Bedingungen für die VISA Debitkarte I Zahlungsverkehrsbezogene Anwendungen 7 Finanzielle Nutzungsgrenze Der  Debitkarteninhaber darf Debitkartenverfügungen mit seiner Debitkarte nur 1 Verwendungsmöglichkeiten zu Zahlungsverkehrszwecken im Rahmen des Kontoguthabens bzw. eines vorher für das Konto eingeräumten 1.1 Die von der Openbank Deutschland AG (nachfolgend „Bank“) ausgegebene Kredites (z. B. eingeräumte Kontoüberziehung) vornehmen. Auch wenn der VISA Debitkarte (nachfolgend „Debitkarte“) ist eine Debitkarte und kann vom Debitkarteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Debitkartenverfügungen Debitkarteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Einsatz der Aufwendungen zu verlangen, im Rahmen des VISA Verbundes eingesetzt werden die aus der Nutzung der Debitkarte entstehen. Die Buchung solcher Debitkarten- - zum Bezahlen bei Vertragsunternehmen (im stationären und Online­Handel) und verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung. -d  arüber hinaus als weitere Dienstleistung zur Bargeldauszahlung an 8 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Debitkarteninhabers Geldautomaten. Die Vertragsunternehmen und Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservice 8.1 Sorgfältige Aufbewahrung der Debitkarte (Bargeldauszahlung) sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Die Debitkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass Debitkarte zu sehen sind. sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere 1.2 Sofern die Debitkarte als Business-Karte ausgegeben wurde, darf diese nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden. 8.2 Geheimhaltung der Persönlichen Geheimzahl (PIN) 2 Persönliche Geheimzahl (PIN) Der Debitkarteninhaber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Für  die Nutzung von Geldautomaten und an Kassenterminals von Vertragsunter- Kenntnis von seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Debitkarte nehmen wird dem Debitkarteninhaber eine persönliche Geheimzahl (PIN) für seine vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Debitkarte zur Verfügung gestellt. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Debitkarte kommt bzw. die Debitkartennummer kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche Debitkarten- Die Debitkarte kann an Geldautomaten sowie an Kassenterminals, an denen im verfügungen zu tätigen (z. B. Bargeldauszahlungen an Geldautomaten). Zusammenhang mit der Verwendung der Debitkarte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch 8.3 Schutz der Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge eingegeben wurde. Der Debitkarteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine mit Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. der Bank vereinbarten Authentifizierungselemente für Online­Bezahlvorgänge vor 3 Autorisierung von Debitkartenzahlungen durch den Debitkarteninhaber unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Authenti- fizierungselemente für Online­Bezahlvorgänge missbräuchlich verwendet oder 3.1 Bei Nutzung der Debitkarte ist in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt werden. Zum Schutz der einzelnen - a n Geldautomaten und Kassenterminals bei Vertragsunternehmen die PIN Authentifizierungselemente für Online­Bezahlvorgänge hat der Karteninhaber vor einzugeben, allem Folgendes zu beachten: - b ei Bezahlvorgängen im Online­Handel oder telefonischen Bestellungen die Debitkartennummer, das Verfalldatum und die Debitkartenprüfziffer anzugeben. a) Wissenselemente, wie z. B. das Online­Passwort, sind geheim zu halten; Beim Karteneinsatz an Kassenterminals kann von der Eingabe der PIN zur sie dürfen insbesondere Bezahlung von Verkehrsnutzungsentgelten oder Parkgebühren an - nicht mündlich (z. B. telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden, unbeaufsichtigten Kassenterminals abgesehen werden. - nicht außerhalb von Online­Bezahlvorgängen in Textform Beim kontaktlosen Bezahlen an Kassenterminals ist die Debitkarte mit Kontaktlos- (z. B. per E­Mail oder Messenger­Dienst) weiter gegeben werden, funktion an ein Kartenlesegerät zu halten. Für Kleinbeträge ist die Eingabe einer - nicht ungesichert elektronisch gespeichert (z. B. Speicherung des PIN unter Umständen nicht erforderlich. Bei Online­Bezahlvorgängen erfolgt die Online­Passworts im Klartext im mobilen Endgerät) werden und Authentifizierung des Karteninhabers, indem er auf Anforderung die gesondert ver- - nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät einbarten Authentifizierungselemente einsetzt. Authentifizierungselemente sind aufbewahrt werden, das als Besitzelement (z. B. mobiles Endgerät) oder zur - Wissenselemente (etwas, das der Karteninhaber weiß, z. B. Online­Passwort), Prüfung des Seinselements (z. B. mobiles Endgerät mit Anwendung für -B  esitzelemente (etwas, das der Karteninhaber besitzt, z. B. mobiles Endgerät zur Kartenzahlung und Fingerabdrucksensor) dient. Erzeugung zum Empfang von einmal verwendbaren Transaktionsnummern (TAN) b) Besitzelemente, wie z. B. ein mobiles Endgerät, sind vor Missbrauch zu als Besitznachweis) oder schützen, insbesondere - Seinselemente (etwas, das der Karteninhaber ist, z. B. Fingerabdruck). - ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Karteninhabers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, 3.2 Mit dem Einsatz der Debitkarte erteilt der Debitkarteninhaber die Zustimmung - ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät (Autorisierung) zur Ausführung der Debitkartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich (z. B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für Kartenzahlungen eine PIN oder ein sonstiges Authentifizierungselement gefordert wird, wird die (z. B. Karten­App, Authentifizierungs­App) nicht nutzen können, Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung -ist die Anwendung für Online­Bezahlvorgänge kann der Debitkarteninhaber die Debitkartenzahlung nicht mehr widerrufen. (z. B. Karten­App, Authentifizierungs­App) auf dem mobilen Endgerät des Teil- In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass nehmers zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem mobilen die Bank die für die Ausführung der Debitkartenzahlung notwendigen personen­ Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf oder Entsorgung des Mobiltelefons) und bezogenen Daten des Debitkarteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. - dürfen die Nachweise des Besitzelements (z. B. TAN) nicht außerhalb der 4 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags Online­Bezahlvorgänge mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform Die  Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Debitkarteninhabers einen im Rahmen (z. B. per E­Mail, Messenger­Dienst) weiter gegeben werden. der finanziellen Nutzungsgrenze (vgl. Ziffer I. 7.) verfügbaren Geldbetrag zu c)Seinselemente, wie z. B. Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem sperren, wenn mobilen Endgerät des Karteninhabers für Online­Bezahlvorgänge nur dann als -d er Debitkartenzahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät und keine Seinselemente anderer Personen gespeichert sind. Sind auf dem mobilen -d er Debitkarteninhaber auch der genannten Höhe des zu sperrenden Betrags Endgerät, das für Online­Bezahlvorgänge genutzt wird, Seinselemente anderer zugestimmt hat. Personen gespeichert, ist für Online­Bezahlvorgänge das von der Bank ausgege- Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder bene Wissenselement (z. B. Online­Passwort) zu nutzen und nicht das auf dem vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Betrag der Debit- mobilen Endgerät gespeicherte Seinselement. kartenzahlung mitgeteilt oder der Auftrag der Debitkartenzahlung zugegangen ist. 8.4 Kontrollpflichten bei Online-Bezahlvorgängen 5 Ablehnung von Debitkartenzahlungen durch die Bank Sollten bei Online­Bezahlvorgängen an den Karteninhaber Angaben zum Zahlungs- Die Bank ist berechtigt, die Debitkartenzahlung abzulehnen, wenn vorgang (z. B. der Name des Vertragsunternehmens und der Verfügungsbetrag) - s ich der Debitkarteninhaber nicht mit seiner PIN oder seinem sonstigen mitgeteilt werden, sind diese Daten vom Karteninhaber auf Richtigkeit zu prüfen Authentifizierungselement legitimiert hat, 8.5 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Debitkarteninhabers - die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist, 8.5.1 Stellt der Debitkarteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Debitkarte oder die -die Debitkarte gesperrt ist. missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Stand: 05.2026 Über die Zahlungsablehnung wird der Debitkarteninhaber über das Terminal, an Debitkarte, PIN oder für Online­Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungs­ dem die Debitkarte eingesetzt wird, oder beim Bezahlvorgang im Online­Handel elemente fest so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder unterrichtet. eine Repräsentanz des VISA Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die 6 Ausführungsfrist Debitkarte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Debitkarteninhaber gesondert mitgeteilt. Der  Debitkartenzahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach F145401000 Der Debitkarteninhaber hat einen Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich Zugang des Debitkartenzahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet bei der Polizei anzuzeigen. sicherzustellen, dass der Debitkartenzahlungsbetrag spätestens zu dem im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister des 8.5.2 Hat der Debitkarteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt Zahlungsempfängers eingeht. in den Besitz seiner Debitkarte und ggf. PIN gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für 210500 Online­Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Seite 1 von 3 8.5.3 Der Debitkarteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer 12.3 Schadensersatzansprüche des Debitkarteninhabers aufgrund einer nicht autori- nicht autorisierten oder einer fehlerhaft ausgeführten Debitkartenverfügung sierten oder einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten zu unterrichten. Debitkartenverfügung 9 Zahlungsverpflichtung des Debitkarteninhabers Im  Falle einer nicht autorisierten Debitkartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Debitkartenverfügung Die  Bank ist gegenüber den Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die kann der Debitkarteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den die Debitkarte zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, Ziffern 12.1 und 12.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die vom Debitkarteninhaber mit der Debitkarte getätigten Umsätze zu begleichen. die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Debitkarteninhabers aus das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu seinem Vertragsverhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem die Debitkarte vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschal- eingesetzt wurde, sind unmittelbar gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend teten Stelle liegt, die der Debitkarteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei zu machen. Die Bank unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlich dem Debitkarteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der über die mit der Debitkarte getätigten Debitkartenzahlungsvorgänge auf dem für Debitkarte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirt- Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kontoinhabern, die nicht Verbraucher schaftsraumes (EWR)1, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden sind, wird die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert einer an der Abwicklung des Debitkartenzahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf vereinbart. die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Debit­ 10 Fremdwährungsumrechnung karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in wel- Nutzt  der Debitkarteninhaber die Debitkarte für Debitkartenverfügungen, die nicht chem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des nach diesem Absatz ist auf EUR 12.500,00 je Debitkartenverfügung begrenzt. Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungs- Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht verzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenz- - für vom Debitkarteninhaber nicht autorisierte Kartenverfügungen, wechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, wirksam. - für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und 11 Entgelte und Auslagen - für den dem Debitkarteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Debit- 11.1 Die vom Debitkarteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte und karteninhaber Verbraucher ist. Auslagen ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank. 12.4 Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ziffern 12.1 bis 12.3 11.2 Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Ansprüche gegen die Bank nach Ziffern 12.1 bis 12.3 sind ausgeschlossen, wenn Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der der Debitkarteninhaber die Bank nicht unverzüglich, spätestens jedoch 13 Monate Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikations- nach dem Tag der Belastung mit der Debitkartenverfügung darüber unterrichtet weg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Debit- auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13­monatigen Frist beginnt nur, wenn die werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über Bank den Debitkarteninhaber über die aus der Debitkartenverfügung resultierende die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat. treffen. Anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haf- tungsansprüche nach Ziffer 12.3 kann der Debitkarteninhaber auch nach Ablauf der 11.3 Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Debitkarteninhabern, die Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nr. 12 Absatz 2 bis 6 der Frist verhindert war. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. 12.5 Erstattungsanspruch bei einer autorisierten Debitkartenverfügung ohne genaue 12 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Debitkarteninhabers Betragsangabe und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs 12.1 Erstattung bei nicht autorisierter Debitkartenverfügung 12.5.1 Der Debitkarteninhaber kann von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Im Falle einer nicht autorisierten Debitkartenverfügung in Form Erstattung des Betrages der Debitkartenverfügung verlangen, wenn er eine Debit- - der Bargeldauszahlung oder kartenverfügung bei einem Vertragsunternehmen in der Weise autorisiert hat, dass - der Verwendung der Debitkarte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen - bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und hat die Bank gegen den Debitkarteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer - der Debitkartenzahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Debitkartenin- Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Debitkarteninhaber den Betrag haber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, dem Inhalt des Debit- ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag einem Konto belastet, bringt die Bank kartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hätte erwarten dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Debit- können. Mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Wechselkurs zugrunde gelegt des Geschäftstages gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf wurde. den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Debitkartenzahlung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. 12.5.2 Der Debitkarteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet. dass ein betrügerisches Verhalten des Debitkarteninhabers vorliegt, schriftlich 12.5.3 Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Debitkartenumsatzes auf dem zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird. 12.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten 12.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss Debitkartenverfügung Ansprüche des Debitkarteninhabers gegen die Bank nach Ziffern 12.1 bis 12.5 12.2.1 Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände Debitkartenverfügung in Form - auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das - der Bargeldauszahlung oder die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen - der Verwendung der Debitkarte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können, oder kann der Debitkarteninhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Er- - von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. stattung des Verfügungsbetrags insoweit verlangen, als die Debitkartenverfügung 13 Haftung des Debitkarteninhabers für nicht autorisierte nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag einem Konto belastet, bringt Debitkartenverfügungen die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder 13.1 Haftung des Debitkarteninhabers bis zur Sperranzeige fehlerhafte Debitkartenverfügung befunden hätte. 13.1.1 Verliert der Debitkarteninhaber seine Debitkarte oder PIN, werden sie ihm 12.2.2 Der Debitkarteninhaber kann über vorstehende Ziffer 12.2.1 hinaus von der Bank gestohlen oder kommen sie ihm sonst abhanden oder werden die Debitkarte oder die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zu- die für Online­Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente sonst sammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Debitkartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. Debitkartenverfügung in Form 12.2.3 Geht der Betrag der Debitkartenzahlung beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs- - der Bargeldauszahlung oder empfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Ziffer I. 6. ein (Verspätung), - der Verwendung der Debitkarte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen, Stand: 05.2026 kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass so haftet der Debitkarteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperr- dieser die Gutschrift des Betrags der Debitkartenzahlung auf dem Konto des anzeige verursacht werden in Höhe von maximal EUR 50,00, ohne dass es darauf Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Debitkartenzahlung ordnungsgemäß ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen ausgeführt worden. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Debitkarteninhaber Abhandenkommen oder sonstigem Missbrauch ein Verschulden trifft. kein Verbraucher ist. 13.1.2 Das Gleiche gilt, wenn es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten F145401000 12.2.4 Wurde eine autorisierte Debitkartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, Debitkartenverfügung kommt, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstiges wird die Bank die Debitkartenverfügung auf Verlangen des Debitkarteninhabers Abhandenkommen oder ein sonstiger Missbrauch der Debitkarte und / oder PIN nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. vorliegt. EWR = Europäischer Wirtschaftsraum. Hierzu gehören derzeit die EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, 1 210500 Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern und die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen. Seite 2 von 3 13.1.3 Der Debitkarteninhaber haftet nicht nach den Ziffern 13.1.1 und 13.1.2, wenn 17 Kündigungsrecht der Bank -e  s ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, Diebstahl, das Abhandenkommen Die  Bank kann den Debitkartenvertrag unter Einhaltung einer angemessenen, oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Debitkarte oder der für mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird den Online­Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente vor dem nicht Debitkartenvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter autorisierten Zugriff zu bemerken, Berücksichtigung der berechtigten Belange des Debitkarteninhabers geboten ist. -d  er Verlust der Debitkarte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Die Bank kann den Debitkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der vorliegt, durch den die Fortsetzung dieses Vertrages auch unter angemessener Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Berücksichtigung der berechtigten Belange des Debitkarteninhabers für die Bank 13.1.4 Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Debitkartenverfügung unzumutbar ist. und hat der Debitkarteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine 18 Folgen der Kündigung Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Debitkarte nicht mehr benutzt werden. letzt, trägt der Debitkarteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Sie ist unverzüglich und unaufgefordert an die Bank zurückzugeben. Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Debitkarteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn 19 Einziehung und Sperre der Debitkarte -e r den Verlust oder den Diebstahl der Debitkarte oder die missbräuchliche Debit- Die  Bank darf die Debitkarte sperren und den Einzug der Debitkarte kartenverfügung der Bank oder der Repräsentanz des VISA Verbundes schuldhaft (z. B. an Geldautomaten) veranlassen, nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, - wenn sie berechtigt ist, den Debitkartenvertrag aus wichtigem Grund zu -e r die PIN oder das vereinbarte Wissenselement für Online­Bezahlvorgänge kündigen, (z. B. Online­Passwort) auf der Debitkarte vermerkt hat oder zusammen mit - wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Debitkarte dies der Debitkarte verwahrt war (z. B. im Originalbrief, in dem sie dem Debitkarten- rechtfertigen oder inhaber mitgeteilt wurde) oder - wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der -e r die PIN oder das vereinbarte Wissenselement für Online­Bezahlvorgänge Debitkarte besteht. (z. B. Online­Passwort) einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch Die Bank wird den Debitkarteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen dadurch verursacht wurde. Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die 13.1.5 Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungs- Sperre unterrichten. Die Bank wird die Debitkarte auf Wunsch des Debitkarten- rahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Debitkarte inhabers durch eine neue Debitkarte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre geltenden Verfügungsrahmen. nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Debitkarteninhaber unverzüglich. 13.1.6 Der Debitkarteninhaber ist nicht zum Ersatz der Schäden nach den Ziffern 13.1.1, 13.1.4 und 13.1.5 verpflichtet, wenn der Debitkarteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der II Änderungen der Kartenbedingungen Sperranzeige sichergestellt hatte. 13.1.7 Abweichend von den Ziffern 13.1.1, 13.1.2 und 13.1.4 ist der Karteninhaber nicht 1 Änderungsangebot zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Karteninhaber eine starke Änderungen  dieser Kartenbedingungen werden dem Karteninhaber spätestens Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Text- (ZAG) nicht verlangt hat oder der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienst- form angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen seiner Geschäfts- leister diese nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizie- beziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel rung nach § 55 ZAG verpflichtet war. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizie- werden. rungselementen aus den Kategorien Wissen (etwas, das der Debitkarteninhaber weiß, z. B. PIN), Besitz (etwas, das der Debitkarteninhaber besitzt, Debitkarte oder 2 Annahme durch den Karteninhaber mobiles Endgerät) oder Seinselement (etwas, das der Debitkarteninhaber ist, Die  von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kar- z. B. Fingerabdruck). teninhaber diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten 13.1.8 Die Ziffern 13.1.3, 13.1.5 bis 13.1.7 finden keine Anwendung, wenn der Zustimmungsfiktion. Debitkarteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat. 3 Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion 13.2 Haftung des Debitkarteninhabers ab Sperranzeige Das  Schweigen des Karteninhabers gilt nur dann als Annahme des Änderungs­ Sobald der Verlust oder Diebstahl der Debitkarte, die missbräuchliche Verwendung angebots (Zustimmungsfiktion), wenn oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Debitkarte, PIN oder für Online­ - das Änderungsangebot der Bank erfolgt, um die Übereinstimmung der vertrag- Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente gegenüber der Bank oder lichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil einer Repräsentanz des VISA Verbundes angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle eine Bestimmung dieser Bedingungen danach durch Debitkartenverfügungen in Form - aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender - der Bargeldauszahlung oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht - der Verwendung der Debitkarte zum Bezahlen bei einem Vertragsunternehmen oder entstehenden Schäden. Handelt der Debitkarteninhaber in betrügerischer Absicht, - durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster trägt der Debitkarteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder Schäden. - aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Bank zuständigen nationa- 14 Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Antragsteller len oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichts- Für  die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Debitkarte haften die rechtlichen Verpflichtungen der Bank in Einklang zu bringen ist, Antragsteller als Gesamtschuldner, d.h. die Bank kann von jedem Antragsteller die und Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern. Jeder Antragsteller kann das Vertragsver- - der Karteninhaber das Änderungsangebot der Bank nicht vor dem vorgeschlage- hältnis nur mit Wirkung für alle Antragsteller durch Kündigung beenden. Die Auf- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. wendungen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Debitkarte entstehen, Die Bank wird den Karteninhaber im Änderungsangebot auf die Folgen seines haben die Antragsteller ebenfalls gesamtschuldnerisch zu tragen. Unabhängig Schweigens hinweisen. davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Debitkartenverfügun- gen mit der gekündigten Debitkarte nach Erklärung der Kündigung zu unterbinden. 4 Ausschluss der Zustimmungsfiktion 15 Gültigkeit der Debitkarte Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung - bei Änderungen dieser Regelung in Ziffer IV. oder Die  Debitkarte bleibt im Eigentum der Bank. Die Debitkarte ist nicht übertragbar - bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte und nur bis zu dem auf der Debitkarte angegebenen Zeitpunkt gültig. für Hauptleistungen betreffen, oder Mit der Aushändigung einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit - bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die der Debitkarte ist die Bank berechtigt, die alte Debitkarte zurückzuverlangen. Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet sind, oder Endet die Berechtigung, die Debitkarte zu nutzen, vorher (z. B. durch die Kündigung - bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, des Debitkartenvertrages), so hat der Debitkarteninhaber die Debitkarte unverzüg- oder lich an die Bank zurückzugeben. - bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Stand: 05.2026 Die Bank behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer Debitkarte Gegenleistung erheblich zugunsten der Bank verschieben würden. diese gegen eine neue auszutauschen; Kosten entstehen dem Debitkarteninhaber In diesen Fällen wird die Bank die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen dadurch nicht. auf andere Weise einholen. 16 Kündigungsrecht des Debitkarteninhabers 5 Kündigungsrecht des Karteninhabers bei der Zustimmungsfiktion Der  Debitkarteninhaber kann den Debitkartenvertrag jederzeit ohne Einhaltung F145401000 Macht  die Bank von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Karteninhaber einer Kündigungsfrist kündigen. diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksam­ werdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. 210500 Seite 3 von 3