet sich nach den zwischen der Sparkasse und dem Kontoin- haber hierfür getroffenen Vereinbarungen. Sofern im Sparvertrag nichts anderes vereinbart ist, können im SB-Sparverkehr Einzahlungen durch Umbuchung vom Girokonto bei der Sparkasse auf das Sparkonto oder in bar vorgenommen werden, sofern hierfür geeignete Geldauto- maten von der Sparkasse zur Verfügung gestellt sind. Ferner sind Auszahlungen vom Sparkonto durch Umbuchung auf das Girokonto bezie- hungsweise ein anderes Konto des Kontoinhabers bei der Sparkasse oder in bar am Geldautomaten möglich. Bei einem Loseblatt- Sparkassenbuch können zudem Kontoauszüge an Selbstbedienungsterminals erstellt werden. 2.2 Vornahme von SB-Verfügungen/Bedienung des Terminals 2.2.1 Der Zugang zum SB-Sparkonto wird über die physische Debitkarte und Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) bewirkt. Nach Aus- 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 wahl eines zum SB-Sparverkehr freigegebenen Kontos mittels Display oder Bildschirm des Terminals wird der aktuelle Kontosaldo angezeigt. Im Anschluss kann die vorgesehene Transaktion ausgeführt werden. 2.2.2 Bei Verfügungen im SB-Sparverkehr bei einem Sparbuch Digital wird ein digitaler Kontoauszug automatisch erstellt und in das Elektroni- sche Postfach des Sparkontoinhabers eingestellt. 2.2.3 Bei SB-Sparverkehr mit Loseblatt-Sparkassenbuch werden die Daten der erfolgten Transaktion automatisch zum Abruf bereitgestellt. Das neue Kontoblatt ist vom Kontoinhaber im Sparkassenbuchumschlag abzuheften. Das Kontoblatt wird im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage bestehenden technischen Möglichkeiten erstellt. Bei Funktionsstörungen haftet die Sparkasse im Rahmen ihres Verschuldens. Wird vom Kunden bei vereinbarter Nutzung des SB-Terminals das neue Kontoblatt nicht abgerufen, kann die Sparkasse bei Loseblatt-Sparkassenbüchern ein Kontoblatt erstellen und dem Kontoinhaber zusenden. Unstimmigkeiten im Rahmen des Verfahrensablaufs oder im Zusam-menhang mit dem Kontoausdruck sind der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen. Seite 6 von 8 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) 2.3 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten Für den Umgang mit der Debitkarte gelten die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten in Abschnitt A II Nummern 7.1 bis 7.4. 2.4 Erstattungs- und Schadensersatzanspruch des Kontoinhabers Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A II Nummer 13. 2.5 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Verfügungen Die Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Verfügungen im SB-Sparverkehr mit der physischen Debitkarte richtet sich nach den Regelungen unter Abschnitt A II Nummer 14. Abweichend von Abschnitt A II Nummer 14.1 Absatz 6 ist die Haftung des Kontoinhabers auf den für das Sparkonto geltenden Verfügungsrahmen beschränkt. 2.6 Fehleingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) Es gelten die Regelungen unter Abschnitt A III Nummer 1.2. 2.7 Geltung der „Bedingungen für den Sparverkehr“ Wird die Sparkassen-Card (Debitkarte) für ein Sparkonto mit Sparbuch Digital eingesetzt, sind zudem die Bedingungen für den Sparverkehr (digital) für die Teilnahme am SB-Sparverkehr maßgeblich. Wird die Sparkassen-Card (Debitkarte) für ein Sparkonto mit Loseblatt-Sparkassenbuch eingesetzt, sind zudem die Bedingungen für den Sparverkehr (einschl. SB-Sparverkehr) für die Teilnahme am SB-Sparverkehr maßgeblich. C Kontoauszugsdrucker und Kontoinformationen im Online-Banking 1 Serviceumfang Der Kontoauszugsdrucker ermöglicht dem Inhaber einer physischen Debitkarte Kontoauszüge, einschließlich der darin enthaltenen Rech- nungsabschlüsse, für das Konto, zu der die Debitkarte ausgegeben wurde, ausdrucken zu lassen. Wahlweise ist es dem Kunden im Rahmen des Online-Banking auch möglich, Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse für das jeweilige Konto elektro- nisch abzurufen. 2 Bereithaltung von Belegen Anlagen zu den Kontoauszügen, soweit sie am Kontoauszugsdrucker nicht mit ausgedruckt beziehungsweise im Online-Banking nicht elektro- nisch übermittelt werden können, werden dem Kunden auf Anforderung bei der kontoführenden Stelle zur Verfügung gestellt. Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden die Anlagen auch ohne Anforderung gegen Portoersatz zuzusenden. 3 Haftung der Sparkasse Kontoauszüge werden im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage bestehenden technischen Möglichkeit erstellt. Die Kontoauszüge beinhalten die Kontobewegungen, die bis zum Abruf verbucht und für den Kontoauszugsdrucker beziehungsweise den elektronischen Abruf im Online- Banking bereitgestellt sind. Bei Funktionsstörungen haftet die Sparkasse im Rahmen ihres Verschuldens. 4 Zusendung von Auszügen Ohne Anforderung des Kunden kann ein Kontoauszug erstellt und dem Kontoinhaber gegen Portoersatz zugesandt werden, wenn ein Konto- auszug innerhalb von 35 Tagen nicht am Kontoauszugsdrucker beziehungsweise nicht elektronisch im Online-Banking abgerufen wurde. Kon- toinhaber und Sparkasse können eine andere Abruffrist vereinbaren. 5 Zugangssperre Ist die physische Debitkarte gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdrucker abgelehnt beziehungsweise eingezogen. Die Sperre der Debit- karte richtet sich nach Abschnitt A II Nummer 6. Die Sperre der Funktion für das Online-Banking richtet sich nach den gesondert vereinbarten „Bedingungen für das Online-Banking“. 6 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten Für den Umgang mit der Debitkarte gelten die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten unter Abschnitt A II Nummern 7.1 bis 7.4. Hat der Kartenin- haber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens im Rahmen dieser Servicefunktion der Debitkarte beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kontoinhaber den Schaden tragen. 7 Widerruf der Sparkasse Die Sparkasse kann jederzeit die Berechtigung des Karteninhabers zur Benutzung des Kontoauszugsdruckers schriftlich widerrufen. Gleiches gilt für den elektronischen Abruf der Kontoinformationen im Online-Banking. D Zusatzanwendungen 1 Speicherung von Zusatzanwendungen (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der physischen Debitkarte befindlichen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwen- dung (z. B. in Form eines elektronischen Fahrscheins) zu benutzen. (2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Sparkasse. Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine physische Debitkarte zur Speicherung unternehmensgenerierter Zusat- zanwendungen nutzen möchte. Die Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der physischen Debitkarte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis. 2 Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Die kartenausgebende Sparkasse stellt mit dem Chip auf der physischen Debitkarte lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, im Chip der physischen Debitkarte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 die das Unternehmen über die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. 3 Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatzanwendungen (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die physische Debitkarte eingespeichert hat. Das Unterneh- men bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die physische Debitkarte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen. (2) Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der Sparkasse geltend zu machen. Seite 7 von 8 Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) 4 Keine Angabe der von der Sparkasse an den Kunden ausgegebenen persönlichen Geheimzahl (PIN) bei unternehmensgenerier- ten Zusatzanwendungen Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der physischen Debitkarte wird die von der kartenausgebenden Sparkasse an den Karteninhaber ausgegebene persönliche Geheimzahl (PIN) nicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung in den Chip der physischen Debitkarte eingespeichert hat, dem Kar- teninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese Zusatzanwendung mit einem separaten von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, so darf der Karteninhaber zur Absicherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die persönliche Geheimzahl (PIN) verwenden, die ihm von der kartenausgebenden Sparkasse für die Nutzung der Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist. 5 Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwen- dung in den Chip der physischen Debitkarte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sper- rung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung von bankgenerierten Zusatzanwendungen kommt nur gegenüber der Sparkasse in Betracht und richtet sich nach dem mit der Sparkasse geschlossenen Vertrag. E Aktualisierungsservice für Kartendaten für den Online-Handel Die Sparkasse wird zu Debitkarten, die mit Kartendaten für den Online-Handel [16-stellige Primary Account Number (PAN), Kartenprüfnum- mer (Card Verification Value (CVV)/Card Validation Code (CVC)) und „Gültig-bis“-Datum] ausgestattet sind, über Mastercard/Visa teilnehmen- den Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor seine Kartendaten für den Online-Handel hinterlegt hat, aktualisierte Kartendaten zur Verfügung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wiederkehrende Dienstleistungen oder im Online-Handel auch nach einer Aktualisierung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen. Für Zwecke des Aktualisierungsservice beschränken sich die zur Verfü- gung zu stellenden Kartendaten auf die letzten vier Ziffern der 16-stelligen Primary Account Number (PAN) und das „Gültig-bis“-Datum. F Außergerichtliche Streitschlichtung und Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der Karteninhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. 127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0 Seite 8 von 8